| Regest: |
Carl Philip Cassel und die anderen drei Partenreeder, die sich im Herbst 1782 zwecks Entsendung des Segelschiffs „Asia“ zu einer Handlungs-Gesellschaft auf Aktienbasis zusammengeschlossen haben, erteilen den beiden von ihnen bevollmächtigten Supercargos Melm und Panse mit der vorliegenden „Special Instruction“ zusätzlich zu den ohnehin geltenden Reglements detaillierte Anweisungen zu einer äußerst sorgfältigen Buch- und Rechnungsführung über alle Ein- und Verkäufe von Waren sowie die umfassende Berichterstattung über alle Ereignisse und Beobachtungen während der Reise, insbesondere über das Betragen der Schiffsmannschaft und im Hinblick auf die besuchten Handelsplätze. Ein ausgeklügeltes System geteilter Aufgaben und Verantwortlichkeiten soll dafür sorgen, dass auch bei unverhofften Sterbefällen alles seinen geordneten Gang gehen kann. Die Partenreeder mahnen ihre Supercargos zur Beachtung der Autorität des Kapitäns, zur gemeinsamen Beratung und Dokumentation von Ein- und Verkaufsentscheidungen und zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten. Sie drohen Strafen für Nachlässigkeit und Zuwiderhandeln an, sichern aber auch Belohnung und Gewinnbeteiligung zu. |
| Formalia: | Gedruckte Quelle, 5 Seiten. - Nicht nur die Orthographie, auch die Grammatik der Quelle entspricht nicht dem heutigen Sprachgebrauch, wurde aber unverändert gelassen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung des Akkusativs und des Dativs. Die in der gedruckten Quelle zur leichteren Lesbarkeit vorgenommene Anpassung der Interpunktion wurde übernommen und die als uneindeutige Auflösungen gekennzeichneten Stellen werden als solche wiedergegeben. |
Special Instruction und Anstellung der Super Cargas auf dem Schiffe „Asia“, Herren G. Melm u G. A. Panse
Obgleich die Super Cargas wie alle übrige auf unsern Schiffe Asia dienende an dem General- u Special Reglementen, Instructionen usw. gebunden sind, und wir alles Zutrauen hegen, dass dieselben, nicht allein dem Inhalt derselben, selbst nachgeleben werden, sondern auch soviel in Ihren Kräften ist, dahin sorgen: dass dieselben auch von jeden anderen genau befolget werden: so finden wir dennoch nötig, denenselben nachstehendes zur besonderen Instruction und Befolgung zu ertheilen:
1tens Da der gute Erfolg dieser mit grosser Mühe und Kosten zustande gebrachten Unternehmung negst Göttl. Seegen, von der guten Eintracht u Harmonie der 3 ersten Persohnen, als dem Capitain, u Beyden Super Cargas abhängt, und wiederum von dem Ausgang dieser glücklichen Unternehmung, die Fortsetzung dieses errichteten Handels, so empfehlen wir auf das aller dringendste Herrn Melm & Panse, beyden zusam. und auch jeden insbesondere, wärend der ganzen Reise sowohl, als auch auf allen Plätzen am Lande, mit Hrn Capt. Broers eine genaue und aufrichtige Freundschaft zu unterhalten, in allen billigen Dingen demselben nachzugeben, ihn als das Oberhaupt mit schuldiger Achtung zu begegenen, und alles sorgfältig abzuwenden und zu vermeyden, was irgend zu Misshelligkeit und Zwietracht dem mindesten Anlass geben kan, damit aus den Folgen dieser so dringend empfohlenen Einigkeit der gewiss glückliche Ausgang dieser Unternehmung hervorgehe; und so beyde sich dadurch den Beyfall, Dank, und die thätige Erkentlichkeit, des Directoriè1 sowohl, als aller Mit Interessenten, erwerben mögen.
2tens So wie es Ihnen gemeinschaftlich oblieget: von allen Ein u Verkauf Speciale u genaue Rechnung zu führen, so machen wir es hiermit Hrn Melm zur ersten Pflicht, die Cassa zu verwalten, die Handlungs- und SchiffsProtocolle zu führen und endlich auch die Bemerkungen über die Handlungs Instruction, eigenhändig nach genugsamer Überlegung und Erfahrung bey zutragen: so wie es wieder andrer Seits Hrn Panse obliegen soll, die Factura und ferner dazu gehörige Bücher zu führen, die Rechnung von Consumtion, der Victualien und Schifs-Geräthschaften, nachzusehen, in einen besondern Buch einzutragen, und Monahtlich abzuschließen. Dermassen, dass bey Ankunft der Reede der Caap oder in Indien so wohl auf der Hin- als Herreise, sogleich kan gesehen werden, was von diesen oder jenen Sachen anzuschaffen nötig erachtet wird, und ebenmässig die aufs neue zum Behuf des Schiffes eingekauften Bedürfnisse, sogleich beyn Abgang von vorgedachten Reeden mit der Special Rechnung über ein künftig im Buche unter der gehörigen Rubrique wiederum nachzutragen. Sodan von den Angaben zum Inventario Victualien oder Handlungs-Unkosten, an allen Landungs-Orthen genaue Rechnung zu führen, und jeden Art. hinzubringen, wohin er gehöret. Endlich auch besonders zu sorgen, das nach GGG glückliche retour, alle diese Bücher in der Ordnung sind, wie es sich gehöret, damit die Restanten sogleich aus dem Schiffe ans Land gebracht, inventarisiret und mit deren Consumtions Kosten zutreffend befunden werden.
3tens Verpflichten wir Sie beiderseits hiermit ausdrücklich, und recomandieren es für allen Dingen, dahin zu sorgen, dass die den Handel betreffende, und eines jeden, seinen Departement anvertraute Papiere, und Bücher stets in der besten Ordnung sind, dass bey unverhoften Sterbefällen, man nicht nur sicher auf selbige fussen können, sondern auch alles sogleich auf das leichteste und deutlichste zu übersehen sey, damit der eine bey Krankheiten oder Sterbefällen, die Geschäfte des andern sogleich übernehmen kan.
4tens Damit wir auch die Befolgung des vorhergehenden No. 3. desto sicherer voraus setzen können und dürfen, so empfehlen wir Sie hiemit nun tägl. alles genau aufzuschreiben, und fügen noch diese Warnung bey: das jede Nachlässigkeit und Unachtsamkeit Ihnen zu Lasten fallen, und aller aus dieser Ursache entstehender Schade und Nachtheil, von den Ihnen zukommenden Geldern gekürzt werden soll, jeden ins besondere oder beyden gemeinschaftlich, je nachdehm es die Umstände mit sich bringen und wir es befinden werden.
5tens Nach diesen vorhergehenden Vorschriften versprechen wir uns den um so sicherer und fester, dass Sie auch diesen ernstlichen Verlangen nachkommen, und der Direction nach Gott gebe glücklicher retour des Schiffes auf der Rehde alle Schriften und Bücher in der vollkommensten Ordnung, unterschrieben und eingesiegelt, übergeben und zustellen werden.
6tens Es soll dem einen nicht frey stehen, ohne Vorwissen des andern Ein oder Verkauf zu schliessen, sondern der ganze Handel, Ein und Verkauf, soll mit gemeinschaftl. Berathschlagung Verabredung und Übereinstimmung geschehen und ohne dieselben weder das mindeste ein noch verkauft werden.
7tens Das der Ein u Verkauf von Belang desto ordentlicher zugehe und auch von dieser Seite die Direction die genommenen Maasregeln und Fürsorge desto besser übersehen kan, soll von Hr Melm in einen besonderen Buche der genommene Entschluss sowohl, als den dazu bewegenden Ursachen vollständig verzeichnet werden.
8tens Ausserdehm was Ihnen vorhin Specialiter aufgetragen ward, verlangen wir, das sie jeder in einen Tage Buch sorgfältig aufzeichnen was auf der Reise von Erheblichkeit vorgehet, oder sonst der Aufmerksamkeit werth ist, die Schifs-Haushaltung, und äusserliche Zufälle betreffend. Die Conduite der Equipage2 ist davon nicht ausgenommen, damit wir aus diesem Zeugnisse desto sicherer unsere Seeleute kennen lernen.
9tens Solte auf der Hinreise unsern Schiffe ein anderes begegenen, das nach Europa zurück kehret, so tragen wir H Melm noch auf, einen zu dem Ende fertig Successiv zu schreibenden Brief eiligst zu endigen, worin der Umstandt des Schifes, der Ladung und Equipage enthalten ist und diese Nachrichten durch selbiges, wenn es möglich ist, an die Herren Directeurs zu besorgen, auch dieses sooft zu wiederholen, als sich die Gelegenheit bietet und dieser Brief soll von Ihnen beyderseits und dem Capit. unterschrieben werden.
10tens Von dem Caap de bonne Esperance3 sowohl, wie von allen übrigen Orthen, wo das Schiff in der Folge landet, verstehet es sich von selbst, dass wir mit den erst abgehenden Schiffen, wonach Sie sich gleich bey der Ankunft zu erkundigen haben, und zwar auf jedem mit einen besonderen Exemplare, ganz umständlicher Bericht von allen, was auf der Reise vorgegangen, in welchen Zuständen Schiff, Ladung, und Equipage sich befindet pp. erwarten. – Und wir Ihnen deshalb anrahten, einen solchen Bericht oder Diarium vor der Landung fertig zu halten, damit dasselbe, wen es sich vielleicht zutragen solte, dass ein Schiff soeben abzugehen im Begriff stände, mit demselben ungesäumt könen abgeschickt werden.
11tens Die Nachrichten, was auf dieser Rehde und am Lande, so wie von allen andern Handlungs-Plätzen vorgehet, was auf Schiff und Handlung Beziehung hat, als von Ein und Verkauf von gelöseten , Verwendung desselben, ferner von dem Zustande des Schiffes, die Aufnahme desselben, Befinden der Equipage &c ist demnächst, auf dem erst abgehenden Schiffen, mit doppelten Exemplaren auf verschiedenen Schiffen zu senden, und gehet unser Auftrag dahin: alles aufs deutlichste und ausführlichste, besonders was dem Handel betrieft, der Direction zu berichten und mitzutheilen, überhaubt auch keine Gelegenheit vorbey zu lassen, mit welchen wir Nachricht erhalten können.
12tens Auch haben Sie ein Copy Buch zu halten, in welchen sich alle Berichte und Nachrichten befinden, die auf vorgeschriebene Arth an die Direction gesandt werden, wobey zugleich zu notiren mit welchen Schiffen dieselben versandt sind, oder in wessen Hände dieselben, zur Absendung und Bestellung zurückgelassen worden.
13tens Ferner sind Sie schuldig und verbunden mit diesen unsern Schiffe Asia in der angestellten Qualität nach Indien zu fahren, und wieder zu repatriren, und sich nicht beykommen zu lassen, an irgend einen Orthe ausser Landes, bey Verlust aller verdienten Gelder, zurücke zu bleiben.
14tens Verpflichten wir Sie bey Ihren der Direction abgestatteten Eyden an niemanden etwas von der Handlung oder was damit Beziehung hat zu entdecken und Eröffnung zu machen, ausser an die Direction, und der zu selbigen gehörenden Herren.
15tens Sollen Sie nicht befugt seyn, von Ihrer verdienten Gage Pro Cent Geldern, oder was Ihnen sonst von der Direction zugebilliget worden, wärend der Reise, und vor der Zuhausekunft etwas zu erheben und dergestalt aus der Handlung zu ziehen. Doch soll es Ihnen erlaubt seyn: das zur Anschaffung kleiner Bedürfnisse nötige aus der Cassa zu nehmen, doch mit dehm ausdrücklichen Beding, dass dieses für einen jeden die Summe von dreyhundert Rthlr. nicht überschreiten soll.
16tens Da der Assistent Schröder lediglich des Handels wegen in Dienst genommen ist, so ist es unser Wille, dass Sie ihn am Bord zu den nötigen Schreibereyen ansetzen, auf dass er mit den Sachen bekannt und bey unverhoften Sterbefall desto besser routinirt seyn mag. An den Orten, wo Handel getrieben wird, soll er an Lande seyn, und über alle Güter nägst Ihnen, nicht allein die Ober-Aufsicht haben, sondern von Empfang und der Ablieferung der Waaren auch genaue Verzeichnisse halten, damit stets ein wohlvertrauter Mann im Waaren-Lager ist, und dahin bey seinen Abwesen, oder wenn er sonsten von Ihnen in Geschäften gebraucht wird, doch beständig einer von Ihnen im Hause nötig zu bleiben erachtet wird, weil wir keinen Verlust durch Dieberey, welche von Nachlässigkeit herrühret der Handlung können zur Last kommen lassen.
17tens Bey Ablieferung und Empfang der Waaren, wo es auf die Qualité und Quantitét ankömt, soll stets einer von Ihnen gegenwärtig seyn und sowohl im Protocol oder Tage-Buch der Handelung, als im Factura Buch soll aufgezeichnet werden, durch wen die Waaren in Empfang genommen sind, damit ein jeder in Ansehung dieser Geschäfte nur für sich zu repondiren habe.
18tens Es ist bey andern Nationen gebräuchlich, dass auch die Steuerleute bey dem Empfang und Ablieferung der Ladung assistiren, und wir wollen auch, das diese Einrichtung bey uns statt finde. Jedes mahl, wenn ein Steuerman am Lande ist, und nur einigermassen am Bord, entbehrt werden kan, welcher den hauptsächlich nur auf den Gewicht Achtung giebt, und wärend dem Wiegen sowohl, wie einer von Ihnen anzeichenet. Sowohl bey dem Empfang als Abschiffen soll der Steuerman, unter dessen Aufsicht, Güter von oder am Bord gehen, dieselben nicht eheder verlassen, als bey der Ablieferung am Bord oder am Land, und auch dafür haften müssen.
19tens Auf dass Sie! von dem unveränderten Empfang, der Ladung im Schiff desto sicherer seyn mögen, so sollen Sie, ins besondere zu Batavia, eine Schale mit dem nötigen Gewicht an Boord besorgen, und der commandirende Officir soll alle Packen, Ballen usw., grobe Waaren, als Zucker, Pfeffer oder Holtz ausgenommen, im Schiffe nachwiegen, und wen an Gewichte etwas fehlen solte, sofort das Fahrzeug vorläufig nachsehen lassen, auch ebenfals dem Führer davon, nebst demjenigen, welcher als Gezaghhebber4darauf gesetzt, um Dieberey vorzubeugen, ohne Umstände in Arrest halten, von dem Vorgange an Capitain und Ihnen sogleich raportiren, besonders auch gehörigen Orthes bey dem Vorgesetzten des Schiffes von dem Fahrzeuge es zu melden, damit Sie auch da keinen Anstoss geben, und um Untersuchung anhalten.
So wie nun die Direction zu Ihnen sich versichert, dass Sie die Ihnen aufgetragenen Pflichten als Super-Cargas, in ihren ganzen Umfange, mit aller Rechtschaffenheit, Treue, Fleiss und Klugheit, ein Genüge thun, und sich dahin bestreben werden, dass durch Ihre Schuld dieser Unternehmung kein Schade und Nachtheil zu wachse, ansonsten Sie dafür in Verantwortung und Vergütung stehen, so macht sich die Direction hiemit verbindlich, einen jeden insbesondere, für seine Mühewaltung, und endlichen Dienste, folgendes zu verschreiben:
1° Soll ein jeder Monahtlich an Gage zu geniessen haben = Fünfzig Gulden Hollandisch.
2° Soll ein jeder vom Verkauf der aus Europa geführten Ladung Ein Pro Cent zu geniessen haben.
3° Gleicher Genuß von Ein Pro Cent stehet die Direction einem jeden vom Einkauf der für Europa eingekauften und wirklich aus Indien eingebrachten Ladung zu.
4tens Wenn wieder Vermuhten eine Reise im Lande Platz finden solte, so behält die Direction es an Ihrer Disposition, um davon Pro Centen zu gestatten, oder nicht, nachdem dieselbe wird gefunden haben, ob die Reise nothwendig hat geschehen müssen und vortheilhaft gewesen ist.
5° Nach GGG geendigte Reise soll ein jeder von Ihnen ein halb Pro Cent erhalten vom Netto Gewin der gantzen Unternehmung.
6° Giebt die Direction einen jeden von Ihnen vier Actien, wovon ihn nach Abzug der Zinsen, der reine Gewinn, wie einen jeden andern Theilhaber, soll ausgezahlt werden.
7° Verpflichtet sich die Direction, nach des Schiffes Zurückkunft an Ihre Erben, fals einer von Ihnen, welches Got verhüten wolle! mit Tode abgehen solte, alles dasjenige nach Abschluß der Bücher auszuzahlen, was der Verstorbene nach Maasgabe der Zeit verdienet hat, nebst dem Gewin der ihm accordirten Actien.
8° Doch im Falle, den Gott gnädiglich wolle abwenden, das Schiff auf der Rückreise solte verunglücken, so soll der Ertrag von der gemachten Provision, welcher als verdiente anzusehen ist, an Ihnen oder Ihre Erben ausgezahlt werden, und in Ansehung der Actien wird es gehalten, wie bey den andern Interessenten.
9° Da nun ein Theil der Arbeit, bey unverhoften Sterbefall, nach vorstehenden Anzeigen, auf den noch lebenden zurück falt so soll der Assisstent Schröder solche Verrichtung übernehmen, womit die wenigste Verantwortung verknüpft ist, und die seinen Fähigkeiten angemessen sind, doch stehet es unter Specialen Aufsicht und Verantwortung des Super Carga. – Die Direction reserviret sich in solchen Fall sowohl, dem übrig bleibenden Super Carga, als dem Assistent Schröder, über ihren Fleiss, ein besonderes Douceur zuzuerkennen.
Wer gezeichnet: C. P. Cassel
Concordat cum Origenali