| Regest: |
Mit dem Ausscheiden von Valentin Lorenz Meyer wird ein neuer Gesellschaftervertrag für die 1840 von Theodor August Behn und ihm gemeinsam gegründete Firma Behn, Meyer & Co. in Singapur notwendig. Dem neuen Vertrag zufolge bringen Theodor August Behn und der bisherige Angestellte Friedrich Albert Schreiber ihr gesamtes Vermögen in die neue Gesellschaft ein, die das Geschäft von Behn, Meyer & Co. unter dem gleichen Namen nahtlos fortführen soll, während der jüngere Bruder von Valentin Lorenz Meyer, Arnold Otto Meyer, ein Kapital von 50.000 Mark Banco einzahlt. Der Vertrag legt die Grundlinien der Geschäftspolitik sowie die Rechte und Pflichten der drei Teilhaber dar, insbesondere im Hinblick auf die Abrechnung von Geschäfts- und Privatausgaben sowie die Gewinn- und Verlustbeteiligung. Besonderer Regelungsbedarf besteht für ein von Valentin Lorenz Meyer zu übernehmendes Schiff. Des Weiteren werden genaue Verfahren für den Umgang mit Todesfällen und Konflikten unter den Teilhabern festgeschrieben. |
| Formalia: | 12 Blätter, handschriftlich einseitig beschrieben, mit eigenhändigen Unterschriften, beglaubigt von zwei Zeugen |
Kopfzeile: Stempel „August Behn, Hamburg“
Zwischen Herrn Theodor August Behn Herrn Friedrich August Schreiber und Herrn Arnold Otto Meyer, sämtlich gegenwärtig in Singapore ist am heutigen Tage der nachfolgende Contract wohlbedächtig abgeschlossen und unterschriftlich vollzogen worden.
Art. 1
Herr Theodor August Behn, Herr Friedrich Albert Schreiber und Herr Arnold Otto Meyer treten miteinander in eine Handlungssocietät, die das bisher unter der Firma Behn Meyer & Co. in Singapore betriebene Geschäft fortsetzt. Diese Societät beginnt mit dem 1 Januar 1852 und ist von da auf fünf hintereinander folgende Jahre geschlossen. Derjenige der Associés, der diese Verbindung über diesen Zeitraum hinaus nicht fortsetzen will, hat davon den anderen sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre eine schriftliche Anzeige zu machen. Erfolgt eine solche nicht, so ist dieser Contract als unter den nämlichen Bedingungen auf unbestimmte Zeit prolongirt zu betrachten und erlischt erst sechs Monate nachdem einer der Associés ihn den anderen in der bekannten Art aufgekündigt hat, welches ihm alsdann zu jeder Zeit fei steht. Während dieses Zeitraums sollen keine neuen Associés ins Geschäft aufgenommen werden, es sei denn mit Zustimmung aller drei Theilnehmer oder für den Fall, daß Todes oder Krankheitsfälle eine solche Maasregel nöthig oder erwünscht machen sollten.
Für den Fall, daß unvorhergesehen starke Verluste eintreten oder das Geschäft seine Kosten nicht mehr decken sollte, kann eine Liquidation desselben auch vor Ablauf von fünf Jahren eintreten.
Art. 2.
Herr Theodor August Behn und Herr Friedrich Albert Schreiber schießen respective ihr gesammtes Vermögen, Herr Arnold Otto Meyer aber die Summe von Banco Mark 50,000.– schreibe Fünfzig Tausend Mark Banco in die Societät ein. Diese Einschuß Capitalien sowie diejenigen Gelder, welche späterhin von dem einen oder anderen der Associés in die Handlung eingeschossen oder für deren Rechnung darin stehn bleiben möchten, werden ihnen mit sechs Procent verzinset. Nach der dann jährlich aufzumachenden Bilanz haben von dem sich ergebenden reinen Gewinn
Herr Theodor August Behn die Hälfte
Her Friedrich Albert Schreiber ein Drittheil
Herr Arnold Otto Meyer ein Sechstheil
zu genießen oder auch die sich etwa ereignenden oder sich ergebenden Verluste in diesem Verhältniß zu tragen.
Art. 3.
Der eigentliche Zweck dieser Societät ist auf die Betreibung von Commissions Geschäften gerichtet. Geschäfte für eigene Rechnung sind zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn indessen die beiden in Singapore anwesenden Associés wegen Einleitung solcher Unternehmungen oder wegen Uebernahme eines besonderen Risicos im Commissions Geschäft verschiedener Meinung sein sollten, so soll stets die ablehnende Meinung die Entscheidung geben, welcher der andere Associé sich ohne Widerwillen unterwerfen muß. Als eine allgemeine Regel wird festgesetzt, daß dergleichen außergewöhnliche Unternehmungen einen Betrag von $ 10,000 schreibe Zehn Tausend Dollar nicht uebersteigen dürfen, auch dürfen Opium Geschäfte für eigene Rechnung der Firma nicht betrieben werden.
Art. 4.
Während der Dauer der Societät oder ihrer Prolongation ist es keinem der Associés gestattet, Handlungsgeschäfte, welcher Art sie auch sein möchten, für seine Privatrechnung zu betreiben wovon jedoch der in Art. 9. erwähnte Fall eine Ausnahme macht auch darf niemals irgend etwas von dem Capital der Handlung zu anderweitigen Zwecken, namentlich nicht zu Anleihen an dritte Personen verwendet
auch keine Bürgschaft für Rechnung der Handlung übernommen oder ein Blanco Credit gegeben werden. Ueberhaupt darf keiner der Associés weder von dem Einschuß Capital noch von seinem Antheil an dem künftig sich ergebenden Gewinn ein Mehres aus der Handlung herausnehmen, als zu den durch ihn etwa zu bestreitenden Handlungsunkosten und zu seinem und bei eintretender Verheirathung, seiner Familie anständigem Unterhalt nothwendig ist ausgenommen lt. Art. 5.
Die Hausstandskosten in Singapore trägt wie bisher die Firma, wozu Wohnung & Beköstigung der für dieselbe engagirten Commis, das für das Geschäft nöthige Fuhrwerk, ärztliches Honorar und Medicin gehört. Es ist deshalb erwünscht, daß, um darin die größtmöglichste Oeconomie zu erleichtern, das Zusammenleben auf bisherige Weise fortgesetzt werde.
Sollte einer der Associés in Singapore sich verheirathen, so vergüteten das Hausstandskonto $ 500. – schreibe Fünf Hundert Dollar pro Anno in Rücksicht auf die dadurch dem Hausstande mehr erwachsenden Kosten. Es ist den beiden Associés in Singapore durch diese Stipulation die Facultät unbenommen, jeder für sich separat zu wohnen, doch dürfen daraus dem Geschäft keine größeren Kosten erwachsen inclusive der den Commis für Wohnung und Unterhalt zu machenden Vergütung als im ersteren Falle, mithin würden solche Mehrkosten von dem Betheiligten selbst zu tragen sein.
In Berücksichtigung, daß der in Europa wohnende Associé, Herr Theodor August Behn, seine Unterhaltungskosten selbst zu tragen hat, während derselbe zu den Hausstandskosten in Singapore zu seinem Theil beiträgt, wird ihm außer Vergütung der Unkosten für Comtoirmiethe & etwa nöthiges Hilfspersonal, eine Commission von 2 % auf Einkäufe und auf durch ihn selbst ohne Vermittlung eines Geschäftshauses zu besorgende Verkäufe wie jetzt Herrn Valentin Lorenz Meyer von der Firma vergütet. Ausgenommen hiervon sind die Einkäufe in England, doch sollen Reisespesen für Reisen, welche für das Geschäft unternommen werden, demselben wie bis jetzt Herrn Valentin Lorenz Meyer vergütet werden.
Da die Anwesenheit eines Associés in Europa Geschäftsreisen dahin unnöthig macht, so werden auch keine Reisekosten für solchen Fall vom Geschäft vergütet, ein Anderes ist es mit Reisen n/ China, Java oder Indien, die im Interesse des Geschäfts unternommen werden.
Art. 5.
Sobald thunlich soll nach dem Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufgemacht und dem in Europa wohnenden Associé eingesandt werden. Sollte sich der unglückliche Fall ereignen, daß während der Dauer der Societät einer der Theilnehmer stürbe, so soll die Auseinandersetzung der Ueberlebenden mit den Erben des Verstorbenen, (um sich bei der weiten Entfernung, aus welcher sie wahrscheinlich würde geschehen müssen, möglichst zu vereinfachen) in folgender Art stattfinden:
Ereignet sich der Todesfall in der ersten Hälfte des Jahres, also bis ultimo Juny, so sollen die Erben des Verstorbenen dasjenige Capital ausgezahlt erhalten, welches derselbe zufolge der Bilanz des letzten dem Todesjahr voraufgegangenen Jahres in der Handlung zu Gute hatte, so daß sie folglich weder an dem etwaigen Gewinn noch an dem Verlust des Todesjahres irgend einen Antheil haben, sondern diese lediglich für alleinige Rechnung der Ueberlebenden ist. Ist die Bilanz des nächstvergangenen Jahres bei eintretendem Todesfall schon aufgemacht gewesen, so soll diese dann ohne weiteres die alleinige Basis der Auseinandersetzung bilden.
Ereignet sich der Todesfall hingegen in der letzten Hälfte des Jahres also zwischen dem 1. July und ultimo December, so soll eine Bilanz bis ultimo Juny desselben Jahres aufgemacht werden und zwar sind die überlebenden Associés schuldig spätestens innerhalb 3 Monaten nach dem Tode solche Bilanz ordnungsmäßig aufmachen zu lassen und soll diese dann die Basis der Auseinandersetzung mit den Erben des Verstorbenen bilden. Letztere dürfen über die Richtigkeit dieser Bilanz falls sie in ordnungsmäßiger Form aufgemacht ist, keine Contestationen erheben, können aber verlangen, daß die überlebenden Associés diese Richtigkeit eidlich bestärken.
Art. 6.
Die Rückzahlung des von den überlebenden Associés nach Art. 5. auszukehrenden Capitals soll in drei Terminen und zwar von Jahr zu Jahr an die Erben des Verstorbenen geschehen, von denen der erste Termin ein Jahr nach dem Tode fällig wird, außerdem sind bis zur völligen Abtragung, sechs Procent Zinsen an die Erben zu vergüten. Gegen Erfüllung dieser nach Art. 5 + 6 ihm obliegenden Verpflichtungen werden die überlebenden Associés mit dem Todestage alleinige Eigenthümer der ganzen Handlung, aller dazu gehörigen baaren Fonds, Ausstände, Waaren, Inventarienstücke u. s. w. doch sind sie verpflichtet, vor Ablauf des Todesjahres den Tod ihres Associés durch Circulaire anzuzeigen.
Art. 7.
Im Fall das Geschäft für die Folge auf dieselbe rentable Weise fortgesetzt wie bisher, daß nämlich circa Zwanzig Tausend Dollars pro Anno ($ 20,000. – . ) im Ganzen verdient werden, so behält sich Herr Theodor August Behn vor, nach Ablauf der oben stipulirten fünf Jahre also mit ult December 1856, aus der Firma auszutreten und zwar in solcher Weise, daß er
Herrn Friedrich Albert Schreiber
ein Drittheil
Herrn Arnold Otto Meyer
zwei Drittheil
seines Antheils überweiset, so daß in solchem Falle vom 1 Januar 1857 an beide dann bleibenden Associés in dem Geschäft jeder zur Hälfte interessirt bleiben.
Art. 8.
Wenn das Geschäft so fortgeht als bisher, so sollen, um das Herausziehen des Capitals eventualiter zu erleichtern, dem Herrn Theodor August Behn im Laufe jedes Jahres Zehn Tausend Dollar ($ 10,000) remittirt werden, & der im Fall seines Austritts (Art. 7) ultimo December 1856 ihm dann verbleibende Saldo so bald als möglich, mindestens innerhalb drei Jahren, jedes Jahr ein Drittheil, wenn das Geschäft ferner fortgeführt wird, doch wenn dieses nicht der Fall ist, sofort. Selbstverständlich werden Zinsen für solche Benutzung des Capitals bis zur Remittirung à 6 p. Ct. Sechs Procent pro Anno vergütet.
Art. 9.
Was das Hamburger Schiff Singapore, Capt. Lorenz Jager, betrifft, so wird es nachdem Herr Valentin Lorenz Meyer sich von der Original-Idee, dieses Schiff gemeinschaftlich mit Herrn Theodor August Behn zu eignen, gänzlich zurückgezogen, das Natürlichste sein, wenn dieses Schiff für Rechnung der Firma übernommen würde, da es nie in der Absicht der Firma Theodor August Behn gelegen, ein Schiff überhaupt für seine alleinige Rechnung zu eignen, so lange er Associé der Firma.
Das Natürlichste würde es deshalb sein, weil die Unternehmungen mit diesem Schiff nicht auf Frachtfahrt angewiesen oder gleich Unternehmungen für Rechnung der Firma mit gecharterten Schiffen betrachtet werden können, indem dieses leicht zu Differenzen über die zu bewilligende Fracht führen, auch so zu sagen die Firma zu Abladungen und Unternehmungen gleichsam gegen ihren Willen veranlassen könnte, die vielmehr in der Absicht unternommen werden würden, um das Schiff zu beschäftigen.
Da aber jetzt dieses Schiff sich von Anfang an als eine so durchaus unglückliche Acquisition ausweise und eine bedeutende Reparatur desselben binnen Kurzem nöthig werden wird, da ferner eine solche Stipulation der Uebernahme des Schiffes für Rechnung der Handlung nicht von vorn herein ausgesprochen war, so ist Herr Theodor August Behn weit entfernt, dieselbe jetzt zur Condition zu machen, und übernimmt daher das Schiff Singapore für seine alleinige Rechnung. Die Unternehmungen mit diesem Schiff müssen als für Schiffsrechnung gemacht & das dazu und zum Schiffsbedarf verwendete Capital von der Zeit der Benutzung an ebenfalls pro & contra mit 6 % sechs Pro Cent verzinset werden.
Diese Stipulation schließt die Möglichkeit nicht aus, das Schiff Singapore für Rechnung der Handlung zu verwenden, wenn man sich darüber wie über die Charterung eines jeden anderen Schiffes vorher verständigt.
Art. 10.
Sollten wider alles Erwarten während der Dauer dieser Societät zwischen den Theilnehmern derselben Differenzen entstehen, über welche sie sich nicht güthlich vereinigen können, so soll keiner derselben befugt sein, den anderen deshalb in Singapore gerichtlich zu belangen; sondern es soll vielmehr jeder von ihnen auf Verlangen des Anderen schuldig sein, innerhalb 8 Tagen bei einer Conventionalstrafe von £ st. 100. – . schreibe Einhundert Pfund Sterling einen in Singapore wohnhaften Mann zum Schiedsrichter zu ernennen und sollen die streitigen Punkte von diesen beiden Schiedsrichtern oder, falls sie sich nicht einigen können, von einem durch sie zu erwählenden Obmann in erster und letzter Instanz entschieden und ihrer Entscheidung von den Associés bei Strafe gerichtlicher Execution Folge geleistet werden.
Wie Herr Theodor August Behn es sich zur besonderen Aufgabe macht, während seiner Anwesenheit in Europa für das beste Interesse das Geschäft zu machen und zu arbeiten und seinen Einfluß für dasselbe zu verwenden, so verpflichten sich Herr Friedrich Albert Schreiber und Herr Arnold Otto Meyer ihrerseits das in sie gesetzte Vertrauen auf keine Weise zu misbrauchen, gefährliche Unternehmungen zu unterlassen und auf alle nur mögliche Weise das Interesse der Handlung nach bester Einsicht zu fördern und mit treuer Sorgfalt wahrzunehmen, damit dieselbe unter Gottes Segen und Beistand, ohne den sie nie gedeihen kann und wird, in ihrer jetzigen Blüthe erhalten werden. So helfe uns Gott!
Zur Urkunde alles Obigen ist dieser Contract in drei gleichlautenden Exemplaren unter Entsagung aller und jeder gegen denselben zu erhebenden Einwande ausgefertigt und von Herrn Theodor August Behn, Herrn Friedrich Albert Schreiber und Herrn Arnold Otto Meyer eigenhändig in Gegenwart der mitunterzeichnenden Zeugen unterschrieben worden. So geschehen Singapore d. 31ten. December 1851
Unterschrift und Siegel:Theodor August Behn
Unterschrift und SiegelFriedrich Albert Schreiber
Unterschrift und SiegelArnold Otto Meyer
als Zeuge
als Zeuge