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Nr. 2.2.2.01

Reinhard Rittershaus, Teilhaber der Firma Peres, Zapp & Rittershaus, Singapur, an das preußische Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin, betr. den Abschluss eines Handelsvertrages mit Japan, 17. April 1854

Brief

Regest:

Reinhard Rittershaus, Mitbegründer der Firma Peres, Zapp & Rittershaus in Singapur, wendet sich im April 1854 – kurz nachdem es dem amerikanischen Commodore Perry unter Androhung von Gewalt gelungen war, die japanische Regierung mit dem Vertrag von Kanagawa (31. März 1854) zu einigen Zugeständnissen für amerikanische Schiffe und Kaufleute zu zwingen – an das Preußische Ministerium für Handel und Gewerbe in Berlin, um auf den Abschluss eines preußischen Handelsvertrages mit Japan zu drängen.

Copie1

Einem hohen Königl. Preuß. Handels-Ministerium

in Berlin

erlaubt sich der Unterzeichnete Reinhard Rittershaus, gebürtig von Barmen, und Theilhaber der beiden Handlungshäuser: Gebr. Rittershaus & Wirth in Constantinopel, und Peres, Zapp & Rittershaus hier, die ergebene Mittheilung zu machen, daß es dem Bevollmächtigten der „Vereinigten Nordamerikanischen Staaten“: Commodore Perry, an der Spitze einer Flotille von mehreren Kriegs- Dampf- und Segelschiffen gelungen ist,2 am 24. März dss. Jahres einen Handelsvertrag mit der Regierung Japans „Handelsvertrag mit der Regierung Japans“ nachträglich von anderer Hand unterstrichen abzuschließen. Dieser Vertrag eröffnet den Schiffen unter amerik. Flagge, so wie amerik. Kaufleuten zwei Häfen Japans, über deren Namen noch Zweifel herrscht – nach einem Berichte heißen dieselben „Sissrode“ in Niphon, nahe beim Cap Yzue, und „Akatane“, auf einer der Inseln an der Straße Massmae; nach einem anderen „Matsmai“ in Yeso, und „Sko-dima“3 – sagt ferner ein, aus den Minen Japans immer zu versehendes Kohlenerz und allen Amerikanern reichlich Versorgung mit Waffen und Proviant an den Küsten des Reiches zu.4

Nach jedoch noch nicht ganz zuverläßigen Bestimmungen soll die Eröffnung des Kohlendepot sogleich und die der zwei Häfen nach einem Jahre Statt finden. Die Japan. Regierung verweigerte es, diesen Vertrag auf alle Nationen im Allgemeinen auszudehnen, sprach sich dagegen dahin aus, daß sie bereit sei noch jeder Nation einen ähnlichen Vertrag abzuschließen welche in friedlicher Weise einen Bevollmächtigten sende. Angesichts dieser Thatsachen, die zwar in Betreff der einzelnen Puncte, noch näherer Bestätigung bedürfen, hält es der Unterzeichnete in regster Antheilnehmung an Allem, was seinem Vaterlande nützen kann, für seine Pflicht, ein hohes Königl. Handels-Ministerium zur Abschließung eines Handels-Vertrages mit Japan, ergebenst aufzufordern, indem die Nützlichkeit eines solchen, sowohl für Schifffahrt Handel und Industrie Preußens und der übrigen Zollvereinsländer außer allem Zweifel liegt. Wenn auch die preußische Schifffahrt bisher in diesen Waaren verhältnißmäßig noch schwach vertreten ist, so kann sie durch solche Maßregeln, wie die Abschließung eines Handels-Vertrages mit einem großen, stark bevölkerten Reiche, wie Japan nur gehoben werden. Die Preußische und Zollvereinsländische Industrie, die sich dagegen in diesen Ländern schon eine weite Bahn gebrochen hat, würde sich ohne Zweifel auf den Märkten Japans den ihr gebührenden Rang einnehmen, wenn das Ihre dazu geöffnet wird. Dieses ist aber dem Unternehmungsgeiste einzelner Kaufleute allein nicht möglich, sondern es bedarf dazu des kräftigen Eingriffs einer starken Regierung.

Sollte sich ein hohes Königl. Handels-Ministerium von der Zweckmäßigkeit eines solchen Schrittes überzeugen und Verordnungen zu einer Mission nach Japan treffen, so würde es Unterzeichneter als eine hohe Gunst ansehen, seiner vaterländischen Regierung in dieser Angelegenheit seine Dienste widmen, und einen von einer hohen Regierung zu bestimmenden Posten dabei ausfüllen zu dürfen. Der Unterzeichnete fühlt sich zu diesem Anerbieten durch den Umstand ermuthigt, weil er schon früher im Jahre 1851 die Ehre hatte, ernanntes Mitglied einer Commission in Constpl. zu sein, welche den letzteren neuen Zolltarif zwischen der hohen Königl. Preuß. nebst übrigen Zollvereins-Regierungen und der Pforte vereinbarte.

In der Erwartung daß ein hohes Königl. Handels-Ministerium die Abschließung eines Handels-Vertrages mit Japan beschließen und in möglichst kurzer Zeit der Wichtigkeit der Sache entsprechend verordnen werde, zeichnet mit

größter Hochachtung ergebenst

(gez.) Reinh. Rittershaus

Singapore, den 17t. April 1854