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Nr. 2.2.2.03

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Königreiche Siam und den freien Hansestädten, 25. Oktober 1858

Vertrag

Regest:

Der maßgeblich auf Initiative des hanseatischen Konsuls in Singapur, Arnold Otto Meyer, zustande gekommene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits, dem Königreich Siam andererseits tritt am 25. Oktober 1858 in Kraft. Er gewährt den Staatsangehörigen beider Parteien formell gleiche Rechte, darunter an erster Stelle die Freiheit des Handels und der Schifffahrt, zeigt in seinen detaillierten Bestimmungen aber, dass es praktisch vor allem um die Rechte der Bürger und Untertanen der drei Hansestädte im Königreich Siam geht. Ihnen wird zugesichert, dass sie sich niederlassen, ihre Religion ausüben, Häuser sowie Grund und Boden erwerben, Handel treiben und innerhalb des Landes unter gewissen Auflagen frei reisen, außerdem Siamesen in ihre Dienste stellen dürfen. Auch nach Minen zu schürfen und Fabriken zu errichten, wird ihnen prinzipiell erlaubt. Den zu berufenden hanseatischen Konsuln werden zahlreiche Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen, darunter insbesondere auch die Konsulargerichtsbarkeit über ihre Landleute. Sie sollen ihr Amt in enger Abstimmung mit den siamesischen Behörden ausüben, die ihrerseits den Schutz von Eigentum und Leben der Bürger und Untertanen der Hansestädte versprechen. Für den Handel wird ein niedriger Ein- und Ausfuhrzoll von 3 Prozent auf den Warenwert festgelegt, sonstige Abgaben sollen nicht erhoben werden. Außerdem wird die Meistbegünstigung zugesichert. - Zum Zustandekommen des Vertrages: Vgl. Dokument Nr. 2.2.2.02.

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag

zwischen

dem Königreiche Siam

und

den freien Hansestädten.

Ihre Majestäten Phra Bard Somdetch Phra Paramendr Maha Mongkut, Phra Chom Klau, Chau Yu Hua, der erste König,

Phra Bard Somdetch Phra Pawarendr Ramesr Mahiswaresr, Phra Pin Klau, Chau Yu Hua, der zweite König, und die Regierung von Siam, einerseits

und

Der Hohe Senat der freien Hansestadt Lübeck, der Hohe Senat der freien Hansestadt Bremen und der Hohe Senat der freien Hansestadt Hamburg andererseits,

von dem Wunsche beseelt, die Freundschafts- und Handelsbeziehungen zwischen ihren respectiven Staatsangehörigen zu erleichtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen, auf das gemeinsame Interesse beider Länder gegründeten Freundschafts-, Handels- und Schifffahrts-Vertrag abzuschließen, und zu dem Ende zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Ihre Majestäten der erste und zweite König von Siam:

Seine Königliche Hohheit Krom Hluang Wongsa Dhiraj Sindh,

Seine Herrlichkeit Chau Phaya Sri Suriywongse Samant Bongs Bisuddhe Maha Purus Ratucdom Samuha Phra Kralahome, Ihren ersten Minister,

Seine Herrlichkeit Chau Phawa Rawe Wongs Maha Kosadhiputi, Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Herrlichkeit Chau Phawa Yomaraj, den Oberbürgermeister der Stadt Bangkok,

und seine Excellenz Phaya Wora Bongse Bidadhue, den Obersten der Minister des Königlichen Hauses,

deren Vollmachten überreicht und in guter und gehöriger Form befunden wurde;

Die Hohen Senate der drei Hansestädte:

Herrn Theodor Thies,

Dessen Vollmacht aus dem Schreiben der hohen Senate an seine Majestät, den ersten König von Siam, deutlich erhält und in guter und gehöriger Form befunden wurde.

Die genannten Bevollmächtigten haben sich alsdann über die folgenden Artikel geeinigt:


Artikel I.

Zwischen Ihren Majestäten dem ersten und zweiten Könige von Siam, ihren Erben und Rechtsnachfolgern, sowie der Regierung von Siam einerseits und den Hohen Senaten der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg andrerseits, desgleichen zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft ohne Ausnahme von Personen oder Plätzen bestehen.

Die beiderseitigen Angehörigen sollen in den Gebieten des andern Theils den bestehenden Gesetzen gemäß vollständigem Schutz ihrer Person und ihres Eigenthums genießen.

Es soll den Staatsangehörigen und Schiffen der Hohen contrahirenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der Schifffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Besitzungen zustehen, wo immer Handel oder Schifffahrt den Unterthanen oder Schiffen der meist begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden mögte.

Siamesische und Hanseatische Kriegsschiffe sollen gegenseitig Siamesischen und Hanseatischen Schiffe, denen sie auf hoher See begegnen mögten, freundschaftliche Hülfe und Beistand angedeihen lassen, soweit das in Uebereinstimmung mit dem Völkerrecht geschehen kann. Nicht minder sollen in Häfen, die von Siamesen besucht werden, die daselbst residirenden Consuln der Hansestädte denselben freundschaftlichen Beistand gewähren, soweit solches nach den Gesetzen des Landes, wo die Consuln residiren, zulässig ist.


Artikel II.

Die Hohen contrahirenden Theile erkennen sich gegenseitig das Recht zu, in den Häfen und Städten ihrer respectiven Staaten Consuln und Consularagenten anzusetzen und zu ernennen, und sollen diese Beamten dieselben Privilegien, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich die betreffenden Beamten der meist begünstigten Nation jetzt oder künftig erfreuen mögten.

Gedachte Consuln oder Consularagenten sollen indeß ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das Exequatur der Landesregierung erhalten haben. Es soll den Consuln oder Consularagenten beider Theile freistehen, ihre Nationalflagge über dem Consulats-Gebäude aufzuziehen.

Diese Consuln oder Consularagenten sollen die Interessen aller Bürger und Unterthanen ihrer respectiven Regierungen, die sich an dem Platze, wo sie residiren, aufhalten oder dort hinkommen mögten, unter ihrem Schutze, ihrer Aufsicht und Controle haben.

Sie sollen sowohl sich selbst allen Bestimmungen dieses Vertrages gemäß verhalten, als die Beobachtung derselben von Seiten der Angehörigen ihrer respectiven Staaten erzwingen.

Desgleichen sollen dieselben alle Verordnungen oder Vorschriften bekanntmachen und gehörig zum Vollzuge bringen, welche zur Nachachtung ihrer respectiven Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebs und für ihre gehörige Befolgung der Landesgesetze bereits erlassen sind oder noch erlassen werden mögen.

In Fällen der Abwesenheit ihres Consuls oder Consularagenten können die Angehörigen beider Theile die Vermittlung des Consuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen oder auch sich direct an die Landesbehörden wenden, und diese Behörden sollen dann das Nöthige vorkehren, um den Betreffenden alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.


Artikel III.

Den Hanseatischen Bürgern, welche Siam besuchen oder dort ihren Wohnsitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und sie sollen befugt sein, an solchen geeigneten Orten, wo ihnen hierzu von den Siamesischen Behörden die Erlaubniß gegeben wird, Kirchen zu erbauen; auch soll eine solche Erlaubniß nicht versagt werden dürfen ohne hinreichende Gründe dafür anzugeben.


Artikel IV.

Hanseatische Bürger, die im Königreich Siam sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem Consulat der freien Hansestädte einzeichnen lassen, von welcher Einzeichnung den siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist.

So oft einer der beiderseitigen Staatsangehörigen sich in einer Sache an die Ortsbehörden des andern Theiles wenden will, hat er sein Gesuch oder seine Reclamation vorab seinem Consul vorzulegen, und soll der Consul, wenn er die Eingabe begründet und anständig abgefaßt befindet, dieselbe dann befördern; andernfalls aber den Inhalt entsprechend modificiren.


Artikel V.

Hanseatische Bürger, die in Siam ihren Wohnsitz aufschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bangkok, oder innerhalb eines Bezirkes, welcher durch die nachfolgend näher bezeichneten Grenzen gebildet wird;

nämlich:

1. im Norden:

durch den Bangputsa Canal von seiner Mündung in den Chau Phaya Fluß an bis an die alten Stadtmauern von Lobpury, und eine gerade Linie von Lobpury bis zum Landungsplatz von Tha Phrangam bei der Stadt Saraburi am Flusse Pisak.

2. im Osten:

durch eine gerade Linie vom Landungsplatze von Tha Phrangam nach dem Zusammenfluß des Klongkut Canals mit dem Flusse Bangpakong; durch den Fluß Bangpakong von seiner Vereinigung mit dem Klongkut Canal an bis zu seiner Mündung; sodann die Küste von der Mündung des Flusses Bangpakong an bis zur Insel Srimaharajah, bis auf eine solche Entfernung landeinwärts, als innerhalb vier und zwanzig Stunden von Bangkok aus erreicht werden kann.

3. im Süden:

die Insel Srimaharajah und die Sichang Inseln auf der Ostseite des Golfs, und die Stadtmauern von Petschaburi an der Westseite.

4. im Westen:

die Westküste des Golfs bis zur Mündung des Flusses Meklong, bis auf eine solche Entfernung landeinwärts, als innerhalb von vier und zwanzig Stunden von Bangkok aus erreicht werden kann. Ferner durch den Fluss Meklong von seiner Mündung bis an die Stadtmauern von Rajpuri; von hier in gerader Linie bis zur Stadt Suphanapuri, und von Suphanapuri in gerader Linie bis an die Mündung des Bangputsa Canals in den Fluss Chau Phaya. –

Indessen können Hanseatische Angehörige auch außerhalb dieser Grenzen ihren Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die besondere Erlaubniß der siamesischen Behörden erhalten.

Allen Hanseaten steht es frei, durch das ganze Königreich Siam zu reisen und zu handeln, Waaren, nur Contrebande ausgenommen, zu kaufen und zu verkaufen von wem und an wen sie wollen, und dieses ihr Recht soll auf seine Weise durch Pachtmonopole und sonstige Privilegien des ausschließlichen Ankaufs oder Verkaufs verkürzt werden.


Artikel VI.

Die Siamesische Regierung wird den Hanseaten keinerlei Hindernisse in den Weg legen, Siamesische Unterthanen, in welcher Eigenschaft es sei, in Dienst zu nehmen.

Wenn jedoch ein Siamesischer Unterthan irgend einem besondern Herrn gehört oder Dienste schuldet, und sich bei einem Hanseaten ohne die Zustimmung seines Herrn verdingt, so soll er von diesem reclamirt werden dürfen, und die Siamesische Regierung wird die Befolgung seines Dienstvertrags zwischen einem Hanseaten und dem in seinen Dienste getretenen Siamesen erzwingen, der nicht mit Vorwissen und Zustimmung des Herrn abgeschlossen ist.

Wenn Siamesen, die im Dienste eines Hanseaten stehen, die Gesetze von Siam übertreten, oder wenn Siamesische Verbrecher oder Flüchtlinge bei einem Hanseaten in Siam ihre Zuflucht suchen, so sollen sie aufgesucht und auf erfolgten Nachweis ihrer Schuld oder ihres Fluchtversuches Seitens des Consuls an die Siamesischen Behörden ausgeliefert werden.


Artikel VII.

Hanseatische Angehörige sollen nicht wider ihren Willen im Königreiche Siam zurückgehalten werden dürfen, es sei denn, die Siamesischen Behörden könnten dem Consul der Hansestädte darthun, daß rechtmäßige Gründe für solches Verfahren vorliegen.

Innerhalb der durch Art. V. dieses Vertrages festgestellten Grenzen steht es den Hanseaten frei, ohne Hinderung oder Aufenthalt irgendwelcher Art, zu reisen, vorausgesetzt, daß sie im Besitze eines vom Consul oder Consularagenten der Hansestädte unterzeichneten Passes sind, der in Siamesischer Sprache Namen, Gewerbe und Personalbeschreibung des Reisenden enthält und von der zuständigen Siamesischen Behörde gegengezeichnet ist.

Sollten Hanseaten über die besagte Grenze hinaus zu gehen und im Inneren des Königreichs Siam zu reisen wünschen, so müssen sie sich einen auf Ansuchen des Consuls oder Consularagenten ihnen zu ertheilenden Paß der Siamesischen Behörden verschaffen, und solcher Paß darf niemals verweigert werden, es sei denn mit Zustimmung des Consuls oder Consularagenten der Hansestädte.


Artikel VIII.

Hanseatische Angehörige dürfen innerhalb der im Art. V. bezeichneten Grenzen Ländereien oder Pflanzungen kaufen, und Ländereien oder Pflanzungen verpachten oder pachten, auch Häuser miethen, kaufen oder bauen, mit dieser Ausnahme und Beschränkung allein, daß die Befugnis in der Stadt Bangkok oder innerhalb eines Umkreises von vier Englischen Meilen von den Mauern der Stadt Grundbesitz zu erwerben, nur denjenigen zustehen soll, die bereits zehn Jahre in Siam sich aufgehalten haben, oder die eine besondere Erlaubniß von der Siamesischen Regierung erhalten.

Um in den Besitz solchen Grundeigenthums zu gelangen, müssen die Staatsangehörigen der freien Hansestädte zuförderst durch den Consul ein Ansuchen an die Siamesische Regierung richten und diese wird einen Beamten bezeichnen, der gemeinschaftlich mit dem Consul (nachdem sie sich von der redlichen Absicht des Bittstellers überzeugt haben), die Höhe der Kaufsumme der Billigkeit gemäß bestimmen und festsetzen, und die Grenzen der Liegenschaft ziehen und fixiren soll. Die Siamesischen Regierung wird dann das Eigenthum auf den Hanseatischen Käufer verlassen, und solches Eigenthum wird demnächst unter dem Schutze des Districtgouverneurs oder der betreffenden Localbehörden stehen. Der Käufer aber hat sich in gewöhnlichen Angelegenheiten allen ihm durch diese zugehenden ordentlichen Anweisungen zufügen und ist den nämlichen Steuern, wie die Siamesischen Unterthanen, unterworfen.

Wenn jedoch aus Nachlässigkeit, Capitalmangel oder andern Ursachen ein Hanseat mit der Cultivirung oder Verbesserung der so erworbenen Ländereien innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von dem Tage der Besitzergreifung angerechnet, nicht begonnen haben sollte, so soll die Siamesische Regierung befugt sein, gegen Rückerstattung des Kaufschillings an den Käufer, das Eigenthum wieder an sich zu nehmen.

Hanseatische Angehörige sollen ferner überall in Siam nach Minen zu schürfen und solche zu eröffnen die Befugniß haben, und sobald die gehörigen Nachweise geliefert worden, soll der Consul in Verbindung mit den Siamesischen Behörden die geeigneten Bedingungen und Bestimmungen festsetzen, damit die Minen bearbeitet werden können. Ebenso sollen, nachdem in gleicher billiger Weise die desfallsigen Bedingungen und Bestimmungen zwischen dem Consul und den Siamesischen Behörden verabredet worden, Hanseatische Angehörige auch jede Art von Fabriktätigkeit anlegen und betreiben dürfen, welches den Gesetzen nicht zuwiderläuft.


Artikel IX.

Wenn ein im Königreich Siam dauernd oder vorübergehend sich aufhaltender Hanseat gegen einen Siamesen Grund zu klagen oder irgend einen Anspruch zu erheben hat, so soll er seine Beschwerde zunächst dem Consul der freien Hansestädte vorlegen, und dieser, nach geschehener Prüfung der Sache, dieselbe gütlich zu vergleichen suchen. Ebenso soll der Consul, wenn ein Siamese eine Klage gegen einen Hanseaten hat, dieselbe anhören und ein gütliches Abkommen zu treffen bemüht sein; wofern aber in solchen Fällen dieses unmöglich wäre, soll der Consul sich an einen competenten Siamesischen Beamten wenden, und Beide sollen dann nach gemeinschaftlicher Prüfung der Sache darin nach Billigkeit entscheiden.


Artikel X.

Sollten Bürger und Unterthanen der Hohen contrahirenden Theile sich in dem Lande ihres Aufenthalts ein schweren Verbrechen zu Schulden kommen lassen, so sollen sie von den Localbehörden verhaftet und von ihrem Consul nach den Gesetzen ihres respectiven Landes bestraft, oder von demselben nach ihrem respectiven Vaterlande zu Bestrafung, wenn sie schuldig befunden worden, geschickt werden.

Sollten Bürger und Unterthanen der Hohen contrahirenden Theile ein geringeres Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, wo sie sich aufhalten, begehen, so sollen sie in gleicher Weise von den Localbehörden verhaftet werden, und, wenn schuldig befunden, werden die Consuln sie entweder verbannen oder in Geldstrafe nehmen.

Wenn ein Siamese irgendein Verbrechen oder Vergehen gegen einen Bürger der Hanseatischen Republiken begeht, soll der Verbrecher von den Localbehörden verhaftet und der Strenge der Gesetze des Königreiches überliefert werden.


Artikel XI.

Würde gegen Hanseatische Schiffe an der Küste oder in der Nähe des Königreichs Siam ein Act der Seeräuberei begangen, so sollen auf die Nachricht davon die Behörden des nächst gelegenen Platzes alles zur Gefangennahme der Seeräuber und Wiedererlangung des geraubten Gutes Erforderliche aufbieten, und soll sodann das letztere an den Consul zum Behufe der Rückerstattung an die Eigenthümer abgeliefert werden. Dasselbe Verfahren soll von den Siamesischen Behörden in allen Fällen von Plünderung und Räuberei, die auf dem Lande gegen das Eigenthum Hanseatischer Bürger begangen würde, eingehalten werden.

Die Siamesische Regierung soll nicht verantwortlich gehalten werden für gestohlenes Eigenthum Hanseatischer Angehörigen, sobald bewiesen ist, daß sie alle in ihrer Macht stehenden Mittel angewandt hat es wieder zu erlangen. Eben diese Bedingung soll gleichmäßig auch bei Siamesischen Unterthanen und deren Eigenthum, die sich unter dem Schutze der Regierungen der freien Hansestädte befinden, zur Anwendung kommen.


Artikel XII.

Die Siamesischen Behörden sollen dem Consul der freien Hansestädte auf desfallsiges schriftliches Ansuchen alle Hülfe und Unterstützung gewähren zur Auffindung und Verhaftung Hanseatischer Matrosen oder Staatsangehöriger oder sonstiger Personen, die unter dem Schutz einer Hanseatischen Flagge stehen. Desgleichen soll der Consul der freien Hansestädte auf Requisition von den Siamesischen Behörden jeden erforderlichen Beistand und genügende Mannschaft erhalten, um seine Autorität über die Hanseatischen Staatsgenossen gebührende Geltung zu verschaffen und Disciplin unter der Hanseatischen Marine in Siam zu erzwingen.

In gleicher Weise haben, sofern ein der Desertion oder eines andern Verbrechens schuldiger Siamese sich in das Haus eines Hanseaten oder an Bord eines Hanseatischen Schiffs geflüchtet haben sollte, die Localbehörden sich an den Consul der freien Hansestädte zu wenden, und dieser wird, auf erfolgten Nachweis der Strafbarkeit des Angeklagten, sofort dessen Verhaftung genehmigen. Jede Hehlerei oder Connivenz soll beiderseits auf das sorgfältigste vermieden werden.


Artikel XIII.

Sollten Hanseaten, welche in Siam ein Geschäft betreiben, insolvent werden, so hat der Consul der freien Hansestädte ihr sämmtliches Vermögen in Besitz zu nehmen, um dasselbe pro rata unter die Gläubiger vertheilen zu können, und soll kein Mittel unversucht lassen, auch solches Vermögen zum Besten der Gläubiger einzuziehen, welches der Fallit in andern Ländern besitzen mögte. Von Seiten der Siamesischen Behörden soll dem Consul zu dem Ende alle Unterstützung zu Theil werden.

In gleicher Weise sollen die Siamesischen Behörden das Vermögen derjenigen Siamesischen Unterthanen adjudiciren und vertheilen, welches ihren Geschäfts-Verbindlichkeiten gegen Hanseatische Angehörige nicht sollten nachkommen können.


Artikel XIV.

Würde ein Siamesischer Unterthan einem Hanseaten die Zahlung einer Schuld weigern oder ihr auszuweichen suchen, so sollen die Siamesischen Behörden dem Gläubiger jede Hülfe und Erleichterung gewähren, damit er zu dem Seinigen komme. In gleicher Weise soll der Consul der freien Hansestädte Siamesischen Unterthanen allen Beistand leisten, um in den Besitz ihrer etwaigen Forderungen gegen Hanseaten zu gelangen.


Artikel XV.

Das Vermögen und Eigenthum jedes im Königreiche Siam verstorbenen Hanseaten, und ebenso dasjenige eines Siamesischen Unterthanen, der in einer der Hansestädte versterben sollte, soll dem Vollstrecker seines letzten Willens ausgeliefert und soll auch in Intestatfällen ganz so behandelt werden, wie der Nachlaß von Unterthanen der meist begünstigten Nation.


Artikel XVI.

Hanseatische Kriegsschiffe dürfen in den Fluß einlaufen und bei Paknam Anker werfen; wollen sie aber nach Bangkok aufgehen, so müssen sie vorab die Siamesischen Behörden benachrichtigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen.


Artikel XVII.

Würde ein Hanseatisches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen, so sollen die Ortsbehörden ihm jede Erleichterung gewähren zur Vornahme der nöthigen Reparaturen und Einnahme von frischem Proviant, damit es im Stande ist seine Reise fortzusetzen.

Sollte ein Hanseatisches Schiff an der Küste des Königreichs Siam scheitern, so sollen die Behörden des nächst gelegenen Platzes auf die Nachricht davon sofort der Mannschaft allen möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Maßregeln ergreifen, die zum Schutze des Schiffs und der Ladung nothwendig sind, und sollen sodann den Consul der freien Hansestädte von dem, was ihrerseits geschehen, benachrichtigen, damit dieser, in Gemeinschaft mit der competenten Siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun könne, um die Mannschaft nach Hause zu senden, Wrack und Ladung zu erhalten und darüber zu verfügen, auch alle darauf haftenden rechtlichen Ansprüche zu befriedigen.


Artikel XVIII.

Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Ausfuhrzölle sollen Hanseatische Schiffe und deren Ladungen in den Siamesischen Häfen sowohl eingehend wie ausgehend frei sein von allen Tonnen-, Lootsen- und Ankergeldern oder sonstigen Abgaben irgend welcher Art; Hanseatische Schiffe sollen alle Privilegien und Freiheiten genießen, welche jetzt oder künftig, sei es den Junken und den eigenen Fahrzeugen von Siam, sei es den Schiffen der meist begünstigten Nation eingeräumt sind oder werden mögten.


Artikel XIX.

Der Zoll auf Waaren, welche in Hanseatischen Schiffen in das Königreich Siam eingeführt werden, soll drei Procent vom Werthe nicht übersteigen. Derselbe soll nach Wahl des Importeurs entweder in natura oder in Geld bezahlt werden können. Wenn die Importeure sich mit den Siamesischen Zollbeamten über den Werth einer bestimmten eingeführten Waare nicht einigen können, so soll eine Berufung an den Consul der freien Hansestädte und einen zuständigen Siamesischen Beamten stattfinden, welche nachdem sie auf Erfordern ein Jeder einen oder zwei Kaufleute als beiräthige Sachverständige hinzugezogen haben, dann die Sache der Gerechtigkeit gemäß entscheiden sollen.

Nach Entrichtung des genannten Einfuhrzolls von drei Procent kann die Waare, frei von jeder weiteren Abgabe und Belastung, en gros oder en détail verkauft werden.

Sollten Waaren gelandet, aber nicht verkauft und dann wieder zum Export verschifft werden, so ist der gesammte darauf bezahlte Zoll zurück zu zahlen. Ueberhaupt soll kein Zoll von nicht verkauften Ladungen erhoben werden. Auf die einmal eingeführten Waaren aber sollen keine weiteren Zölle, Steuern und Auflagen gelegt oder von ihnen erhoben werden, sobald dieselben in die Hände Siamesischer Käufer übergegangen sind.


Artikel XX.

Der von Siamesischen Erzeugnissen vor oder bei der Verschiffung zu erhebende Zoll soll nach dem, dem gegenwärtigen Vertrage angehängten Tarife bemessen werden. Jeder nach diesem Tarife einem Ausfuhrzoll unterliegende Artikel soll im ganzen Königreiche Siam von allen Durchgangs- oder sonstigen Abgaben frei sein, und ebenso sollen alle diejenigen Siamesischen Erzeugnisse, welche bereits einer Durchgangs- oder sonstigen Besteuerung unterlegen haben, vor oder bei der Verschiffung überall nicht weiter, weder nach Maßgabe des unten angehängten Tarifs, noch in irgend sonstiger Weise besteuert werden dürfen.

Die Siamesische Regierung behält sich ausdrücklich das Recht vor, Artikel, welche in Siam producirt werden und künftig daselbst producirt werden mögten und welche weder in dem angehängten Tarif sich aufgeführt finden, noch auch zur Zeit irgendwelchen, directen oder indirecten, Staatsabgaben unterliegen, jederzeit demnächst mit einer einfachen Steuer oder Zollabgabe belegen zu können; dieselbe verspricht jedoch, daß solche Steuer oder Zollabgabe, wenn überhaupt erhoben, gerecht und der Billigkeit gemäß sein soll.


Artikel XXI.

Gegen Zahlung der oben genannten Zölle, welche künftig nicht erhöht werden dürfen, soll es den Hanseaten freistehen, von Hanseatischen und fremden Häfen in das Königreich Siam einzuführen und ebenso, wohin sie wollen, auszuführen alle und jede Waare, welche nicht am Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrags der Gegenstand eines förmlichen Verbots oder eines besondern Monopols ist. Die Siamesische Regierung behält sich indessen das Recht vor, die Ausfuhr von Salz, Reis oder Fisch zu verbieten, wenn ihrer Meinung nach Grund vorliegt, einen Mangel im Lande zu befürchten. Doch soll ein solches Verbot, welches einen Monat, bevor es in Kraft tritt, zu publiciren ist, auf die Erfüllung von Contracten, welche im guten Glauben vor der Publication desselben abgeschlossen sind, keinen Einfluß äußern.

Kaufleute, die Staatsangehörige der freien Hansestädte sind, sollen indeß die Siamesischen Behörden von jedem Kauf in Kenntniß setzen, den sie vor dem Verbote abgeschlossen haben mögten.

Baares Geld, Proviant und persönliche Effecten dürfen zollfrei ein- und ausgeführt werden.

Sollte die Siamesische Regierung demnächst den Zoll auf irgendwelche, in Siamesischen oder andern Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren herabsetzen, so sollen die Vortheile solcher Herabsetzung sofort auch den entsprechenden gleichen Erzeugnissen zu Gute kommen, welche in Hanseatischen Schiffen ein- oder ausgeführt werden.


Artikel XXII.

Der Consul der freien Hansestädte hat darauf zu sehen, daß die Hanseatischen Kaufleute und Schiffer sich den Vorschriften gemäß verhalten, welche dem gegenwärtigen Vertrage angehängt sind, und die Siamesischen Behörden sollen ihn zu diesem Ende unterstützen. Alle durch Uebertretungen des gegenwärtigen Vertrags verwirkten Geldstrafen sollen der Siamesischen Regierung verfallen.


Artikel XXIII.

Den Regierungen, Bürgern und Staatsangehörigen der freien Hansestädte wird die freie und gleiche Theilnahme an allen Privilegien zugestanden, welche Seitens der Siamesischen Regierung der Regierung, den Bürgern oder Unterthanen irgendeiner andern Nation bisher bewilligt worden sind oder noch bewilligt werden mögen.


Artikel XXIV.

Nach Ablauf von zwölf Jahren, vom Tage der Ratification dieses Vertrages angerechnet, soll auf den Wunsch Eines der Hohen contrahirenden Theile, und zwar zwölf Monate nach erfolgter Kundgebung dieses Wunsches, der gegenwärtige Vertrag nebst den unten angehängten Vorschriften und dem Tarife, sowie die später etwa noch erlassenen Vorschriften, einer Revision durch von beiden Seiten hiezu zu ernennende Commissare unterworfen werden, und sollen diese befugt sein, diejenigen Abänderungen, Zusätze und Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als wünschenswerth dargethan haben wird.


Artikel XXV.

Dieser in Englischer Sprache, als der Sprache des Verkehrs zwischen den beiden Hohen contrahirenden Theilen, abgeschlossene und von einer Siamesischen Uebersetzung begleitete Vertrag soll sofort in Kraft treten und die Ratificationen desselben sollen binnen achtzehn Monaten, vom heutigen Tage angerechnet, zu Bangkok ausgetauscht werden.

Dessen zur Urkunde haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in vierfacher Ausfertigung unterzeichnet und untersiegelt zu Bangkok am 25. October im Jahre 1858 der christlichen Zeitrechnung, das ist am 18. Tage des elften Mondes des Jahres 1220 Siamesischer Zeitrechnung.


(gez.:) Theodor Thies.

(L. S.)

(Unterschriften und Siegel der fünf Siamesischen Bevollmächtigten.)

Dem Vertragstext folgen zwei Anhänge: „Allgemeine Vorschriften für den Hanseatischen Handel in Siam“ und „Tarif der Ausfuhr- und Binnenzölle, welche von Handels-Artikeln zu erheben sind“