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Der von Friedrich Albrecht Graf zu Eulenburg im Zuge der preußischen Ostasienexpedition mit den Bevollmächtigten des Shōguns TOKUGAWA Iemochi abgeschlossene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag mit Japan, der am 24. Januar vereinbart wurde und zum 1. Januar 1863 in Kraft trat, sichert beiden Staaten das Recht zu, künftig diplomatische Vertreter und Generalkonsuln in die Hauptstadt des jeweils anderen Landes zu entsenden. Japan öffnet die Häfen von Hakodate, Kanagawa und Nagasaki für preußische Schiffe und gewährt preußischen Staatsangehörigen dort Residenz-, Eigentums-, Religionsfreiheits- und Handelsrechte, ihrer Bewegungsfreiheit im Lande werden dagegen klare Grenzen gesetzt. Preussische Staatsangehörige werden der preußischen Konsulargerichtsbarkeit unterstellt. Der Vertrag regelt zudem den wechselseitigen Umgang mit Schuldnern, Dieben und Verbrechern. Im Hinblick auf den Handel gewährt er preußischen Staatsangehörigen weitgehende Freiheiten, Waren zu exportieren und zu importieren, wobei im Weiterverkauf keine Binnenzölle zusätzlich zu den festgelegten Importzöllen erhoben werden sollen. Den preußischen Kaufleuten wird außerdem gestattet, fremde Währungen einzuführen sowie japanisches Münzgeld - bis auf Kupfermünzen - und ungemünztes Silber und Gold auszuführen. |
| Formalia: | Gedruckte Quelle im Umfang von 8 Seiten |
FREUNDSCHAFTS-, HANDELS- UND SCHIFFAHRTS-VERTRAG ZWISCHEN PREUSSEN UND JAPAN.
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preussen, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preussen,
und
Seine Majestät der TAÏKŪN von Japan,
von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegenseitig vortheilhaften und den Unterthanen der hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen, und haben zu diesem Ende zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Königliche Hoheit der Regent, Prinz von Preussen, den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg, Allerhöchstihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Ritter des rothen Adler-Ordens dritter Classe mit der Schleife, Ritter des Johanniter-Ordens u. s. w.
und
Seine Majestät der TAÏKŪN von Japan,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Es soll ewiger Friede und beständige Freundschaft bestehen zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner Majestät dem TAÏKŪN von Japan, ihren Erben und Nachfolgern, sowie auch zwischen den beiderseitigen Unterthanen.
Artikel 2.
Seine Majestät der König von Preussen soll das Recht haben, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten zu ernennen, welcher in der Stadt YEDDO seinen Wohnsitz nehmen wird.
Er soll ausserdem das Recht haben, für die dem preussischen Handel zu öffnenden Häfen Consularbeamte zu ernennen.
Sowohl der von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannte diplomatische Agent, als auch der General-Consul sollen das Recht haben, frei und unbehindert in allen Theilen des Kaiserreichs Japan umherzureisen.
Seine Majestät der TAÏKŪN von Japan, kann einen diplomatischen Agenten beim Hofe von Berlin und Consularbeamte für die preussischen Häfen ernennen.
Der diplomatische Agent und der General-Consul Japans sollen das Recht haben, überall in Preussen umherzureisen.
Artikel 3.
Die Städte und Häfen von HAKODADE, KANAGAVA und NANGASAKI sollen von dem Tage an, wo dieser Vertrag in Kraft tritt, für die Unterthanen und den Handel Preussens eröffnet sein.
In den vorgedachten Städten und Häfen sollen Preussische Unterthanen dauernd wohnen können; sie sollen das Recht haben, daselbst Grundstücke zu miethen und Häuser zu kaufen, und sie sollen Wohnungen und Magazine daselbst erbauen dürfen.
Aber Befestigungen oder Festungswerke sollen sie, unter dem Vorwande der Erbauung von Wohnungen und Magazinen, nicht errichten dürfen; und die competenten japanischen Behörden sollen, um sich der getreuen Ausführung dieser Bestimmung zu versichern, das Recht haben, von Zeit zu Zeit die Arbeiten an jedem Bauwerke zu besichtigen, welches errichtet, verändert oder ausgebessert wird.
Der Platz, welchen Preussische Unterthanen bewohnen und auf welchem sie ihre Gebäude errichten sollen, wird von den preussischen Consularbeamten im Einverständniss mit den competenten japanischen Ortsbehörden angewiesen werden; auf gleiche Art sollen die Hafenordnungen festgesetzt werden; können sich der preussische Consularbeamte und die japanischen Behörden in diesen Beziehungen nicht einigen, so soll die Frage dem diplomatischen Agenten und der japanischen Regierung unterbreitet werden.
Um die Orte, wo Preussische Unterthanen sich niederlassen werden, soll von den Japanern weder Mauer, noch Zaun oder Gitter, noch irgend ein anderer Abschluss errichtet werden, welcher den freien Ein- und Ausgang dieser Orte beschränken könnte.
Den Preussischen Unterthanen soll es gestattet sein, sich innerhalb folgender Gränzen frei zu bewegen:
Von Kanagava bis zum Flusse LOGO, welcher sich zwischen KAVASAKI und SINAGAVA in den Meerbusen von YEDDO ergiesst und in jeder anderen Richtung bis zu einer Entfernung von 10 RI;
Von Hakodade in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 10 RI.
Diese Entfernungen sollen zu Lande gemessen werden vom Goyošio oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen an.
Ein RI kommt gleich:
12,456 Fuss Preussisch,
4,275 Yards Englisch,
3,910 Metres Französisch.
Von Nangasaki aus sollen sich die Preussischen Unterthanen überall in das benachbarte Kaiserliche Gebiet begeben können.
Artikel 4.
Die in Japan sich aufhaltenden Preussen sollen das Recht freier Religionsübung haben. Zu diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Ausübung ihrer Religionsgebräuche errichten können.
Artikel 5.
Alle Streitigkeiten, welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Preussen erheben sollten, werden der Entscheidung der preussischen in Japan constituirten Behörde unterworfen werden.
Hat ein Preusse eine Klage oder Beschwerde gegen einen Japaner, so entscheidet die japanische Behörde.
Hat dagegen ein Japaner eine Klage oder Beschwerde gegen einen Preussen, so entscheidet die preussische Behörde.
Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er einem Preussen schuldig ist, oder wenn er sich betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die competenten japanischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um ihn vor Gericht zu ziehen, und die Bezahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn ein Preusse sich betrügerischer Weise verbergen, und seine Schulden an Japaner nicht bezahlen sollte, so werden die preussischen Behörden Alles, was in ihrer Macht steht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen, und zur Bezahlung der Schuld anzuhalten.
Weder die preussischen, noch die japanischen Behörden sollen für die Bezahlung von Schulden verantwortlich sein, welche von Preussischen oder Japanischen Unterthanen contrahirt worden sind.
Artikel 6.
Preussische Unterthanen, welche ein Verbrechen gegen Japanische Unterthanen oder gegen Angehörige einer anderen Nation begehen sollten, sollen vor den preussischen Consularbeamten geführt und nach preussischen Gesetzen bestraft werden.
Japanische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen Preussische Unterthanen schuldig machen, sollen vor die japanischen Behörden geführt und nach japanischen Gesetzen bestraft werden.
Artikel 7.
Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen das beigefügte Handels-Regulativ sollen bei den preussischen Consularbehörden zur Entscheidung gebracht werden. Die Geldstrafen oder Confiscationen, welche von diesen letzteren ausgesprochen werden, sollen der japanischen Regierung zufallen.
Artikel 8.
In allen dem Handel zu öffnenden Häfen Japans soll es Preussischen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Preussens oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Contrebande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen, und nach preussischen Häfen oder nach anderen fremden Häfen auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein.
Preussische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe, noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises.
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Preussischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen.
Artikel 9.
Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, dass Preussen, welche sich in Japan aufhalten, Japaner in Dienst nehmen, und sie zu allen Beschäftigungen zu verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten.
Artikel 10.
Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
Der preussiche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Ausführung zu bringen.
Artikel 11.
Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maassregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen.
Artikel 12.
Wenn ein preussiches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
Artikel 13.
Preussische Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Zollbehörde ein Certificat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certificats soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne dass sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle davon zu entrichten.
Artikel 14.
Alle von Preussischen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen von den Japanern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne dass davon irgend eine Abgabe oder Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Artikel 15.
Alle fremden Münzen sollen in Japan Cours haben und so viel gelten, als ein gleiches Gewicht japanischer Münzen derselben Gattung.
Preussen und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder japanischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfermünzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.
Artikel 16.
Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu taxiren, und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Taxwerthe zu kaufen.
Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen Zollbeamten ihn taxirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Disconto gezahlt werden.
Artikel 17.
Wenn ein preussisches Schiff Schiffbruch leidet, oder an den Küsten des Kaiserreiches Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Hafen innerhalb des Gebietes des TAÏKŪN von Japan zu suchen, so sollen die competenten japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt und, wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Sitze des nächsten preussischen Consulats zu begeben.
Artikel 18.
Provisionen aller Art für preussische Kriegsschiffe sollen zu KANAGAVA, HAKODADE und NANGASAKI ausgeschifft, und in Magazine unter der Bewachung preussischer Beamten niedergelegt werden können, ohne dass Zölle davon entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben anwendbar ist.
Artikel 19.
Es wird ausdrücklich festgesetzt, dass die Königlich preussische Regierung und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile geniessen sollen, welche von Seiner Majestät dem TAÏKŪN von Japan an die Regierungen und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.1
Artikel 20.
Man ist übereingekommen, dass die hohen contrahirenden Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Tractates sollen beantragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muss jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.
Artikel 21.
Alle amtlichen Mittheilungen des preussischen diplomatischen Agenten oder der Consularbeamten an die japanischen Behörden werden in deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während fünf Jahre von dem Zeitpuncte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Uebersetzung in’s Holländische oder Japanische begleitet sein.
Artikel 22.
Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in deutscher, japanischer und holländischer Sprache ausgefertigt. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber die holländische soll als der Originaltext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass, wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und japanischen Textes irgendwo einträte, die holländische Ausfertigung entscheidend sein soll.
Artikel 23.
Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem König von Preussen und von Seiner Majestät dem TAÏKŪN von Japan, unter Namensunterschrift und Siegel, ratificirt werden, und sollen die Ratificationen in YEDDO ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1863 in Wirksamkeit.2
Dessen zu Urkund haben die resp. Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu YEDDO den vier und zwanzigsten Januar im Jahre unseres Herrn ein tausend acht hundert und ein und sechszig, oder am vierzehnten Tage des zwölften Monats des ersten Jahres von Man-En der japanischen Zeitrechnung.
(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg.