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Nr. 2.2.2.07

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen den Staaten des Deutschen Zollvereins, den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg und dem Kaiserreich China vom 2. September 1861

Staatsvertrag

Regest:

Der von Friedrich Albrecht Graf zu Eulenburg im Zuge der preußischen Ostasienexpedition abgeschlossenen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag der Staaten des Deutschen Zollvereins, der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sowie der drei norddeutschen Hansestädte mit dem Kaiserreich China sichert Preußen das Recht zu, künftig einen diplomatische Vertreter in die Hauptstadt Peking zu entsenden, der die Vertretung anderer deutscher Staaten mit übernehmen darf, denen ein solches Recht nicht zugestanden wird. Ihnen wird lediglich gestattet, einen Generalkonsul sowie weitere Konsularbeamte für die insgesamt 15 geöffneten Häfen und Städte Chinas zu ernennen, in denen sich Deutsche künftig niederlassen sowie Handel treiben und zwischen denen sie sich frei bewegen dürfen, während ihnen für Reisen ins Landesinnere Pässe vorgeschrieben werden. Deutsche in China unterstehen laut Vertrag künftig der Konsulargerichtsbarkeit ihres jeweils eigenen Landes. Der Vertrag regelt in den Artikeln 13 bis 29 sehr detailliert die Verfahren der Zusammenarbeit von deutschen Konsularbeamten und chinesischen Zollinspekteuren bei der Berechnung und für die Entrichtung der festgelegten Zölle und sonstigen Abgaben für alle Ein- und Ausfuhren sowie den Transithandel. Ferner legt der Vertrag fest, wie mit Schuldnern, Dieben, Verbrechern, Seeräubern und Deserteuren umzugehen ist und wie Beschwerden bei den Behörden vorgebracht und Konflikte geschlichtet werden sollen. Den kontrahierenden deutschen Staaten und ihren Angehörigen wird ausdrücklich die Meistbegünstigung zugesichert.

FREUNDSCHAFTS-, HANDELS- UND SCHIFFAHRTS-VERTRAG ZWISCHEN DEN STAATEN DES DEUTSCHEN ZOLL- UND HANDELSVEREINS, DEN GROSSHERZOGTÜMERN MECKLENBURG-SCHWERIN UND MECKLENBURG-STRELITZ, SOWIOE DEN HANSESTÄDTEN LÜBECK, BREMNEN UND HAMBURG EINERSEITS, UND CHINA ANDERERSEITS.


Seine Majestät der König von Preussen, sowohl für sich, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des deutschen Zoll- und Handelsvereins,

nämlich:

der Krone Bayern, der Krone Sachsen, der Krone Hannover, der Krone Württemberg, des Grossherzogthums Baden, des Kurfürstenthums Hessen, des Grossherzogthums Hessen, des Herzogthums Braunschweig, des Grossherzogthums Oldenburg, des Grossherzogthums Luxemburg, des Grossherzogthums Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha, des Herzogthums Nassau, der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Bernburg, des Fürstenthums Lippe, der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuss älterer und Reuss jüngerer Linie, der freien Stadt Frankfurt, des Landgräflich hessischen Oberamts Meisenheim und Amtes Homburg,

sowie:

die Grossherzogthümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, und die Senate der Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg

einerseits und

Seine Majestät der Kaiser von China

andererseits,

von dem aufrichtigen Wunsche beseelt, freundschaftliche Beziehungen zwischen den vorgedachten Staaten und China zu begründen, haben beschlossen, solche durch einen gegenseitigen vortheilhaften und den Unterthanen der Hohen vertragenden Mächte nützlichen Freundschafts- und Handelsvertrag zu befestigen. Zu dem Ende haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der König von Preussen:

Den Kammerherrn Friedrich Albrecht Grafen zu Eulenburg, Allerhöchtihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Ritter des Rothen Adler-Ordens dritter Klasse mit der Schleife, Ritter des Johanniter-Ordens u. s. w.,

und

Seine Majestät der Kaiser von China:

Tsun-luen, assistirendes Mitglied des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten in Pe-kin, General-Director der öffentlichen Vorräthe, und Kaiserlichen Commissarius,

Tsun-hau, Ehren-Unter-Staats-Secretär, Oberaufseher der drei Häfen des Nordens und beigeordneten Kaiserlichen Commissarius,

welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:


Artikel 1.

Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauerhafter Friede und unwandelbare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen Staaten vollen Schutz für Person und Eigenthum geniessen.


Artikel 2.

Seine Majestät der König von Preussen kann, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Pe-kin accreditiren, und Seine Majestät der Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen.

Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preussen ernannten diplomatischen Agenten soll gestattet sein, auch die Vertretung der anderen contrahirenden deutschen Staaten zu

übernehmen, welchen vertragsmässig das Recht, sich durch eigene diplomatische Agenten beim Hofe von Pe-kin vertreten zu lassen, nicht zusteht.1


Artikel 3.

Die diplomatischen Agenten Preussens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Freiheiten geniessen, welche das Völkerrecht ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen unverletzlich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer Beamten, Couriere, Dolmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden.

Alle Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen, werden von ihren respectiven Regierungen getragen werden.

Die chinesischen Behörden werden Alles thun, um dem preussischen diplomatischen Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnsitz aufzuschlagen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich zu sein.


Artikel 4.

Die contrahirenden deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General-Consul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für welche ihre Handelsinteressen es erheischen, einen Consul, Vize-Consul oder Consularagenten zu ernennen.2

Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den chinesischen Behörden behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte geniessen, wie die Consular-Beamten der meistbegünstigten Nation.

Im Falle der Abwesenheit eines deutschen Consular-Beamten sollen die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten die Befugnis haben, sich an den Consul einer befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zolldirector zu wenden, welcher es sich angelegen lassen sein soll, denselben Vortheile dieses Vertrages zu sichern.


Artikel 5.

Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs von Preussen oder von den Consular-Beamten der contrahirenden deutschen Staaten an die chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung begleitet sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, dass im Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung des deutschen und chinesischen Textes vorkommen sollte, die deutschen Regierungen den im deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen ansehen werden.

Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer Behörden an den Gesandten Preussens oder die Consulate der contrahirenden deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige gelten. Man ist übereingekommen, dass die Uebersetzungen niemals als beweisend angesehen werden sollen.

Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, dass die französische Sprache unter allen Diplomaten Europas bekannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache ausgefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entscheidend sein soll.


Artikel 6.

In den Häfen und Städten: Kan-ton, Swa-tau (Tšau­Tšau), Amoi, Fu-tšau, Nin-po, Shang-hae, Tung-tšau, Tien-tsin, Niutšwan, Tšin-Kian, Kiu-kiang, Han-kau, ferner Kion-tšau auf der Insel Hainan und Tai-wan und Tam-sui auf der Insel Formosa – ist es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen denselben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin- und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land

pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler anlegen.


Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiskation durch die chinesische Regierung unterliegen.


Artikel 8.

Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen.

Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu begeben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von der chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Verlangen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurückzuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behandelt werden.

Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben Friede wiederhergestellt ist.3


Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffsleute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütung in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- und Waarentransport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von Chinesen

die Sprache oder Dialecte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deutschen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hindernis in den Weg gelegt werden.


Artikel 10.

Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche geniessen.


Artikel 11.

Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens angelangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.


Artikel 12.

Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen contrahirenden Staaten angehört, in einem Hafen eingelaufen ist, soll der Zollinspector, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu sehen, dass keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten.

Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhalts fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art, weder von den Schiffscapitäns, noch von den Consignatären verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zurückerstattet werden.4


Artikel 13.

Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll der Capitän, wenn er nicht gesetzliche Hinderungsursachen hat, oder statt seiner der Supercargo oder der Consignatär sich auf das Consulat begeben und daselbst seine Schiffspapiere und eine Abschrift des Manifests niederlegen.

Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem Zollinspector eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.

Wenn durch Schuld des Capitäns dieser Vorschrift binnen achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig (50) Piastern für jeden Tag Verzögerung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zweihundert (200) Piaster nicht übersteigen.

Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspector einen Erlaubnissschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.

Sollte der Capitän zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniss dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert (500) Piastern verurteilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden.


Artikel 14.

So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniss dazu bei dem Zollinspector nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniss gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation.


Artikel 15.

Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein- oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigsten Nation verlangt werden.5
Artikel 16.

Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kaufmann mit dem chinesischen Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Parthei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche

die Waaren untersuchen sollen. Der höchste Preis, zu welchem einer der Kaufleute sie zu kaufen Willens wäre, soll als Werth derselben angenommen werden.


Artikel 17.

Die Zölle werden nach dem Nettogewicht erhoben, es wird also die Tara in Abzug genommen. Wenn der deutsche Kaufmann sich mit dem chinesischen Beamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Parthei eine gewisse Anzahl von Kisten und Ballen unter den Colli, welche Gegenstand des Streits sind, wählen. Diese werden im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara fertiggestellt. Die Durchschnitts-Tara der so gewogenen Colli soll als Tara für alle übrigen gelten.


Artikel 18.

Wenn sich im Laufe der Verification über andere Puncte ein Streit erhebt, der nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der deutsche Kaufmann die Vermittelung der Consularbeamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sofort zur Kenntnis des Zollinspectors bringen, und beide werden sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Consul muss aber binnen vierundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weitere Folge gegeben werden.

So lange der Streit nicht entschieden ist, wird der Zollinspector den Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Untersuchung und Schlichtung der Angelegenheit nicht vorzugreifen.


Artikel 19.

Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird eine der Beschädigung angemessene Zollermässigung eintreten. Diese Ermässigung wird der Billigkeit gemäss normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zu Ende geführt werden, als solches in Artikel 16. für die mit einer ad valorem-Abgabe belasteten Waaren vorgeschrieben ist.


Artikel 20.

Jedes in einem chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der contrahirenden deutschen Staaten kann, wenn der Schiffraum

noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Entrichtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder entrichtet werden.


Artikel 21.

Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspector eine Generalquittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consularbeamte dem Capitän seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen.


Artikel 22.

Der Zollinspector wird ein oder mehrere Bankierhäuser namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so angesehen werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, deren Verhältnis zum Ssaissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen Consularbeamten und dem Zollinspector festgestellt werden.


Artikel 23.

Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehss pro Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehss pro Tonne des aus dem Messbriefe ersichtlichen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen.

Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zollinspector dem Capitän oder Consignatär eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer chinesischer Häfen, in welche der Capitän einzulaufen für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten Generalquittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.

Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum

Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1 ) Mehss pro Tonne entrichten.


Artikel 24.

Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die tarifmäßigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportiert werden können, ohne irgend einer anderen Abgabe, als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben werden. Dasselbe gilt von Waren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen transportiert werden.

Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftenden Transitabgaben auf einmal entrichtet werden.

Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesetzliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen bestraft werden.


Artikel 25.

Wenn der Capitän eines Schiffes, welches einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen.


Artikel 26.

Wenn Handelstreibende eines der contrahirenden deutschen Staaten Waaren, welche sie in einen chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zollinspector wenden, damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, dass die Colli unverletzt sind.

Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector den

Kaufleuten, welche die Waaren wieder auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, dass die auf denselben lastenden Zölle entrichtet sind.

Auf Grund dieses Attestes soll der Zollinspector desjenigen chinesischen Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnissschein zum zollfreien Löschen derselben ertheilen, ohne dass dafür Gebühren oder Zollzuschläge verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Atteste herausstellt, dass eine Zolldefraudation stattgefunden hat, so unterliegen die eingeschwärzten Waaren der Confiscation.

Sollen die Waaren aber nach einem nicht-chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector desjenigen Hafens, aus welchem die Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, dass der Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zollamt hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. Dieses Certificat soll vom Zollamte bei jeder Entrichtung von Einfuhr- und Ausfuhrzöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen werden.


Artikel 27.

Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Erlaubniss des Zollinspectors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniss von einem Schiffe auf ein anderes umgeladen sind, confiscirt werden.


Artikel 28.

In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zollinspector beim Consularbeamten eine Sammlung der beim Zollamte in Canton gebräuchlichen Maasse und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der Waaren und des Geldess niederlegen. Diese Normalmaasse, Normalgewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zolleinforderungen und Zahlungen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.


Artikel 29.

Alle Geldstrafen und Confiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder gegen die beigefügten Handelsbestimmungen sollen der chinesischen Regierung zufallen.


Artikel 30.

Kriegsschiffen der contrahirenden deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.

Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von Hinderniss in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fusse verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden.


Artikel 31.

Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden deutschen Staaten angehört, in Folge von Havarieen oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet werden, falls dieselben nur behufs Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden und unter Aufsicht des Zollinspectors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die chinesischen Behörden sofort Maassregeln zur Rettung der Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Konsularstation versehen werden.


Artikel 32.

Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs­ und Handelsschiffen eines der contrahirenden deutschen Staaten desertiren, so soll die chinesische Behörde, auf Requisition des Consularbeamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Capitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consularbeamten oder Capitäns zurückzuliefern.

Gleichermassen kann, wenn chinesische Deserteure oder wegen eines Verbrechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe deutscher Unterthanen flüchten sollten, die Ortsbehördesich an den deutschen Consularbeamten wenden, welcher die nöthigen Maassregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.


Artikel 33.

Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden deutschen Staaten angehören, in chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung und Bestrafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consularbeamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche Gegenstände wieder erlangen, so sollen die chinesischen Behörden den chinesischen Gesetzen gemäss bestraft werden, ohne zum Ersatz der geraubten Gegenstände verpflichtet zu sein.


Artikel 34.

Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten an eine chinesische Behörde wenden, so muss er seine Vorstellung dem Consularbeamten einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgibt.

Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg bei der chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.


Artikel 35.

Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten Ursache zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu einem Consularbeamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. Der Consularbeamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consularbeamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der contrahirenden deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle nicht gelingen, so wird der Consularbeamte die Mitwirkung des betreffenden chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide

vereint werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billigkeit entscheiden.


Artikel 36.

Die chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenthum deutscher Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn denselben Beleidigungen oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu ergreifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschädigten ausserdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von denjenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.


Artikel 37.

Wenn ein chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten ist, es unterlässt, seine Schuld zu bezahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entfernt, so soll die chinesische Behörde, auf Anrufen des Gläubigers, jedes ihr zu Gebot stehende Mittel anwenden, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner Schuld zu zwingen.

Ebenso sollen die deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um deutsche Unterthanen, welche ihre Schulden an chinesische Unterthanen nicht bezahlen, dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entfernt haben, vor Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die chinesische Regierung, noch die Regierungen der deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.


Artikel 38.

Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten schuldig machen, sollen von den chinesischen Behörden verhaftet und nach chinesischen Gesetzen bestraft werden.

Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten, wenn sie sich einer verbrecherischen Handlung gegen einen chinesischen Unterthanen schuldig machen, sollen vom Consularbeamten

verhaftet, und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie angehören, bestraft werden.


Artikel 39.

Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Fremden etwa entstehen sollten.


Artikel 40.

Die contrahirenden Theile kommen überein, dass den deutschen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafengelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, unmittelbar und ohne besonderen Vertrag auch auf den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar sein.


Artikel 41.

Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger Bestimmungen des Vertrages für zweckmässig erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn (10) Jahren, vom Tage der Auswechslung der Ratifications-Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen. Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, dass sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn (10) Jahre unverändert in Kraft.


Artikel 42.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratificiert, und sollen die Ratificationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung

desselben in Shang-hae oder in Tien-tsin, je nach der Wahl der preussischen Regierung, ausgewechselt werden. Sobald die Auswechselung stattgefunden hat, soll der Vertrag zur Kenntnis aller Oberbehörden Chinas, in der Hauptstadt und in den Provinzen, gebracht werden, damit sie sich danach richten.

So gesehen in vier Ausfertigungen zu Tien-tsin den zweiten September im Jahre unseres Herrn Eintausend Achthundert einundsechzig, entsprechend dem chinesischen Datum vom Achtundzwanzigsten Tage des Siebenten Monats des Elften Jahres von Hien-fun.


(L. S.) (gez.) Graf zu Eulenburg.

TSUN-LUEN.

TSUN-HAU.