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Nr. 2.2.3.17

Vertrag der Firma C. Melchers & Co. mit den beiden Kaufleuten Hermann Melchers und Adolf André zur Gründung der Firma Melchers & Co. in Hongkong, 1. Juni 1866

Gesellschaftervertrag

Regest:

Das Handelshaus C. Melchers & Co. in Bremen kommt am 1. Juni 1866 mit Hermann Melchers, einem Enkel des Unternehmensgründers Carl Melchers, und dem mit Hermann Melchers befreundeten Kaufmann Adolf André überein, mit diesem Gesellschaftsvertrag die neue Firma Melchers & Co. in Hongkong zu gründen. Das Bremer Stammhaus stellt dafür ein Kapital in Höhe von 100.000 Bremer Thaler zur Verfügung, über das Hermann Melchers und Adolf André zunächst nur zur Hälfte disponieren dürfen. Der Vertrag regelt die Anteile der Teilhaber, die zu 45 Prozent bei Hermann Melchers und zu jeweils 27 1/2 Prozent bei seinem Geschäftspartner Adolf André und der Firma C. Melchers & Co. liegen, sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten (Zinszahlung, Berichterstattung und geordnete Buchhaltung etc.) und legt außerdem die Leitlinien der Geschäftspolitik fest.

Briefkopfstempel:

C. Melchers & Co.
Bremen


Zwischen der Firma C. Melchers & Co. Bremen einerseits und Herrn Herm. Melchers und Herrn Adolf André andererseits ist heute folgender Contract in Betreff der in Hongkong zu errichtenden Firma Melchers & Co. aufgenommen und unterschrieben worden:


§ 1.

Das Haus wird unter der Firma Melchers & Co. im Laufe der letzten Hälfte dieses Jahres durch Herrn Herm. Melchers und H. Ad. André in Hongkong errichtet.


§ 2.

Die Herren C. Melchers & Co. Bremen geben als Commanditaire der Firma Melchers & Co. Hongkong einen Einschuß von Hundert Tausend Bremer Thaler & sind über diesen Betrag hinaus nicht verantwortlich.


§ 3.

Die Herren C. Melchers & Co. Bremen bestimmen, daß jene in § 2 erwähnten Hundert Tausend Bremer Thaler der jetzigen Handels Crisis halber, sowie wegen der kriegerischen Verhältnisse nicht eher durch sie einzuschießen sind, als bis sie sich bereit dazu erklären & dürfen bis auf Weiteres höchstens die Herren Melchers & Co. Hongkong über Fünfzig Tausend Thaler im Ganzen disponiren.1


§ 4.

Für diesen Einschuß wird den Herren C. Melchers & Co. am Schluß eines jeden Jahres 5 % Zinsen p. a. im Conto Crt. vergütet, falls der Durchschnitts Discont in Bremen 5 % und darunter ist, ist der Durchschnitts Discont des Jahres über 5 %, so sind d. H. C. Melchers & Co. berechtigt, verhältnißmäßig höhere Zinsen zu berechnen. –


§ 5.

Außer vorstehenden Zinsen für den Einschuß erhalten d. H. C. Melchers & Co. in der neu zu errichtenden Firma 27 1/2 / 100 Antheil, Herr Herm. Melchers 45 / 100 Antheil, Herr Adolf André 27 1/2 / 100 Antheil. Die beiden letzteren empfangen keinerlei sonstige Vergütung für ihre Arbeit. –

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§ 6.

Zinsen im Conto Crt. für Vorschüsse, welche die Herren C. Melchers & Co. außer dem angegebenen Einschuß Capital leihen möchten, werden ebenso wie in § 4 berechnet, in gleicher Weise soll es mit den Geldern gehalten werden, welche Herr Hermann Melchers und Herr Adolf André in die neue Firma einschießen, auch sind die beiden letzteren verpflichtet, den sich für ihren Part ergebenden Ayanz, abzüglich ihrer gewöhnlichen Privat-Ausgaben, zu demselben Zinsfuß im Geschäfte zu lassen, falls nicht eine Privat-Uebereinkunft sämtlicher Associés eine andere Disposition erlauben sollte. Die H. C. Melchers & Co. sind selbstredend nur gebunden, den exacten Einschuß von Bremer Thaler 100,000. – im Geschäfte zu lassen.


§ 7.

Commissionen etc. sollen nach Usancen und Billigkeit berechnet werden, falls keine Special Uebereinkunft stattfindet.


§ 8.

Alle Handlungs- und Haushaltungs-Unkosten, die das Geschäft angehen, sind für Rechng. der Firma, dagegen aber die Hongkong-Theilhaber ihre Privat-Auslagen für Kleidung, Wäsche, Reede & was sonst daher gehört, natürlich selbst zu tragen. –


§ 9.

Hinsichtlich des Creditgibens & überhaupt in allen übrigen Unternehmungen ist es selbstredend Pflicht der China Associés, sehr vorsichtig zu sein & sollen die Bücher des Hauses stets mit der größten Genauigkeit geführt werden, so daß sich ein Jeder klar vom Stande des Geschäftes unterrichten kann. – Jedes Jahr soll p. 31 Decbr eine Bilanz gemacht werden und das Lager aufgenommen werden & ist den Herren C. Melchers & Co. Abschrift davon einzusenden. Es ist hierbei ausdrücklich festgesetzt, dass die Hongkong Associés keine Geschäfte irgend einer Art für alleinige Rechng. betreiben dürfen. –

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Briefkopfstempel


§ 10.

Der jedesjährige Ayanz oder Verlust wird jedem Theilhaber im Conto Crt. creditirt oder debitirt & zwar stets p. 31 Decbr eines jeden Jahres, von wo an einem jeden Theilhaber wiederum die Zinsen, wie in § 6 angegeben, berechnet werden. –


§ 11.

Der gegenwärtige Contract gilt bis zum Ablauf des Jahres 1869, auch ist verabredet, daß dieser Contract nach Ablauf des angegebenen Zeitraums unverändert fortläuft, falls nicht von einer Seite eine Kündigung eintritt, was 6 Monat im Voraus geschehen muß, soll also diese Uebereinkunft schon am 31 Decbr 1869 ihr Ende erreichen, so muß spätestens am 1 July 1869 gekündigt werden & tritt dann am 1 Janr 1870 die Liquidation der Firma ein, vor deren voller Beendigung indes keiner der Herren Theilhaber den in diesem Contracte eingegangenen Verbindlichkeiten entschlagen ist. –


§ 12.

Im Fall einer der Herren Contrahenten während der Dauer dieses Contracts versterben oder wegen Krankheit oder Unfähigkeit verhindert sein sollte, am Geschäfte Theil zu nehmen, so hat er oder seine Erben, nur bis zum darauf folgenden 31 Decbr Anrecht an das gemeinsame Geschäft. – Das Geschäft wird dann durch die übrigen Theilhaber fortgesetzt & haben diese das nach Liquidation der noch laufenden Verbindlichkeiten bleibende Guthaben des Verstorbenen oder Kranken, im Fall sich solches vorfinden sollte, ohne Einmischung fremder Personen, an die Erben zu remittiren, oder zur Verfügung des Kranken zu stellen.


§ 13.

Sollte später nach gemeinschaftlichem Beschluß ein Etablissement in Shanghai oder einem oder mehreren anderen Plätzen Chinas

oder Japans oder sonstwo in Ostindien errichtet werden, so gehen solches oder solche für Rechnung des Hongkong-Hauses, mit dem das oder die neuen Etablissements sich dann zu berechnen haben.


§ 14.

Es sind von diesem Contract 4 Exemplare gleichen Inhalts ausgefertigt & zur Bestätigung auf Treu und Glauben eigenhändig von den verschiedenen Contrahenten unterzeichnet & damit genehmigt worden. –

So geschehen, Bremen 1 Juni 1866.

C. Melchers & Co.

Adolf André

Hermann Melchers