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Nr. 2.3.1.04

Woldemar Nissen, Hanseatischer Konsul in Hongkong, an Carl Hermann Merck, Senator der Hansestadt Hamburg, betr. die Regulierung desSchiffstransports chinesischer Kulis auf deutschen Schiffen, 10. April 1867

Konsulatsbericht

Regest:

Woldemar Nissen, der Hanseatische Konsul in Hongkong, der sich in seinem Konsulatsbericht vom 31. März 1866 dafür ausgesprochen hatte, dass sich die Hansestädte dem von Großbritannien und Frankreich mit der chinesischen Regierung am 5. März 1866 getroffenen Abkommen zum Verbot bzw. zur genauen gesetzlichen Regelung von „Kulitransporten“ anschließen sollten, wendet sich in dieser Sache erneut an Carl Hermann Merck, den Senator der Hansestadt Hamburg. Auf dessen Bitte, ihm potenziell zu vereinbarende Restriktionen für den „Kulihandel“ zu benennen, die im Interesse deutscher Reeder liegen, weist Nissen zunächst darauf hin, dass ihm zwar die diesbezüglichen britischen Verordnungen bekannt sind, die er zu übermitteln verspricht, nicht aber die französischen Bestimmungen. Nissen plädiert dafür, deutschen Schiffen eine Beteiligung an Kulitransporten nach der Westküste Amerikas zu untersagen, da diese wie Sklaven behandelt würden. Eine Beteiligung an diesem Handel könne dem Ruf der deutschen Reederei nur schaden. Davon zu trennen sei die Beförderung von chinesischen Passagieren, die ihre Passage selbst bezahlen. Für diese Passagierfahrt empfehle es sich, klare Obergrenzen für die jeweils an Bord gehende Anzahl an Menschen festzulegen, um die Sicherheit der Schiffe zu erhöhen und Unglücksfälle zu vermeiden. Außerdem schlägt Nissen vor, die für europäische Auswanderer geltenden Bestimmungen zur Anwendung zu bringen. - Zu dem vorausgegangenen Informationsautausch: Dokument Nr. 2.3.1.03. Zum Fortgang der Verhandlungen in den Hansestädten, die letztlich ohne klare Regelung im Sande verliefen: Wagner, „… so verwerflich die Sache an sich sein mag…“.

Hongkong, den 10ten. April 1867.

Geehrter Herr Senator,

Ihre geehrte Zuschrift vom 8ten. Novbr. v. J. ist mir rechtzeitig geworden und hat die darin angeregte Frage, welche Restrictionen auf den Kuliehandel unter deutscher Flagge im Interesse der deutschen Rhederei zu legen, meine volle Beachtung gefunden. –

Wie Sie richtig vermuthen, gelten für die englischen und französischen Schiffe, die Kulies (: Handarbeiter) von China nach Havana, oder der Westküste Amerika‘s nehmen, nicht dieselben Auswanderungsgesetze, wie für die von Europa abgehenden Auswanderer, und bin ich so frei Ihnen durch meinen Associé, Herrn Siemsen in Hamburg, die betreffenden Verordnungen zugängich zu machen, wie sie für englische Schiffe gelten, die von hier expedirt werden müssen, wenn die Kulies auch in Macao eingenommen, oder von chinesischen Häfen unter specieller Aufsicht der betreffenden englischen Consuln expedirt werden. – Wie genau die französischen Vorschriften in dieser Beziehung sind, habe ich leider nicht erfahren können, solche würden aber zweifelsohne leicht in Paris erhältlich sein, und gewiß gerne einem Hohen Senate zur Einsicht gegeben werden. –

Einen ganz besonderen Unterschied möchte ich mir bei zu erlassenden Anordnungen zu empfehlen erlauben, bei allen nach Cuba und der Westküste Amerika‘s in deutschen Schiffen auswandernden Chinesen, und solchen, die nach anderen überseeischen Plätzen gehen, da bekanntermaaßen in ersteren Ländern, die dorthin geführten Kulies allerdings einen nominellen Lohn bekommen, in fast jeder anderen Beziehung aber den von Afrika importirten Negern gleich, und in Wirklichkeit wie Sclaven behandelt werden, welches auch schon durch den Thatbestand eine Bestätigung findet, daß in Havana wie Callao sehr häufig die Passagescheine (für Kulies) in öffentlicher Auction verkauft werden sollen. –

Zu einem solchen Handel unsere deutschen Flaggen nicht gemißbraucht zu sehen, war der Hauptgrund meiner früheren Mittheilungen über diese Angelegenheit, und bin ich überzeugt, daß es nur von Vortheil für die deutsche Rhederei, wenn es derselben untersagt wird, sich an diesem Handel ferner zu betheiligen. Eine Linie ist insofern leicht zu ziehen zwischen ferner zu erlaubendem und zu verbietendem Transport Chinesischer Auswanderer, wenn ein zu erlassendes hierauf bezügliches Gesetz nur die Einnahme von chinesischen Passagieren gestattet, die selber ihre Passagegelder bezahlen, da nämlich solche bei denen nach Havana gehenden Kulies durch die hier etablirten Agenten der betreffenden Häuser bezahlt werden, und dadurch denselben von vornherein einen unbedingten Halt auf solche Kulies geben. –

Eine Ausnahme von diesem Verbot würde ich mir erlauben nur in solchen Fällen als zulässig zu erklären, wo die Abschiffung solcher Kulies durch europäische Regierungen und unter deren specieller Aufsicht, wie solches beispielsweise für die holländische Regierung nach Surinam geschehen, bewerkstelligt werden. –

Wünschenswerth wäre es außerdem einen Erlaß zu publiciren, welches Schiffen unter deutscher und hanseatischen Flaggen auf die Mitnahme von Chinesen nur bis zu einer gewissen Anzahl für die gemessene Last von Tonnen erlaubt, da in dieser Hinsicht öfters von der Küste China‛s nach Singapore und Penang kleine, 4–500 Tons messende Schiffe, eine viel zu große Anzahl Passagiere, als mit der Sicherheit der Schiffe vereinbar, mitnehmen, und dadurch bei verschiedenen Gelegenheiten zu höchst beklagenswerten Unglücksfällen geführt haben. – Für solche Reisen mit dem Monsoon, voraussichtlich 20 Tage nicht übersteigend, würde ich mir erlauben höchstens einen Kopf auf jede Tonne, respective 3 Köpfe auf eine Commerzlast, als zulässig zu erklären. –

Es kommen augenblicklich oftmals Fälle vor, wo kleine Schiffe die doppelte Anzahl mitnehmen. –

Für weitere Reisen könnten die für europäische Auswanderer geltenden Bestimmungen auch für Chinesische Auswanderer Anwendung finden und bezüglich Beköstigung, und sonstiger Einrichtungen, würde ich mir erlauben die Ihnen zugehenden, hier geltenden englischen Gesetz, als Basis für ein zu erlassendes Gesetz zu adoptiren.

Würde alsdann einer solchen Verordnung die Verpflichtung für den Capitain beigefügt das Schiff durch seinen Consul passiren zu lassen, ehe es clariren kann, so würde allen Mißbräuchen leicht Einhalt gethan werden können. –

Die Proviantirung geschieht allerdings in den meisten Fällen durch den chinesischen Agenten; – da ein solcher aber sich den zu erlassenden Vorschriften fügen muß und bereits gewohnt dies zu thun, so kann aus diesem Punct kaum eine nennenswerthe Schwierigkeit entstehen, speciell, wenn solche Bestimmungen auch zunächst nur für Reisen über 20 Tagen mit dem Monsoon in Anwendung gebracht werden. –

In Vorstehendem, Herr Senator, habe ich in kurzen Umrissen Ihnen meine Ansichten über diesen Gegenstand gegeben, und soll es mir zur Freude gereichen, wenn Ihnen darin das Material für zu machende gesetzliche Bestimmungen gegeben wird, die, meiner Ansicht nach, nur zum Vortheil unsere so geachteten, und in hiesigen Gewässern so sehr stark vertretenen deutschen Flaggen, sowie deren Rhedereien selbst, dienen kann. –

(gez:) W. Nissen.

Consul.