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Nr. 2.2.3.22

Max von Brandt, Generalkonsul des Norddeutschen Bundes in Japan, aus Yokohama, an Otto von Bismarck, Kanzler des Norddeutschen Bundes, Berlin, betr. den Umgang der japanischen Regierung mit dem lebhaften Handel in den nicht geöffneten Häfen Japans, 20. Dezember 1869

Bericht

Regest:

Max von Brandt, der Generalkonsul des Norddeutschen Bundes in Japan, wendet sich an Otto von Bismarck, den Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes, um ihn darüber zu informieren, dass die japanische Regierung ein strengeres Vorgehen gegen den unerlaubten lebhaften Handel in den nicht geöffneten Häfen Japans fordert. Von Brandt legt dar, dass die japanische Regierung dazu vertragsgemäß berechtigt sei und auch die Mitwirkung der Konsuln bei der Durchsetzung des Verbots verlangen könne, weshalb er sich bereits in dem von der japanischen Regierung gewünschten Sinne an diese gewandt und sie außerdem aufgefordert habe, ihn vertraulich und ausführlich über die Vorgänge in den nicht geöffneten Häfen zu informieren. Als wichtigstes Motiv der japanischen Regierung vermutet er, dass sie ihre Entscheidungsmacht über die Öffnung von Häfen nicht an regionale japanische Herrscher verlieren wolle. Das aber berge die Gefahr, so führt von Brandt aus, dass die von der japanischen Regierung beanspruchte Kontrolle über den gesamten Küstenhandel auf ausländischen Schiffen in die Hände einiger weniger „unscrupulöser fremder Firmen“ gelangen könne, zum Nachteil des allgemeinen Handels- und Schifffahrtsverkehrs. Die in Tokio ansässigen Diplomaten hätten deshalb in ihrer gemeinsamen Antwort an die japanische Regierung darum ersucht, über die von der Regierung selbst gegenüber den Lokalbehörden ergriffenen Maßnahmen für die Einhaltung der Verträge informiert zu werden. Von Brandt fügt seinem Schreiben Abschriften des diesbezüglichen Schriftwechsels mit dem japanischen Außenministerium sowie den Konsuln des Norddeutschen Bundes in Japan an.

Abschrift.

No. 132

Yokohama den 20. December 1869.


Euerer Excellenz habe ich bereits wiederholt die Ehre gehabt zu berichten, daß sich hier in Japan namentlich in den letzten Jahren ein ziemlich lebhafter Verkehr mit einigen nicht geöffneten Häfen entwickelt habe und daß eine größere Anzahl Schiffe durch denselben Beschäftigung fände.

Am 10. November d. J. nun hat sich die Japanische Regierung mit der in der Uebersetzung anliegenden Note an meine Kollegen und mich gewendet und uns mitgetheilt, daß sie ihrerseits entschlossen sei, diesem Unwesen ein Ende zu machen und uns ersuche, diesen ihren Entschluß unseren respectiven Unterthanen mitzuteilen. Sie erklärt ferner, daß wenn Schiffe und Waaren in einem ungeöffneten Hafen angetroffen würden, die Bestrafung derselben keinem Zweifel unterliegen könne, daß sie aber auch wünsche, daß auch für den Fall, wenn nachträglich der Beweis geführt würde, daß ein Schiff einen nicht geöffneten Hafen besucht habe, Schiff und Waaren zur Verantwortung gezogen würden.

Was den Wunsch der Japanischen Regierung anbetrifft, dem unerlaubten Handel mit ungeöffneten Häfen ein Ende zu machen, so ist sie unzweifelhaft berechtigt, unsere Mitwirkung zur Erfüllung desselben in Anspruch zu nehmen, und meine Kollegen und ich haben daher auch nicht gezögert, ihr dieselbe innerhalb der durch die Bestimmungen der Verträge bestimmten Grenzen zuzusagen.1

Leider ist die Frage weniger einfach als sie erscheint; der wahre Zweck des Schrittes der Japanischen Regierung ist unzweifelhaft der, den Verkehr fremder Schiffe mit den Territorien der einzelnen Prinzen zu verhindern, sich selbst aber das Monopol des Verkehrs mit ungeöffneten Häfen mittelst fremder Schiffe vorzubehalten.

Eine derartige Maßregel würde aber für die gesammte Schifffahrt in den japanischen Gewässern unzweifelhaft von den nachtheiligsten Folgen sein. In einem Lande, in welchem der größte Theil der Zölle in Produkten entrichtet wird, und in dem mithin die Regierung einmal um einen Vorwand ein Schiff für Regierungszwecke zu miethen verlegen sein würde, würde die Regierung damit das Monopol der ganzen Küsten-Schifffahrt, soweit dieselbe durch fremde Schiffe ausgeübt wird, erhalten und bei der Bestechlichkeit und Unzuverlässigkeit der japanischen Lokalbehörden würde ein derartiges Monopol bald in die Hände weniger unscrupolöser fremden Firmen übergehen, zum größten Nachtheile des allgemeinen Handels- und Schifffahrtsverkehrs.

Meine Kollegen und ich haben daher in unserem Antwortschreiben die Regierung darauf aufmerksam gemacht, daß ein Verkehr fremder Schiffe mit ungeöffneten Häfen überhaupt nur durch die Konnivenz japanischer Behörden resp. des japanischen Volkes möglich sei und daß wir die Regierung deshalb ersuchen, uns mitzutheilen, welche Maßregeln sie mit Bezug auf ihre eignen Unterthanen und Behörden ergriffen habe. Wir machen sie zugleich darauf aufmerksam, daß zu Gunsten einzelner Schiffe oder Personen gemachte Ausnahmen von der von ihr aufgestellten Regel leicht von anderen Uebertretern der Vertragsbestimmungen als Entschuldigung für ihre Handlungsweise angeführt werden könnten.

Euerer Excellenz beehre ich mich in der Anlage Abschrift unserer identischen Antwort vom 30. November und des Circulares ganz gehorsamst zu überreichen, welches ich über diesen Gegenstand an die Consuln der Norddeutschen Länder in Japan gerichtet habe. Ich ersuche dieselben mir über alle Besuche ungeöffneter Häfen durch fremde Schiffe und zugleich darüber, ob dieselben mit der Genehmigung der Regierung erfolgt sind, möglichst ausführliche Mittheilungen zugehen zu lassen, um es mir so später zu ermöglichen, der Regierung des Mikado gegenüber bestimmte Anträge zu formuliren.

(gez.) von Brandt.


An

den Kanzler der Norddeutschen Länder, Herrn Grafen von Bismarck Excellenz Berlin.

Abschrift.

Beilagen No. 1. 2. und 3 ad No. 132.


Uebersetzung.
„Nach den Bestimmungen der Verträge ist das Einlaufen von fremden Kauffahrern, sowie das Handeltreiben in den nicht geöffneten Häfen strenge verboten. In letzter Zeit nun haben wir uns über häufige Uebertretungen dieser Bestimmung zu beklagen gehabt. Es ist wohl erklärlich, daß dieser Verkehr mit den nicht geöffneten Häfen, in dem Unwesen seinen Ursprung hat, das in dem Kriege des vergangenen Jahres eingerissen.

Unsererseits sind in der letzten Zeit an die betreffenden Behörden neue, strenge Befehle ergangen; sollte nun in Zukunft ein Schiff, welches in solche Häfen einläuft und Waaren mit denen dort Handel getrieben wird, ergriffen werden, so versteht es sich von selbst, daß die betreffenden Strafen, den Bestimmungen der Verträge gemäß von Ihnen verhängt werden werden. Aber auch für den Fall daß die Schuldigen nicht auf der Stelle ergriffen, sondern der Beweis beigebracht werde, daß dieser oder jener früher einmal in einem nicht offenen Hafen Handel getrieben, glauben wir, daß der betreffende in passender Weise zu bestrafen sei. Indem wir Ihnen dieses hierdurch anzeigen, bitten wir Sie den Unterthanen Ihres Landes hiervon Mittheilung machen zu wollen.

Mi 7ter Tag des 10ten. Monats (den 10. November 1869)

gez. Sawa

gez. Terashima

f. d. U.

gez. Kempermann


An den Vertreter der Norddeutschen Länder Herrn von Brandt Exzellenz.

–––––––––––––––––––––––

Yokohama den 30. November 1869. –

Euerer Excellenzen Schreiben vom 10. d. M. habe ich die Ehre gehabt zu empfangen und aus demselben ersehen, daß die Regierung S. M. des Tennos den Entschluß gefaßt, dem unerlaubten Handeltreiben fremder Schiffe in nicht geöffneten Häfen ein Ende zu machen und fremde und deren Schiffe wegen Uebertretungen der hierauf bezüglichen Bestimmungen der Verträge zu verfolgen. Ich werde nicht anstehen, meine Landsleute von dieser Entschließung der Regierung S. M. des Tennos in Kenntnis zu setzen und dieselbe kann überzeugt sein, daß die deutschen Konsuln in Japan, soweit dies von ihnen abhängt, die auf diese Punkte bezüglichen Bestimmungen des Vertrages, welche dahin lauten, daß „Sollte ein deutsches Schiff in irgend einem der nicht geöffneten Häfen von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle solche Güter an die Japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Buße von Eintausend Dollar zahlen“ getreu zur Ausführung bringen werden.2

Zu gleicher Zeit muß ich aber Euere Excellenzen darauf aufmerksam machen, daß es auf der anderen Seite die Pflicht der Japanischen Regierung ist über die Ausführung der Vertragsbestimmungen auch ihrerseits zu wachen, ohne Ausnahmen zu Gunsten von Nationen oder Individuen zu machen, da solche Ausnahmen vor den Konsular-Gerichtshöfen, zu deren Kognition alle solche Klagen gehöre, als eine Rechtfertigung einer Uebertretung der ebenerwähnten Bestimmungen angeführt werden und auf das Urtheil des Gerichtshofes einen bestimmenden Einfluß ausüben könnten.

Für mich kann ferner kein Zweifel darüber bestehen, daß das unerlaubte Handeltreiben, über welches Euere Excellenzen Klage führen nur in Folge der Mitwissenschaft Japanischer Beamten oder Unterthanen stattfinden kann, und ich ersuche Euere Excellenzen daher, mir geneigtest mittheilen zu wollen, welche Maßregeln die Japanische Regierung ergriffen hat, um Japanische Unterthanen zu verhindern, Fremde aufzufordern, mit ihnen in nicht geöffneten Hafen Handel zu treiben.

gez. von Brandt.


An die Minister der auswärtigen Angelegenheiten

Sawa. Terashima. Excellenzen.


Abschrift des Cirkulars an die Consuln des Norddeutschen Bundes in Japan.


Yokohama 2. Dezember 1869. –

Die Japanische Regierung hat meinen Kollegen und mir ihren Entschluß kund gegeben dem in Folge der Wirren der letzten Jahre eingerissenen Handeltreiben fremder Schiffe in nicht geöffneten Häfen ein Ende zu machen und in Zukunft alle Personen und Schiffe, welche sich einer Uebertretung der hierauf bezüglichen Vertragsbestimmungen schuldig machen, gerichtlich zu verfolgen.3

Euere Wohlgeboren ersuche ich daher, die anliegende Bekanntmachung zur Kenntniß der in ihren Bezirke sich aufhaltenden deutschen Unterthanen zu bringen.

Die Bestimmungen der Verträge ermächtigen die Japanische Regierung unzweifelhaft zu dem von ihr gethanen Schritt, aber während sie auf der einen Seite berechtigt ist, die Unterstützung der Konsuln zur Bestrafung von Uebertretungen der Bestimmungen der Verträge in Anspruch zu nehmen, haben wir auf der anderen Seite ein unbedingtes Recht darauf zu sehen, daß nicht wie dies bisher geschehen nach dem willkührlichen Belieben der Lokalbehörden einzelnen Schiffen und Personen den Besuch ungeöffneter Häfen gestattet werde, sondern daß das Verbot oder die Erlaubniß gleichmäßig für alle Schiffe und alle Personen in Anwendung gebracht werde.

Euere Wohlgeboren ersuche ich daher, sowohl um mir zu ermöglichen der Japanischen Regierung gegenüber die Rechte deutscher Unterthanen und Schiffe wahrzunehmen, als auch um die Regierung des Norddeutschen Bundes in den Stand zu setzen, zu beurtheilen, ob die anderen Nationen resp. anderen Unterthanen bewilligten Vorrechte und Freiheiten in die Kategorie derjenigen gehören, welche in Folge der die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation feststellenden Artikels auch den deutschen Regierungen und Unterthanen ein Recht auf dieselben gewähren würden, mir gefälligst ausführlich über jeden einzelnen Fall zu berichten, in welchem der Besuch eines nicht geöffneten Hafens oder Platzes durch ein Schiff oder eine Person zu Ihrer Kenntniß gelangt.

Es würde mir wichtig sein zu wissen, von wem und zu welchen Bedingungen der Fracht-Vertrag abgeschlossen, durch wen die Bezahlung stattgefunden, welche Häfen besucht und worin die Hin- und Rückfracht bestanden, sowie ob nach Ihrem besten Wissen die Japanischen Lokalbehörden die Erlaubniß dazu ertheilt haben.

Euere Wohlgeboren ersuche ich indessen bis auf Weiteres diese Instruktion gefälligst den diesseitigen Unterthanen gegenüber als eine vertrauliche betrachten zu wollen.

gez. von Brandt.


Bekanntmachung.

Der Unterzeichnete ist in Gemeinschaft mit den Vertretern der anderen Vertragsmächte von der Japanischen Regierung ersucht worden, seine Landsleute von dem Entschlusse der Regierung des Mikados in Kenntniß zu setzen, die Bestimmungen der Verträge, welche sich auf das Handeltreiben fremder Schiffe in nicht geöffneten Häfen beziehen in Ausführung zu bringen.

Der Unterzeichnete macht daher die deutschen Unterthanen auf die Strafen aufmerksam, denen sie sich bei Uebertretung der vorerwähnten Vertragsbestimmungen aussetzen würden.

Yokohama den 30. November 1869.

Der Geschäftsträger des Norddeutschen Bundes.

gez. von Brandt.