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Nr. 2.5.2.02

Vertrag zwischen der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank betr. chinesische Geschäfte, 27. Juli 1895

Vertrag

Regest:

Die 1865 von Kaufleuten ganz unterschiedlicher Nationalität ins Leben gerufene Hongkong and Shanghai Banking Corporation (HSBC) und die 1889 von mehreren deutschen Banken gegründete Deutsch-Asiatische Bank (DAB) treffen im Juli 1895 ein Abkommen, in dem sie sich über ihr Vorgehen bei Verhandlungen mit der chinesischen Regierung in Peking und den Provinzialregierungen über Anleihen und Vorschussgeschäfte für die Lieferung von Industriewaren, Maschinen und Ausrüstungen verständigen. Sie vereinbaren, sich gegenseitig über entsprechende Anfragen zu informieren und die Verhandlungen nach dem Grundsatz der Parität zu führen, sich von chinesischer Seite also nicht gegeneinander ausspielen zu lassen, sondern den Wettbewerb zu beschränken. Für die Verhandlungen mit chinesischen Unternehmen, insbesondere Eisenbahngesellschaften, soll von Fall zu Fall über ein ähnliches Vorgehen entschieden werden, das alltäglich laufende Bankgeschäft aber unberührt bleiben. Der Vertrag stellt Weichen für eine Phase der engeren Zusammenarbeit zwischen HSBC und DAB, die der DAB in China zum Durchbruch im internationalen Emissionsgeschäft verhilft.

Vertrag zwischen der Hongkong and Shanghai Banking Corporation und der Deutsch-Asiatischen Bank betreffend chinesische Geschäfte vom

27. Juli 1895

Die Hongkong and Shanghai Banking Corporation in Hongkong einerseits und die Deutsch-Asiatische Bank in Shanghai und die mit ihr verbundenen deutschen Banken und Bankhäuser andererseits vereinigen sich über nachstehende Punkte behufs gemeinsamer Behandlung und Abwickelung chinesischer Geschäfte.


§ 1.

Das Uebereinkommen wird namens der Hongkong and Shanghai Banking Corporation in Hongkong von der Vertretung dieser Bank in London abgeschlossen.

Das unter Führung der Deutsch-Asiatischen Bank für chinesische Geschäfte gebildete deutsche Syndikat besteht aus:

der Direction der Disconto-Gesellschaft,

S. Bleichröder,

der Deutschen Bank,

der Berliner Handels-Gesellschaft,

Robert Warschauer & Co.,

Mendelssohn & Co.,

der Dresdner Bank,

dem A. Schaaffhausen‘schen Bankverein,

Born & Busse,

für die oben stehenden Firmen wird mit geschweifter Klammer rechts der Namen der Sitz in Berlin angegeben

Jacob S. H. Stern in Frankfurt a. M.,

Sal. Oppenheim jun. & Co., Köln,

der Norddeutschen Bank in Hamburg,

der Deutsch-Asiatischen Bank in Shanghai.

Für dieses Syndikat wird das Uebereinkommen von der Direction der Deutsch-Asiatischen Bank in Berlin und namens der anderen Mitglieder von der Direction der Disconto-Gesellschaft, der Deutschen Bank, der Berliner Handels-Gesellschaft und den Bankhäusern S. Bleichröder und Robert Warschauer & Co. vollzogen.

Die Direction der Deutsch-Asiatischen Bank in Berlin ist von dem deutschen Syndikat ermächtigt, sich mit der Vertretung der Hongkong and Shanghai Banking Corporation in London über die Ausführung des Abkommens zu benehmen.


§ 2.

Gegenstand der Vereinbarung sind alle Anleihe- und Vorschuß-Geschäfte, welche mit der Regierung des chinesischen Reiches oder mit einer einzelnen zum chinesischen Reiche gehörigen Provinz abgeschlossen werden. Jedes derartige Geschäft, welches einem der Contrahenten sich darbietet, muß von demselben der gemeinsamen Behandlung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Uebereinkommens unterstellt werden. Das Gleiche gilt für Anleihe- und Vorschuß-Geschäfte, welche mit Behörden und Gesellschaften unter Garantie der Regierung des chinesischen Reiches oder einer chinesischen Provinzial-Regierung abzuschließen sind.

Ueber die gemeinsame Behandlung von Finanzgeschäften mit Eisenbahn- oder anderen Gesellschaften ohne eine solche Garantie bleibt die Vereinbarung von Fall zu Fall vorbehalten.

Kleinere Operationen, die im wesentlichen den Charakter des laufenden Bankgeschäftes haben, fallen ebenso wie dieses letztere nicht unter das gegenwärtige Uebereinkommen.


§ 3.

Das Uebereinkommen beruht auf dem Grundsatze in der Parität.

Die Hongkong and Shanghai Banking Corporation und die Deutsch-Asiatische Bank für ihre Gruppe treten gemeinsam in die Verhandlung ein; sie nehmen gleichen Anteil an den Geschäften und unterzeichnen gemeinsam die zum Abschluß gelangenden Verträge; sie tragen in gleichem Verhältnis die mit dem Abschluß eines Geschäftes verbundenen Lasten und schließen die Verträge mit gleichen Rechten und Pflichten ab.

Die Verträge werden ohne Solidarität der beiden Kontrahenten abgeschlossen. Jeder Kontrahent wickelt selbständig die aus einem Vertrage übernommenen Verpflichtungen mit der Gegenpartei in China ab.

Die beiden Kontrahenten verständigen sich über die sonstige Abwickelung der Geschäfte.

Dabei soll die Bestimmung gelten, daß die Begebung der Anleihen gleichviel auf welchem Wege, für gemeinschaftliche Rechnung erfolgt dergestalt, daß die beiden Kontrahenten an dem Erlös abzüglich der Spesen gleichen Anteil haben.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung bleibt dem Bevollmächtigten der Hongkong and Shanghai Banking Corporation überlassen, eine Verhandlung mit der Regierung des chinesischen Reiches oder einer Provinz dieses Reiches, in welche die beiden Kontrahenten gemeinsam eingetreten sind, namens derselben fortzuführen, unbeschadet jedoch der jederzeitigen Verständigung der beiden Kontrahenten über die Bedingungen im Laufe der Verhandlung.


§ 4.

Sollte der Fall eintreten, daß einer der beiden Kontrahenten die Teilnahme an einem bestimmten Geschäft, sei es von vornherein, sei es im Laufe der Verhandlung, ablehnt, so steht dem anderen Kontrahenten der Abschluß dieses Geschäftes für alleinige Rechnung frei, ohne daß im übrigen das gegenwärtige Uebereinkommen hierdurch berührt wird.

§ 5.

Die erfolgreiche Emission einer gemeinsamen übernommenen Anleihe wird die Hongkong and Shanghai Banking Corporation im englischen Markte und die Gruppe der Deutsch-Asiatischen Bank im deutschen Markte nach Kräften zu sichern suchen.

Wenn der Hongkong and Shanghai Banking Corporation bei der Uebernahme und Emission einer Anleihe, namentlich bei einer solchen von größerer Bedeutung, eine Mitwirkung im englischen Geldmarkt nach Lage der Verhältnisse angemessen erscheint, so wird sie in erster Linie das Geschäft dem Hause Rothschild in London anbieten.

Das deutsche Syndikat behält sich vor, von Fall zu Fall noch deutsche Teilnehmer in demselben zuzulassen oder Teilnehmer, welche gegenwärtig dem Syndikate angehören, aus demselben zu entlassen.


§ 6.

Zu der Beteiligung an einem Geschäft, welche einer der beiden Kontrahenten in seinem Markte abgibt, hat der andere Kontrahent keinen Beitrag zu leisten.

Soweit durch Beschluß der beiden Kontrahenten im gemeinsamen Interesse für erforderlich erachtet wird, Beteiligungen an Banken oder Bankhäuser außerhalb des englischen und deutschen Geldmarkts abzugeben, werden diese Beteiligungen von den beiden Kontrahenten in gleichem Verhältnis getragen.


§ 7.

Bei Emission einer gemeinsam übernommenen Anleihe im Wege der Subskription wird die Zweigniederlassung der Hongkong and Shanghai Banking Corporation in Hamburg als Subskriptionsstelle unter den Bedingungen, welche für andere deutsche Subskriptionsstellen festgesetzt werden, auf Rechnung des deutschen Syndikats mitwirken.


§ 8.

Beide Kontrahenten sind einverstanden, auch in sonstigen Geschäftsbeziehungen in Asien außer den chinesischen Anleihe- und Vorschuß-Geschäften gemeinsame Interessen anzubahnen und zu pflegen und hierüber demnächst in Verhandlungen zu treten.


§ 9.

Das gegenwärtige Uebereinkommen dauert solange, bis dasselbe von der einen oder anderen Seite in einjähriger Frist gekündigt wird. Die Kündigung ist bis zum Ablauf des Jahres 1897 ausgeschlossen und kann nur auf den Schluß eines Kalenderjahres gerichtet werden.

Selbstverständlich bleiben alle für die Abwickelung der abgeschlossenen Geschäfte in gegenwärtigem Uebereinkommen festgestellten Bedingungen auch nach Ablauf der einjährigen Kündigungsfrist in Kraft. Verhandelt in Berlin am 27. Juli 1895 im Auftrage der Hongkong and Shanghai Banking Corporation durch Herrn Julius Brussel, im Auftrage der Deutsch-Asiatischen Bank und der mit ihr verbundenen Deutschen Banken und Bankhäuser durch Herrn A. von Hansemann.

(gez.) Brussel

(gez.) A. von Hansemann

Einverstanden

Deutsch-Asiatische Bank

(gez.) Erich Breustedt

Direction der Disconto-Gesellschaft

(gez.) A. Hansemann E. Russell

Deutsche Bank

(gez.) Roland-Lücke pp. Schröter

Berliner Handels-Gesellschaft

(gez.) Fürstenberg Jaffé

ppa. S. Bleichröder

(gez.) R. Imelmann

ppa. Robert Warschauer & Co.

(gez.) Alfred Cohn.