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Nr. 2.4.2.08

Vertrag zwischen der Firma Helfferich & Rademacher in Batavia und Telok Betong und der Firma Arnold Otto Meyer in Hamburg über die künftige Zusammenarbeit, 4. Mai 1905

Vertrag

Regest:

Die Firmen Helfferich & Rademacher in Batavia und Telok Betong und Arnold Otto Meyer in Hamburg schließen am 4. Mai 1905 einen Vertrag über ihre künftige Zusammenarbeit. Arnold Otto Meyer verspricht, der Firma Helfferich & Rademacher die Vertretung des Norddeutschen Lloyds in Batavia und Surabaya zu verschaffen, sofern Helfferich & Rademacher bis zum 1. Juli 1905 eine eigene Niederlassung in Surabaya errichten. Helfferich & Rademacher wiederum sagen zu, einen Anteil der vom Norddeutschen Lloyd an sie zu entrichtenden Kommission an Arnold Otto Meyer abzuführen und Arnold Otto Meyer außerdem mit der Generalagentur für den Verkauf ihrer Produkte in Europa zu beauftragen, sofern Arnold Otto Meyer ihnen entsprechende Kredite bewilligt oder bei Dritten zu beschaffen hilft, die zur Ausweitung des Produktengeschäfts erforderlich sind. Auch für den Einkauf von Waren in Europa und Amerika für Helfferich & Rademacher durch die Firma Arnold Otto Meyer werden entsprechende Vereinbarungen getroffen. Ferner versprechen Helfferich & Rademacher, bis zum 15. Juni 1908 ihre Bilanz für 1907 vorzulegen und räumen Arnold Otto Meyer das Recht ein, nach deren Prüfung zum 1. Juli 1908 bekanntzugeben, dass sich die Firma Arnold Otto Meyer vom 1. Januar 1909 an an der in eine holländische Aktiengesellschaft umgewandelten Firma, nun die Handelsvereeniging voorheen Helfferich & Rademacher, beteiligen werde. Weitere Vereinbarungen des Vertrages betreffen die Überleitung der Geschäfte von Helfferich & Rademacher auf die Handelsvereeniging, deren Leitungspersonal und die Gewinnverteilung sowie die aufzusetzenden Statuten.

Stempel über die gezahlte Stempel-Abgabe


Vertrag

zwischen

Herren Helfferich & Rademacher in Batavia und Telok Betong

und

Herrn Arnold Otto Meyer in Hamburg


Die Firma Arnold Otto Meyer in Hamburg übernimmt es, den Herren Helfferich & Rademacher für die Plätze Batavia und Soerabaya die Agentur des Norddeutschen Lloyd in Bremen für die neu zu errichtende Frachtdampferlinie Bremen/Java/Australien und vice versa unter folgenden Bedingungen zu verschaffen:

a) Die Herren Helfferich & Rademacher errichten spätestens am 1ten Juli a. c. eine Filiale in Soerabaya.

b) Die Herren Helfferich & Rademacher verpflichten sich, aus der ihnen vom Norddeutschen Lloyd gewährten oder zu gewährenden Gesamtcommission während der Dauer dieser Dampferagentur jährlich eine Rückgabe von drei Achtel solcher Gesamtcommission an die Firma Arnold Otto Meyer zu machen.

c) Die Herren Helfferich & Rademacher übertragen ihre General-Agentur für den Verkauf ihrer Producte in Europa sofort an die Firma Arnold Otto Meyer in Hamburg zu nachstehenden Commissionssätzen:

1/2 % (einhalb) auf alle grossen Java Producte (Coprah, Pfeffer, Reis, Caffee, Mais etc.)

1 % (ein) auf alle kleineren Java Producte (Rubber, Damar, Häute, Cacao etc)

Ausser Verguetung der Selbstkosten für Porti,

Depeschen, Subagenten Commission, Maklercourtage, kleine Spesen etc.,

unter der Bedingung, dass Herr Arnold Otto Meyer den Herrn Helfferich & Rademacher solche Credite bewilligt resp. arrangiren hilft, wie sie nötig sind, um ein grösseres Producten Geschäft zu machen.

Herrn Arnold Otto Meyer‛s Commission für Blanko Credite ist 1/3 % (ein Drittel) für drei Monats Tratten; bei Besorgung von Bank Crediten geht Bankiers Commission zu Lasten der Herren Helfferich & Rademacher. Solange Herr Arnold Otto Meyer keine Filialen in Amsterdam und London hat, bleiben jetzige Agenturen der Herren Helfferich & Rademacher bestehen; übernehmen Herrn Arnold Otto Meyer‛s Filialen an diesen Plätzen die betreffende Agentur, so geschieht das zu gleichen Bedingungen wie jetzt bestehend zwischen Herren Helfferich & Rademacher und deren heutigen Agenten.

d) Die Herren Helfferich & Rademacher übertragen die Einkaufsagentur, d. h. den Einkauf aller von ihnen aus Europa und Amerika für ihre Soerabaya Filiale zu beziehenden Güter ab 1ten Juli 1905 an Herrn Arnold Otto Meyer zu einem Commissionssatz von 2 % (zwei), unter der Bedingung, dass Herr Arnold Otto Meyer ihnen einen sechsmonatlichen Credit bis zu M 100.000 (hundert tausend Mark) gegen Zinsvergütung von 6 % p. a. (sechs) gewährt. Die Herren Helfferich & Rademacher verpflichten sich alle Beträge innerhalb sechs Monaten vom Facturendatum resp. bis zum Fälligkeitsdatum in Hamburg abzudecken.

e) Die Herren Helfferich & Rademacher sind verpflichtet, die Einkaufsagentur für ihre anderen Filialen ebenfalls an Herrn Arnold Otto Meyer bis spätestens zum 1ten Januar 1907 zu gleichen Bedingungen zu übertragen, mit der Abänderung, dass der von Herrn Arnold Otto Meyer zu gewährende Credit dann auf M 250.000 (zweihundert und fünfzigtausend) erhöht wird und dass Herr Arnold Otto Meyer innerhalb dieses Credites die Auszahlung der bei Herren Fertsch & Laeisz fällig werdenden Beträge übernimmt resp. garantirt, wofür ihm eine angemessene Vergütung zusteht. Falls den Herren Helfferich & Rademacher die Anleihe von M 50.000 seitens des Herrn F. Laeisz gekündigt wird, wird Herr Arnold Otto Meyer, falls gewünscht, eine anderweitige Anleihe oder Blanko Credit in gleicher Höhe zu 6 % (sechs) p. a. Zinsen und ueblicher Bank Commission vermitteln.

f) Die Herren Helfferich & Rademacher gewähren der Firma Arnold Otto Meyer das Recht bis zum 1ten Juli 1908 resp. nach Einsicht der bis zum 15 Juni 1908 in Hamburg vorzulegenden Bilanz der Firma Helfferich & Rademacher für 1907, die briefliche oder telegraphische Erklärung abzugeben, dass die Inhaber der Firma Arnold Otto Meyer sich an den Geschäften der Firma Helfferich & Rademacher vom 1ten Januar 1909 an mit zusammen Hfl 150.000 (hundertfünfzigtausend) Capital beteiligen wollen und zwar in der Form einer holländischen Actien Gesellschaft.

Nach Erhalt dieser Erklärung haben die Herren Helfferich & Rademacher sofort die nötigen Schritte einzuleiten, damit am 1ten Januar 1909 eine Naamlooze Vennotschap, mit Namen Handelsvereeniging vorheen Helfferich & Rademacher mit Sitz in Batavia und Zweigniederlassungen in Soerabaya und Telok Betong errichtet werde, an welcher sich die Inhaber der Firma Arnold Otto Meyer und der Firma Helfferich & Rademacher, jede der beiden Parteien mit Hfl 150.000 (hundertfünfzigtausend), also zusammen mit Hfl 300.000 (dreihunderttausend), beteiligen.

Herrn Arnold Otto Meyer‛s Beteiligung ist in baar einzuzahlen, während die Herren Helfferich & Rademacher den Gegenwert ihrer Beteiligung in approbirten Activen ihres Geschäftes einbringen dürfen.

Die gesamten Geschäftsverbindungen der Herren Helfferich & Rademacher gehen auf diese Handelsvereeniging über, während die sub C) bis E) erwähnten Agenturen von der Handelsvereeniging zu gleichen Bedingungen an Herrn Arnold Otto Meyer zu uebertragen sind und zwar für solche Zeit als Herr Arnold Otto Meyer die Hälfte des Capitals hält, mindestens aber für 10 (zehn) Jahre.

Die Herren Helfferich, Rademacher und Paulmann verpflichten sich, ab 1ten Januar 1909 für fünf Jahre als Directeurs der Handelsvereeniging zu fungiren und erhalten für diese Tätigkeit einen Anteil von zusammen 30 % (dreissig pro cent) vom netto Profit, welcher sich ergiebt, nachdem das Capital mit 5 % (fünf) verzinst.

Der Reingewinn der Handelsvereeniging ist wie folgt zur Verteilung zu bringen:

1) 5 % (fünf) Zinsen auf Capital

2) 30 % (dreissig) des sich ergebenden Restes an Directeurs für management

3) Abschreibung von 20 % (zwanzig) des sich ergebenden Restes auf Reserveconto (bis dieses Conto Hfl 100.000 erreicht hat)

4) Der sich ergebende Rest wird zu gleichen Teilen an Actieninhaber als Dividende verteilt.

Scheidet einer der obengenannten Herren Helfferich, Rademacher und Paulmann aus, so uebernehmen Verbleibende seinen Anteil an den 30 % Tantieme, verpflichten sich dagegen, an Stelle des Ausscheidenden einen neuen Directeur mit Zustimmung des Herrn Arnold Otto Meyer anzustellen, dessen Remuneration aus obigen 30 % zu begleichen sein wird.

Den Herrn Helfferich & Rademacher wird von Herrn Arnold Otto Meyer zugestanden, dass einer der drei Herren nach 10 Jahren management der Handelsvereeniging das Recht haben soll, am Contor des Herrn Arnold Otto Meyer als Leiter der Java-Agentur eine Anstellung mit Minimalgehalt von M 4800. – (Mark viertausend achthundert) p. a. zu beanspruchen.

Sollte die Agentur des Norddeutschen Lloyd der Herren Helfferich & Rademacher genommen werden, so soll sowol den Herrn Helfferich & Rademacher als auch Herrn Arnold Otto Meyer das Recht zustehen, mittels 12 monatlicher Kündigung von diesem Vertrage zurückzutreten, bezw. die Handelsvereeniging voorheen Helfferich & Rademacher aufzulösen. –

Die Herren Helfferich & Rademacher verpflichten sich, ihre Bilanzen für die Jahre 1904 bis 1908 vor dem auf das betreffende Jahr folgenden 1ten Juli Herrn Arnold Otto Meyer abschriftlich vorzulegen.

Bei Uebergang der Norddeutschen Lloyd Agentur von Helfferich & Rademacher auf die Handelsvereeniging voorheen Helfferich & Rademacher hört die Rückgabe von 3/8 der Commission an die Firma Arnold Otto Meyer auf.

Die Statuten der Handelsvereeniging voorheen J. Mohrmann & Co. sollen als Anlehnung dienen bei Festsetzung der Statuten der Handelsvereeniging voorheen Helfferich & Rademacher , insoweit nicht gegenteilige Bestimmungen in diesem Vertrage festgesetzt sind.

Die Ausgabe einer zweiten Serie Anteile von zusammen Fl 200.000 (zweihunderttausend) ist vorzusehen und hat jede der beiden Parteien (Arnold Otto Meyer) und Helfferich & Rademacher) das Bezugsrecht von Fl 100.000 (hunderttausend) solcher Anteile.

Diese zweite Serie ist innerhalb solcher Zeit und unter gleichen Voraussetzungen auszugeben, wie sie in den Macassar Statuten vorgesehen.1

Bezueglich des Stimmrechtes sollen solche Bestimmungen getroffen werden, dass beide Parteien Stimmen in gleicher Höhe erhalten.

Die Firma Arnold Otto Meyer in Hamburg soll dauernd zum Commissaris ernannt werden und diese Position behalten, solange sie oder ihre Teilhaber die Hälfte der Actien halten.

Die Inhaber der Firma Helfferich & Rademacher verpflichten sich, das Vorkaufsrecht ihrer Actien der Firma Arnold Otto Meyer zu gewähren und vice versa.

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien (Arnold Otto Meyer und Helfferich & Rademacher) soll – falls gutwillige Einigung unmöglich – ein Schiedsgericht in Hamburg entscheiden, zu welchem jede Partei innerhalb dreimonatlicher Frist einen unbescholtenen hamburger Kaufmann als Schiedsrichter zu ernennen hat, welche beiden ihrerseits einen Obmann ernennen, falls nötig. –

Hamburg, den 4ten Mai 1905.

Handschriftlich ergänzt: GRademacher für Helfferich & Rademacher


Handschriftlich ergänzt: Arnold Otto Meyer


Handschriftlich ergänzt: Zeugen der Unterschrift von:

Handschriftlich ergänzt: G Rademacher: K. Groth.

Handschriftlich ergänzt: Arnold Otto Meyer: