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Nr. 2.4.1.07

Vertrag zwischen den Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co., Elberfeld, und der Firma Melchers & Co., Hongkong, über die Wahrnehmung der Generalvertretung der Farbenfabriken in Hongkong und China, 15. Oktober 1908

Vertrag

Regest:

Der am 15. Oktober 1908 von den Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co. in Elberfeld mit der Firma Melchers & Co. in Hongkong geschlossene Vertrag über die Generalvertretung der Farbenfabriken in Hongkong und China, mit dem sich die Farbenfabriken von ihrer langjährigen Vertretung durch die Firma Wm. Meyerink & Co. in Shanghai trennen, legt in 13 Paragrafen fest, wie die Zusammenarbeit beim Vertrieb der Farbstoffe sowie der pharmazeutischen und fotografischen Erzeugnisse aussehen soll. Hohe Priorität erhält die Festlegung, dass ein von den Farbenfabriken entsandter Angestellter (oder mehrere), dem die Leitung des Verkauf der Bayer‛schen Produkte obliegen wird, ein eigenes Büro in den Geschäftsräumen von Melchers & Co. in Shanghai bekommt. Verkaufsverträge mit Kunden sollen stets sowohl von diesem Vertreter der Farbenfabriken als auch von der Firma Melchers & Co. unterschrieben werden. Weitere Bestimmungen des Vertrages regeln die Lagerung und Versicherung der Produkte, die Berechnung der Verkaufskommission, die Aufteilung der anfallenden Geschäftskosten, die Übernahme des Lagers von der Firma Wm. Meyerink & Co., Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten, Rechte an Handelsmarken und Warenetiketten sowie Karenzzeiten für den Fall, dass der auf fünf Jahre abgeschlossene Vertrag nicht verlängert werden sollte.

K o n t r a k t.

Zwischen der Aktiengesellschaft unter der Firma Farbenfabriken vorm. Friedr. Bayer & Co, Elberfeld, im Nachfolgenden kurz „Farbenfabriken“ genannt, sowie ihren etwaigen Rechtsnachfolgern einerseits und der Firma Melchers & Co in Hongkong und China, im Nachfolgenden kurz „Melchers“ genannt, sowie ihren etwaigen Rechtsnachfolgern andererseits ist nachfolgendes Abkommen getroffen worden.

§ 1.

Die Farbenfabriken uebertragen der Firma Melchers vom 1. Januar 1909 ab die Generalvertretung fuer den Verkauf ihrer Farbstoffe sowie ihrer pharmazeutischen und photographischen Produkte in ganz China und Hongkong für die Dauer von 5 Jahren.

Der Vertrag laeuft stillschweigend jeweils um 5 Jahre nach denselben Bedingungen weiter, wenn er nicht spaetestens 6 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekuendigt worden ist. Die erste Kuendigung ist also zum 31. Dezember 1913 moeglich und muss dazu vor dem 1. Juli 1913 erfolgt sein.

Den Farbenfabriken steht ausserdem das Recht zu, den Vertrag auch waehrend der ersten 5 Jahre jederzeit aufzulassen. Sie sieht sich aber verpflichtet, an Melchers fuer jedes Jahr vorzeitiger Auflassung eine feste Verguetung von 10000 Mark zu zahlen. Erfolgt die Auflassung innerhalb eines Vertragsjahres, so ist die Verguetung fuer das laufende Vertragsjahr pro rata temporis zu leisten. Die Auszahlung der Verguetung erfolgt jeweils am Ende des Rumpf-Vertragsjahres.

Waehrend der Zeit, fuer die Verguetung bezahlt wird, ist Melchers zur Einhaltung einer Karenz im Sinne des Paragraphen 10 dieses Vertrages verpflichtet, auch steht in diesem Falle den Farbenfabriken das Recht zu, von Melchers eine weitere Karenz im Sinne des Paragraphen 10 fuer die Zeit nach Beendigung der Vertragszeit zu verlangen.

§ 2.

Die Firma Melchers unterhält ausser in Shanghai eigene Niederlassungen in Hankow, Canton, Tientsin, Chinkiang und Ichang. In Chungking ist eine Niederlassung in Aussicht genommen. Als Sitz der Centrale fuer den Verkauf der Produkte wird Shanghai bestimmt.

Die Farbenfabriken sind berechtigt, auch noch in anderen Bezirken Chinas Verkaufshaeuser aufzumachen, bezw. andere Firmen mit ihrer Vertretung daselbst zu betrauen, falls Melchers nicht selbst dort Filialen eroeffnen wollen.

Vor der Eroeffnung einer Vertretung oder Agentur haben sich die Farbenfabriken mit Melchers in Verbindung zu setzen.

§ 3.

Die Farbenfabriken uebertragen Melchers den Verkauf ihrer Produkte in Shanghai in der Weise, dass sie zu ihrer staendigen Vertretung einen oder mehrere Beamte dorthin delegieren, denen die Leitung des Verkaufsgeschaeftes in Shanghai innerhalb der Firma Melchers obliegt. Die Firma Melchers wird diesen Herren ein besonderes Bureau in ihrem Geschaeftshause anweisen und ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, wie auch den Vertretern der Farbenfabriken zur Pflicht gemacht ist, sich in allen geschaeftlichen Fragen mit den Vertretern von Melchers in Shanghai zu benehmen. Die Kontrakte in Shanghai werden sowohl von einem der Vertreter der Farbenfabriken wie auch von der Firma Melchers unterzeichnet. Die Buchfuehrung, Korrespondenz etc. ist nach den Angaben Elberfelds zu fuehren bezw. einzurichten und vollkommen getrennt zu halten.

Den Verkauf an den Plaetzen im Inneren Chinas durch die im Paragraphen 2 erwaehnten Zweigniederlassungen uebernimmt Melchers. Die in Shanghai stationierten Vertreter der Farbenfabriken sind aber verpflichtet, die Zweigniederlassungen im Verkaufsgeschaeft nach Moeglichkeit zu unterstuetzen. Auch steht ihnen die Kontrolle ueber die Geschaefte und zu diesem Zweck das Recht zu, die Zweigniederlassungen und die in Frage kommende Kundschaft zu besuchen.

§ 4.

Die Firma Melchers wird alle eingehenden Sendungen in ihren eigenen oder in besonders gemieteten Raeumen auf Lager nehmen und sie gegen Feuersgefahr versichern. Die Farbenfabriken bleiben aber Eigentuemer der Laeger und haben jederzeit das Recht, darueber nach Belieben zu verfuegen.

Die Firma Melchers ist verantwortlich fuer den Wert des Lagers und fuer die Handlungen ihrer Leute (Diebstahl etc.), und wird dafuer eine Garantie stellen.

§ 5.

Die Firma Melchers erhält von den in Shanghai getätigten Verkaeufen eine Kommission von 2 1/2 % und von den an saemmtlichen anderen Plaetzen (outports) eine solche von 5 % auf die tatsaechlich erloesten Verkaufspreise abzueglich Zoll.

Der von Melchers vorgelegte Zoll, sowie auch die fuer andere Zwecke gemachten Vorlagen (siehe § 6) werden den Farbenfabriken in Rechnung gestellt und die betr. Beträge an den monatlichen Geldueberweisungen (Rimessen) gekuerzt.

§ 6.

Waehrend Melchers die erforderlichen Bureauraeume einschliesslich der Einrichtung, Heizung, Licht etc. auf ihre Kosten stellen und unterhalten, auch die Kosten fuer die Leute in den Godowns (Lagerarbeiter) und fuer etwa notwendig werdende boys und coolies tragen, gehen saemmtliche anderen Auslagen und Kosten fuer Salaire und Bezuege der Vertreter der Farbenfabriken und der sonstigen Angestellten, einschließlich des Compradore, Lagerkosten (Godownrent), Miethsteuer (Godowntaxes), Anfuhrkosten der Waaren vom Schiff zu Lager, Feuer- und Transportversicherung, Reisespesen unserer Beamten, Porti und Telegramme, Unkosten fuer die Faerbereieinrichtung und ihre Unterhaltung, zu Lasten der Farbenfabriken.

Den Compradore stellen Melchers, die auch die Verantwortung fuer ihn uebernehmen.

Die Farbenfabriken zahlen dem Compradore 1/4 % auf die erloesten Verkaufspreise abzueglich Zoll.

Melchers stellen den Farbenfabriken in ihrem Godown 2 Lagerraeume zur Verfuegung und erhalten dafuer pro Monat:

fuer den Parterre gelegenen Raum Taels 125,-

fuer den auf der ersten Etage gelegenen Raum Taels 150,-.

Sollten die Farbenfabriken die Laeger derartig reduzieren, dass die Waaren in einem der Lagerraeume untergebracht werden koennen, dann erlischt der Miethvertrag am ersten Tage des auf die Raeumung folgenden Monats. Im Uebrigen aber ist der Miethvertrag fuer die Dauer des gegenwaertigen Abkommens geschlossen.

Die Miethsteuer (Godowntaxes) betraegt gegenwaertig 8 % von dem betr. Betrage und wird monatlich erhoben, bezw. von Melchers den Farbenfabriken belastet.

Die Anfuhr der Waaren vom Schiff zu Lager und das Verbringen ins Magazin (stapeln) besorgen Melchers und berechnen fuer diese Arbeit 10 Candarins (ca. 85 Pf.) per Kiste. Die Feuer- und Transportversicherung von der Entloeschungswerft der Seedampfer bis zu den Lagerraeumen wird von Melchers billigst gedeckt und selbstkostend berechnet.

Vorstehende Festsetzungen beziehen sich ausschliesslich auf Shanghai.

An den anderen Plaetzen tragen Melchers saemmtliche Geschaeftsunkosten einschliesslich Compradore, wofuer die Farbenfabriken eine Verguetung von 2 1/2 % auf die tatsaechlich erloesten Verkaufspreise abzueglich Zoll an Melchers zu leisten haben.

§ 7.

Die jetzigen Vertreter der Farbenfabriken, W. Meyerink & Co., werden am ersten Januar 1909 das gesammte Lager an Melchers ueberweisen.1 Melchers uebernimmt das Lager vom genannten Tage ab und verpflichtet sich, die Ablieferungen auf die von der Firma Meyerink & Co. vor dem 31. December 1908 etwa getaetigten Kontrakte auszufuehren. Auf die von Meyerink getaetigten Kontrakte, bezw. fuer die hierauf am 1. Januar noch restierenden Mengen erhält Melchers eine Kommission von 2 1/2 %, zahlbar am Ende des Monats, in welchem die betr. Betraege eingehen.

§ 8.

Das Delcredere fuer saemmtliche Ablieferungen uebernimmt Melchers.

Die Regulierung der eingehenden Betraege erfolgt in der Weise, dass Melchers dieselben zu den von den Kaeufern Fixierten Kursen am Ende jeden Monats nach Abzug der gemachten Vorlagen (§ 5 & 6) an die Farbenfabriken uebermitteln.

§ 9.

Die Firma Melchers ist nicht berechtigt, waehrend der Dauer des Vertrages Vertretungen anderer Firmen zu uebernehmen für den Verkauf von Farben, pharmazeutischen oder photographischen Produkten. Auch darf sie, ohne Genehmigung der Farbenfabriken Indigo-Verkaeufe weder fuer eigene noch fuer fremde Rechnung ausfuehren.

Die Firma Melchers verpflichtet sich also, ausschliesslich fuer die Produkte der Farbenfabriken taetig zu sein, soweit Anilinfarben, Alizarin, Faerbereiprodukte, Chemikalien, pharmazeutische und photographische Artikel in Frage kommen, und keine sonstigen Produkte zu vertreiben, die mit den Produkten der Farbenfabriken concurrieren. Im Zweifelsfalle hat sich Melchers vorher mit den Farbenfabriken darueber zu verstaendigen, welche Produkte von den Farbenfabriken als Concurrenzprodukte angesehen werden. Die Entscheidung der Farbenfabriken ist fuer Melchers massgebend.

§ 10.

Sollte der Vertrag nicht verlaengert werden, so sind die Farbenfabriken berechtigt, von Melchers die Einhaltung einer Karenz bis zu 3 Jahren, vom Taged des Ablaufs des Kontraktes an gerechnet, zu beanspruchen und zwar in dem Sinne, dass sowohl Melchers selbst, als auch die Inhaber, soweit sie in dem Agenturgeschaeft mit den Farbenfabriken Taetig waren, verpflichtet sind, waehrend der Karenzzeit weder Farben noch sonstige von den Farbenfabriken fabrizierte und importierte Faerberei-Produkte oder Chemikalien, pharmazeutische oder photographische Praeparate in irgend einer Weise in China zu vertreiben, noch sich an der Fabrikation und dem Handeln mit denselbe direkt oder indirekt zu beteiligen.

Machen die Farbenfabriken von dem Rechte, die Karenz zu beanspruchen, Gebrauch, wovon sie spaetestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages der Firma Melchers mittels eingeschriebenen Briefes, unter Angabe der Dauer der verlangten Karenz Kenntnis zu geben haben, so sind sie verpflichtet, fuer jedes Karenzjahr an die Firma Melchers eine Entschaedigung von 30000 Mark postnumerando zu entrichten.

§ 11.

Die schon jetzt von den Farbenfabriken benutzten Handelsmarken und Etiketten – einschliesslich des Hong-Namens – wie auch saemmtliche waehrend der Dauer des Vertrages eingefuehrte, sind und bleiben ausschliesslich Eigentum der Farbenfabriken.

Die Firma Melchers stellt auf Wunsch der Farbenfabriken ihre eingefuehrten Etiketten zur eventuellen Mitbenutzung kostenlos zur Verfuegung. Durch die Benutzung der, der Firma Melchers gehoerigen Etiketten und Hongnamen fuer die Produkte der Farbenfabriken erhalten die Farbenfabriken ein Eigentumsrecht an den Etiketten in dem Sinne, dass sie bei eventueller Aufloesung des Vertrages berechtigt sind, diese Etiketten und Hongnamen fuer ihre Produkte weiter zu benutzen, ohne dass sie verpflichtet sind, an Melchers dafuer eine Entschaedigung zu leisten.

§ 12.

Es genuegt, wenn alle Zustellungen der Farbenfabriken auf Grund dieses Vertrages an die Firma C. Melchers & Co in Bremen erfolgen.

§ 13.

Als Erfuellungsort des gegenwaertigen Vertrages wird Elberfeld bestimmt.

Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt, jedem Kontrahent ist ein Exemplar ausgehaendigt.

Handschriftlich ergänzt: Shanghai den 15 October 1908

Handschriftlich ergänzt: Melchers & Co.