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Nr. 5.2.2.02

Schreiben Reichsbank-Direktorium an das Auswärtige Amt (12.06.1920)

Brief

Regest:

Zu den Begleiterscheinungen der inflationären Entwicklung während und nach dem Ersten Weltkrieg gehörte das Phänomen der Kapitalflucht, dass also vor allem deutsche Staatsbürger Kapitalbeträge ins Ausland schafften, um sie der Wertminderung durch die Inflation zu entziehen. Bereits zeitgenössisch gab es intensive Debatten darum, ob die Maßnahmen, die das Deutsche Reich gegen die Kapitalflucht ergriff, gegen internationales Recht und die Bestimmungen des Versailler Vertrages - insbesondere gegen die Regelungen zum Handelsverkehr - verstießen. Auf dieser Voraussetzung beruhte allem Anschein nach auch die Klage, um die es in diesem Schreiben geht und in dem die Reichsbank-Direktion ihr Entscheidungsrecht in Fragen der Genehmigung von Kapitaltransfers ins Ausland verteidigt.

Reichsbank-Direktorium

Berlin SW. 19, den 12.Juni 1920.

An das Auswärtige Amt

Auf das gefällige Schreiben vom 26.d.M. – II Ss. 782, dessen Anlagen hier wieder beigefügt sind, erwidern wir folgendes:

Zu der Frage, ob und wie weit durch den Erlaß der Devisenordnung internationale Verpflichtungen verletzt worden sind, vermögen wir nicht Stellung zu nehmen.

Für die Reichsbank war lediglich die Devisen-Ordnung maßgebend. Diese enthält die bekannten, sehr scharfen Einschränkungen für den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen, sowie für den Verkehr mit dem Ausland auch in Markzahlungsmitteln und -forderungen. Die Reichsbank konnte für die meisten dieser Geschäfte Ausnahmen zulassen. Irgend welche Vorschriften waren ihr hierfür nicht gemacht worden. Die Darstellung, wonach sie lediglich befugt gewesen wäre, aus besonderen Gründen gewisse Geschäfte mit dem Ausland zu verhindern, ist falsch. Die von der Devisenordnung betroffenen Geschäfte waren an sich unzulässig; es war der Reichsbank vorbehalten, sie, gleichviel aus welchem Grunde, zuzulassen. Rein rechtlich durfte sie dabei durchaus willkürlich verfahren. Sie hat dies selbst verständlich nicht getan, sich vielmehr jederzeit von den aus der vorliegenden Lage sich ergebenden allgemeinen Gesichtspunktenund Notwendigkeiten leiten lassen. Wenn in zahlreichen Fällen eine Einwilligung der Reichsbank erteilt worden ist, in anderen dagegen nicht, so war diese ganz selbstverständliche verschiedenartige Behandlung in der Verschiedenheit der Anlässe begründet.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Der p.Clerc hat am 19. November 1918 einen Antrag auf Genehmigung zur Überweisung von Frcs. 250000 nach Bern gestellt. Daß wir zur Ablehnung berechtigt waren, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Ausführung. Die Ablehnung mußte aber auch erfolgen, und zwar mit Rücksicht auf den sehr großen Mangel an Devisen. Wir mußten damals vielfach Anträge zurückweisen, die aus dringenderen Anlässen gestellt wurden als dem des Wunsches, mit Rücksicht auf eine geplante Übersiedelung Vermögen nach dem Ausland übertragen zu können. Es ist wohl nicht nötig, noch besonders darauf hinzuweisen, welche Situation entstanden wäre, wenn die zahlreichen Ausländer, die Jahre und Jahrzehnte lang hier in Deutschland sich aufgehalten, ein Gewerbe betrieben und Vermögen erworben haben, es als gelegen befunden haben würden, ausgerechnet in jener Zeit wegzuziehen und ihr Vermögen in Form von Devisen, die in unserem Lande nicht einmal für die dringend notwendigen Lebensmittel in ausreichender Menge verfügbar waren, mitzunehmen. Es wäre sachlich wohl kaum zu rechtfertigen gewesen, wenn wir damals des Clerc für diesen seinen Zweck Devisen aus unseren Beständen abgegeben oder ihm die Verfügung über anderweit etwa erworbene Devisen gestattet hätten. Daß zwischen dem Antrag vom 9. November und dem ablehnenden Bescheide vom 14. November ein Zwischenraum von einigen Tagen lag, ist auf die damals bestehenden Verkehrsschwierigkeitenzurückzuführen und nicht etwa auf eine Verzögerung durch die Reichsbank. Im übrigen ist die Annahme, der p.Clerc hätte im November 1918 den Schweizer Franken mit 80 bis 83 Pfennig erwerben können, irrig. Der Schweizer Franken notierte in Berlin

Am 31.10.18 136,875

" 15.11." 135,875

" 30.11." 146,875

Mit der Ablehnung der Überweisung von Schweizer Franken war aber dem Clerc die Vermögensüberbringung nach der Schweiz keineswegs unmöglich gemacht. Clerc ist durch Schreiben vom 19. November 1918 - ohne daß in dieser Richtung eine Auskunftspflicht der Reichsbank betand - ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß er Markbeträge zugunsten eines Ausländers auf ein ausländisches Konto desselben einzahlen oder überweisen könne. Daraus war für ihn unzweideutig die Möglichkeit zu entnehmen, daß er, da doch schweizerische Banken in großer Zahl Markkonten bei deutschen Banken haben, jeden beliebigen Markbetrag ohne Einwilligung der Reichsbank an seine Schweizer Bankverbindung gelangen lassen konnte. Bei dieser Möglichkeit war es aber wirtschaftlich völlig überflüssig, Markschecks oder gar Marknoten mit nach der Schweiz zu nehmen oder sie dort hinzusenden. Ihm solches zu gestatten, lag für uns gar kein Anlaß vor, da der gewünschte Zweck der Markübertragung nach der Schweiz auch auf dem Wege der Banküberweisung erreicht werden konnte.

Wenn Clerc den erlaubten Weg nicht beschritten hat, so ist dies gewiß nicht die Schuld der Reichsbank, welche andererseits umso weniger Anlaß hatte, insbesondere die Versendung oder Mitnahme von Banknoten zu gestatten, als ohnehin ihr Banknotenumlauf in unerwünschter Weise ge-stiegen war und noch stieg. Daß Clerc damals Reichsbanknoten in der Schweiz vielleicht glaubte zu besserem Kurse verwerten zu können als deutsche Bankguthaben, konnte uns nicht im geringsten veranlassen, von unserem Standpunkte abzugehen, im Gegenteil, es konnte nur ein Grund mehr für seine Beibehaltung sein.

Clerc hat später die Übertragung des Markbetrages auf eine Schweizer Bank vorgenommen. Er hatte nunmehr ein Markguthaben in der Schweiz, über das er, da er noch in Deutschland ansässig und der Devisenordnung noch unterworfen war, nur mit unserer Einwilligung, d.h., mit unserer vorherigen Zustimmung verfügen durfte (Devisenordnung § 3). Diese Einwilligung hat Clerc nicht beantragt. Zwar ist in dem Schreiben vom 16.Januar 1919 von dem in der Schweiz liegenden Guthaben von 220 000 M die Rede, jedoch ist das Schreiben sehr unklar gehalten und anscheinend so verstanden worden, als wolle er doch noch die Einwilligung zu einer Mitnahme von Banknoten nach der Schweiz erreichen, da er ausdrücklich hervorhob, die Deutsche Bank habe den Überweisungsauftrag bisher nur "nominell" und nicht effektiv ausführen können. Anders kann das Schreiben auch nicht verstanden werden, da die etwaige Absicht, in der Schweiz selbst bei der dortigen Bank Marknoten abzuheben, mit Rücksicht darauf, daß dort die Devisenordnung für ihn ja keine Gültigkeit mehr hätte, die Reichsbank selbstverständlich nichts anging. Daß wir formell berechtigt waren, die Genehmigung zur Verfügung über die 220 000 M zu versagen, braucht wohl nicht nochmals besonders hervorgehoben werden.

Mit Schreiben vom 11.2.19 hat schließlich Clerc für eine Verfügung über die M 220 000 die nach-trägliche Zustimmung der Reichsbank verlangt. Auch diese ist ihm abgelehnt worden. Eine nachträgliche Zustimmung der Reichsbank für derartige Geschäfte kam überhaupt nicht in Frage, sie war in der Devisenordnung - und zwar absichtlich - gar nicht vorgesehen. Unsere nachträgliche Zustimmung hätte, wenn es zu einer strafrechtlichen Verfolgung gekommen wäre, den Clerc auch vor einer Bestrafung nicht geschützt, sie wäre also zwecklos gewesen, überdies bedeutete es eine ziemlich weitgehende Zumutung an die Reichsbank, sie vor eine vollendete Tatsache zu stellen und dann noch die ausdrückliche Bewilligung zu verlangen. Es ist selbstverständlich, daß wir einem solchen Ansinnen nicht stattgeben konnten.

Das Schreiben vom 16.2. und dasjenige vom 22.2.19 konnte und kann angesichts des klaren Wortlauts desjenigen vom 11.2. nur Verwunderung erwecken. Man sagt gewiß nicht: "Ich lasse den Betrag .......der....... lag, überweisen..... weil ich keine Einigung erzielte ..…" und erbittet keine "nachträgliche" Zustimmung, wenn die Überweisung erst für später in Aussicht genommen ist. Daran kann die Nebenbemerkung "damit ich die Bank benachrichtige" nichts ändern, die wohl wiederum eine Unklarheit enthält, aber nicht geeignet erscheint, den unzweideutigen übrigen Inhalt des Schreibens in Frage zu stellen, vielmehr so aufgefaßt werden mußte, als wollte Clerc entweder eine absichtliche Unklarheit, oder aber, was wahrscheinlicher war, eine besondere Beschleunigung der Angelegenheit herbeiführen. Im übrigen aber gibt Clerc im Schreiben vom 16.2. zu, daß der Auftrag zur Überweisung bereits erteilt, wenn auch noch nicht ausgeführt war. Die nach der Devisenordnung ohne unsere Einwilligung unzulässige Verfügung war somit getroffen, bevor unsere Einwilligung auch nur möglich gewesen wäre.

Wir müssen also unserseits etwaige Ansprüche des Clerc entschieden abweisen und bemerken zum Schluß nur noch, daß mit dem 11. September 1919 die Devisenordnung außer Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 23. Juli 1919 (R.G.Bl. S. 1539), daß also seit diesem Tage der p.Clerc in seinen Verfügungen völlig unbehindert war.1

Reichsbank-Direktorium 2