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In Artikel 233 des Versailler Vertrages wurde die Pflicht Deutschlands zur Zahlung von Reparationen festgelegt und die Einrichtung eines "Wiedergutmachungsausschusses" bestimmt, der die konkreten Leistungen der Deutschen festlegen sollte. Anlage IV des VIII. Teils des Versailler Vertrages regelte die unmittelbaren Sachleistungen, die Deutschland insbesondere zum Wiederaufbau der zerstörten Gebiete in Frankreich und Belgien zu leisten hatte. Dabei ging es um Güter, Maschinen, aber auch große Zahlen an lebenden Tieren. In der vorliegenden Quelle wird ersichtlich, wie die Sachlieferungen bereits durch die Geldentwertung verkompliziert wurden und wie die Frage der Sachlieferungen mit der nach der Wiederaufnahme von Handelsbeziehungen in Konflikt geriet. Zugleich werden die fortdauernden Widersprüche zwischen den ehemaligen Feindstaaten deutlich. |
Über die Besprechung mit den Herren MAUCLÈRE (Frankreich) und BEMELMANS (Belgien) vom Wiedergutmachungsausschuss einerseits und den Herren Geheimrat LEDERER, WOLF, SCHAEFER andererseits betreffend Ausführung der Annexe IV vom 10. Dezember 1920.
Die Besprechung wurde deutscherseits angeregt, wobei da sich Herr Bemelmans Herrn Staatssekretär Bergmann gegenüber über die Ausführung der Annexe IV beklagt hatte.
Die Herren Mauclère und Bemelmans führten bittere Klage
über die Ausführung der Annexe IV durch die deutsche Regierung. Sie warfen
derselben schlechten Willen, Passivität und dergleichen vor und
drückte Herr Bemelmans
[handschriftlich: drückte] noch besonders aus, dass
er das Vertrauen zur Durchführung der Annexe IV verloren habe. Deutscherseits wurden die Umstände beleuchtet,
welche zur Verzögerung in der Ausführung geführt haben und wurde ersucht, die
Ueberreichung von Dringlichkeitslisten, nach Warengattungen geordnet, durch den
W.A. zu
veranlassen. Herr Bemelmans
erachtete dieses Ersuchen nicht für stichhaltig, da er in der Ausführung
desselben eine neue Verschleppung erblicken wollte und wies darauf hin, dass auf
die wiederholt als dringend bezeichneten Lieferungen für Belgien, zum Beispiel für stickstoffhaltige Düngemittel, Zisternenwagenlieferungen und
dergleichen mehr, keinerlei Angebote eingegangen seien, trotzdem die deutsche
Industrie im freien Verkehr
die dringend angeforderten Gegenstände andauernd anböte.
Auch die Preisfrage bildete den Gegenstand einer Kritik von Seiten des Herrn Bemelmans, welcher betonte, dass die Regierungsofferten teilweise die doppelten Preise aufwiesen als die der Privatindustrie. Sie wurde deutscherseits durch die Offerierung in Goldmark bei fallendem Markkurs erklärt. Herr Bemelmans wies darauf hin, dass er den Eindruck habe, dass die deutsche Regierung den Lieferanten weniger geben würde als sie von dem W.A. fordere, wogegen sich die Lieferanten aufzulehnen scheinen und dass deshalb die Lieferungen nicht zustande kämen. Zur Beschleunigung der Lieferung nach Annexe IV wurde von Herrn Bemelmans vorgeschlagen, den freien Verkehr zwischen deutschen Lieferern und alliierten Interessenten im weitesten Maße zu begünstigen dadurch, dass die Aufbauvertretung nicht nur Offerten an den W.A. einreiche, sondern Lieferfirmen für die einzelnen Listenpositionen angeben sollte, damit der alliierte Interessent sich mit diesen Firmen direkt in Verbindung setzen und Kaufverträge abschliessen könnte, welche dann von der deutschen Regierung einerseits und von dem W.A. andererseits geprüft und genehmigt werden könnten. Herr Mauclère erwähnte, dass sich der W.A. auf alle Fälle das Recht vorbehalte, Lieferungen, welche auf diese Weise nicht zustande kämen, von der deutschen Regierung zu verlangen. Da aus diesen Bemerkungen hervorzugehen schien, dass die Herren vom W.A. eine grundsätzliche Verschiedenheit in der Behandlung zwischen den durch den freien Verkehr eingeleiteten Lieferungen und den von der deutschen Regierung zu verlangenden Lieferungen erblickten, wurde deutscherseits ausdrücklich festgestellt, dass auch die Lieferungen, welche auf Grund eines freien Verkehrs zwischen dem deutschen Lieferanten und dem alliierten Geschädigten zustande kämen, erst dann ausgeführt werden dürfen, wenn sie die Genehmigung der deutschen Regierung und des W.A. erhalten haben. Dieser Auffassung wurde von Seiten Herren des W.A. durchaus zugestimmt.
Deutscherseits wurde noch vorgeschlagen, den freien Verkehr dadurch zu vereinfachen, dass für Fabrikate, welche in grösserer Stückzahl angefordert sind, Vertreter des W.A. für ganze lnteressentengruppen diese Fabrikate in Deutschland be-sichtigen und im Benehmen mit der Beschaffungsstelle (Reichskommissariat) einkaufen sollten. Herr Mauclère erwiderte, dass eine Gruppierung der Aufträge soweit wie möglich angestrebt werde, dass dieselbe sich aber nicht in jedem Falle durchführen lasse, wozu Herr Bemelmans ergänzend bemerkte, dass, wenn beispielsweise die belgische Regierung 250 Elektromotoren von 5 - 30 Kw. angefordert habe, er ohne weiteres die Möglichkeit sehe, dass ein Vertreter der belgischen Regierung in Deutschland diese 250 Motoren in Bausch und Bogen einkaufe. Die belgische Regierung würde diese Motoren dann an die einzelnen Interessenten abgeben und sie sehe kein Risiko darin, dass etwa von diesen Motoren dann 10 oder 20 Stück übrigblieben, welche die Interessenten nicht abnehmen wollten. Sie würde dieselben alsdann in einem öffentlichen Verkauf losschlagen. Anders verhalte es sich mit grösseren Maschinen, etwa mit einer Dynamomaschine von 200 - 300 Kw., welche die belgische Regierung keinesfalls auf eigene Kappe einkaufen würde, sondern in diesem Falle würde der Interessent selbst mit dem Lieferanten zu verhandeln haben.
Deutscherseits wurde noch besonders darauf hingewiesen, dass der direkte Verkehr vornehmlich für Spezialmaschinen geeignet erscheine, da bei denselben ein weitgehender Meinungsaustausch zur Klärung der technischen Bedingungen erforderlich sei, während bei Massenwaren der Verkehr nach wie vor durch die Regierungsorgane erfolgen könne, weil diese Massenwaren zweckmässig nur durch die Verbände erfasst und verteilt werden könnten. Dieser Auffassung wurde von den Herren des W.A. durchaus zugestimmt.
Es wurde von Seiten dieser Herren der Wunsch ausgesprochen, sich recht bald wieder zu begegnen, um die mit den Lieferungen nach Annexe IV zusammenhängenden Fragen zu klären und wurde die nächste Besprechung auf Montag den 13. Dezember anberaumt. Zu dieser Besprechung sollte eine schriftliche Formulierung über die oben besprochenen Grundzüge des Lieferverfahrens im freien Verkehr vorgelegt werden.
Der Vorschlag Seydoux beruht auf dem Gedanken einer Verbindung der Fähigkeit Deutschlands zu Sachleistungen mit seiner Verpflichtung zu Barleistungen. Seydoux denkt sich die Ausnutzung der deutschen Produktionskraft für die Zwecke der Wiedergutmachung in der Weise, dass Deutschland einen Teil der Beträge, die ihm aus seiner Ausfuhr zufliessen, dem Reparationskonto gutgeschrieben erhält. Er denkt dabei an ganz bestimmte Warengruppen, bei denen Produktion und Verkauf in wenigen Händen liegen oder doch in wenige Hände gelegt werden können wie z.B. Kali, Stickstoff, Holz, Farben, Kohle; für die Zukunft vielleicht auch Zucker, Benzol usw. Diese Stoffe hat Herr Seydoux ausdrücklich als Beispiele bezeichnet; weitere nähere Ausführungen sind von französischer Seite bisher nicht gemacht worden. Es ist jedoch ausdrücklich um Stellungnahme ersucht.
Dieser Vorschlag Seydoux bildete den Gegenstand der Besprechung der beteiligten Ressorts, die am 29. Dezember im Auswärtigen Amt stattgefunden hat. Das Ergebnis dieser Besprechung wird wie folgt zusammengefasst:
Es herrschte Übereinstimmung darüber, dass die Erörterung des Seydoux´schen Gedankens nicht abgelehnt werden darf, dass man vielmehr in eine Unterhaltung darüber vor dem Wiederzusammentritt der Konferenz in Brüssel eintreten müsse. Hierbei wäre zunächst zu sondieren, ob die Franzosen den Plan schon weiter ausgearbeitet haben oder nicht.
Alle Verhandlungen über das Projekt müssen von deutscher Seite zur Voraussetzung haben, dass
a) die Festsetzung der Globalentschädigung durch diese Verhandlungen nicht beeinträchtigt wird und
b) dass alle evt. Leistungen, die aus einem etwaigen günstigen Verlauf der vorgeschlagenen Verhandlungen resultieren, auf diese Globalentschädigung angerechnet werden.
Voraussetzung für die Verhandlungen unsererseits ist ferner, dass die Durchführung des Gedankens nicht zur Verpfändung der Erträge für die Erhaltung und den Wiederaufbau der Wirtschaft Deutschlands unbedingt erforderlichen Sachgütern an die Alliierten führt, sowie dass eine doppelte Belastung der von etwaigen Abmachungen betroffenen Wirtschaftszweige Deutschlands vermieden bleibt.-
Die Teilnehmer an der Besprechung waren sich darüber klar, dass die Verhandlungen nicht auf das ganze deutsche Wirtschaftsleben ausgedehnt werden dürfen, sondern auf diejenigen Wirtschaftsgebiete beschränkt bleiben müssen, bei denen das Zustandekommen einer Einigung zwischen Deutschland und Frankreich im gegenseitigen Interesse liegt. Der Vorschlag, die Verhandlungen zunächst auf die Kali- und Eisenwirtschaft zu beschränken, fand allseitige Billigung; später könnten Erörterungen über Holz und Stickstoff angeschlossen werden.
Diese Verhandlungen müssen gegebenfalls unter der Beteiligung der beiderseitigen Regierungen von den Sachverständigen resp. Interessenten beider Länder geführt werden.
Die Basis der Verhandlung für die beiden genannten Gebiete der Kali- und Eisenwirtschaft, würde nach der Auffassung der vertretenen Ressorts der Gedanke gemeinsamer deutsch-französischer Syndikate bilden.
Der Vorteil für beide Teile würde z.B. bei einem gemeinsamen Kalisyndikat darin liegen, dass die Konkurrenz auf dem Weltmarkte aufhört, mithin die Industrie in beiden Ländern so reguliert werden kann, dass sie Erträge abwirft, während gegenwärtig der unbeschränkte Konkurrenzkampf beide Teile ausserordentlich schädigt.
Abgesehen von dem Mehrertrag des französischen Teiles dieser Industrie, der aus einem derartigen Abkommen resultieren würde und der als eine Art Wiedergutmachung von unserer Seite aufzufassen ist, würde dadurch auch die deutsche Wirtschaft gefördert und die Möglichkeit zu einer Barleistung erhöht. Der Gedanke, einen Teil dieser Mehreinnahmen, die Deutschland aus dem Kaliverkaufe erwachsen, dem Reparationskonto zuzuführen, würde zunächst nicht zu berühren sein, sondern ist abhängig zu machen von den eingehenden Kalkulationen, die von den zuständigen Ressorts hierüber anzustellen sind. Auch könnte ein Entgegenkommen in der Quotenfrage im gleichen Sinne wirken.
Der Gedanke eines Eisensyndikates oder eines Eisenwirtschaftsbundes mit Frankreich bedeutet die Wiederaufnahme des alten Stinneschen Projektes, über das man auf französischer Seite bereits eingehend orientiert ist.1
Die Vorteile würden für beide Teile die gleichen sein, wie bei Kali.
Einer Erörterung des Seydoux´schen Gedankens mit anderen als französischen Vertretern braucht nicht ausgewichen zu werden, sie ist aber nicht zu suchen.
Berlin, den 30. Dezember 1920.