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Die Liberalisierung des Außenhandels war nach dem Ersten Weltkrieg ein großes Thema. Das Deutsche Reich brauchte zur Bezahlung der Reparationen sowie zur Bestreitung der 26%igen Exportabgabe, mit der die Reparationen an Großbritannien bezahlt wurden (Reparation Recovery Act, 1921), ausländische Zahlungsmittel. Das war auch deswegen notwendig, damit zur Bestreitung der Reparationen nicht Mark in Devisen getauscht werden mussten, was den ohnehin schwachen Kurs der Mark weiter gedrückt hätte. Allerdings war die Erfassung und Ablieferung von Devisen aus Exportgeschäften mit einem gigantischen bürokratischen Aufwand verbunden, der den deutschen Außenhandel insgesamt zu hemmen drohte. Diese technischen Schwierigkeiten werden in der hier präsentierten Quelle klar ersichtlich. |
Berlin S.W.19, den 5.Juli 1921
Nr, 5376 D.I.
Zur Schaffung und Sammlung der für die Reparationszahlungen und insbesondere für die Sicherstellung der 26%igen Exportabgabe erforderlichen Devisen müssen die Aussenhandelsstellen für möglichst viele Exportzweige oder doch in sich abgeschlossene Unterzweige bei der Ausfuhr nach valutastarken Ländern die Fakturierung und Zahlung in der überwertigen Valuta wieder einführen und die Devisenablieferung an die Reichsbank wieder vorschreiben.
Die Reichsbank ist bereit, die nach den früheren Erfahrungen hierbei nicht zu entbehrende Kontrolle des Deviseneinganges für alle an der Aussenhandelskontrolle beteiligten Stellen zu übernehmen unter der Bedingung, dass letztere dabei mitwirken. Die Kontrolle würde nach folgenden Grundsätzen und in folgender Weise durchzuführen sein:
Anstelle der direkten Ablieferung an die Reichsbank kann in der Regel auch die Ablieferung an die gewöhnlichen Bankverbindungen erfolgen, Jedoch unter der Bedingung, dass letzteren seitens der Exportfirmen die Weiterleitung der gelieferten Devisen oder doch entsprechender Devisenbeträge an die Reichsbank ausdrücklich zur Vorschrift gemacht wird. Um aber etwaigen Weiterungen und Schwierigkeiten jederzeit begegnen zu können, soll die Reichsbank das Recht behalten, auch direkte Ablieferung zu verlangen. Die Reichsbank soll ferner berechtigt sein, die Ablieferung aus dringlichen Gründen auf Antrag ganz oder teilweise zu erlassen. Auch können die Aussenhandelsstellen solchen Branchen, die auf den unmittelbaren Bezug ausländischer Roh- und Hilfsstoffe angewiesen sind, die Ablieferung nicht des ganzen Devisenaufkommens, sondern nur eines grösseren Teiles, z.B. 50 oder 75% generell vorschreiben. Weiter gehende Nachlässe würden alsdann wiederum bei der Reichsbank zu bean-tragen sein. Bei der Feststellung des generell vorzuschreibenden Prozentsatzes würde die Reichsbank zweckmäßigerweise zu befragen sein.
Sämtliche Aussenhandelsstellen und die sonstigen mit der Aussenhandelskontrolle betrauten Stellen geben der Auslandsstelle des Reichsbank-Direktoriums, Berlin S.W.19 Kurstr. 38 II, von den von ihr erteilten Ausfuhrbewilligungen Kenntnis, indem sie der letzteren für jede in Betracht kommende Firma eine monatliche Nachweisung nach beifolgendem Muster und zwar spätestens bis 15. jeden Monats einreicht. Um die Arbeit für alle Teile auf das geringste Maß einzuschränken, wird bestimmt, dass Einzelbeträge unter 50.000 Mark nicht aufgegeben werden, es sei denn dass der Gesamtwert der Ausfuhr für eine Firma monatlich 200.000 Mark übersteigt. Die aufgegeben Summen werden von der Auslandsstelle des Reichsbankdirektoriums für jede Firma in eine fortlaufende Liste gebracht und danach wird ebenso fortlaufend geprüft, ob die direkten und indirekten Devisenablieferungen im ganzen den Ausfuhrbewilligungen entsprechen. Hierbei einzelnen Beträgen nachzugehen, ist nicht beabsichtigt, dies muss selbstverständlich Stichproben vorbehalten bleiben. Es wird daher auch über die vorbezeichneten Nachweise hinaus ein enges und reibungslosen Zusammenarbeiten der Aussenhandelsorgane mit der Auslandsstelle des Reichsbank-Direktoriums gesichert werden müssen.
Um der Reichsbank die Kontrolle möglichst zu erleichtern, sind die Exportfirmen bei der Erteilung der Ausfuhrbewilligungen durch die Aussenhandelsstellen zu verpflichten, der Auslandsstelle des Reichsbank-Direktoriums allmonatlich, gegebenfalls durch Vermittlung der örtlichen Reichsbankanstalt, die stattgefundenen Devisenlieferungen nachzuweisen unter Beifügung geeigneter Belege, wie Abrechnungen und Bescheinigungen der Bankverbindungen und dergleichen. Auch müsste die Prüfung der Bücher und Geschäftspapiere der Export-firmen vorbehalten werden, die allerdings, abgesehen von dem von uns selbst bearbeiteten Gebiet der Gold- und Silberwarenausfuhr, nicht durch Beamte der Reichsbank, sondern durch die Aussenhandelsorgane selbst veranlasst und vorgenommen werden müsste. Nötigenfalls würde die Auslandsstelle des Reichsbank-Direktoriums an die genannten Organe herantreten.
Ein Merkblatt über die verschiedenen Arten des Devisengeschäfts der Reichsbank wird beigefügt.