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Nr. 5.2.3.13

Schreiben Handelskammer Mainz an die Handelskammern der besetzten Gebiete (03.03.1922)

Rundbrief

Regest:

Die alliierte Besetzung des Rheinlandes schuf durch das "Loch im Westen" gravierende Probleme bei der Durchsetzung der Außenhandels- und Devisenkontrolle. Aus diesem Grund war die Reichsregierung in ständigen Verhandlungen mit den Alliierten, um die Durchsetzung der deutschen Handelsbestimmungen auch für die besetzten Gebiete zu erreichen. Das hier präsentierte Schreiben der Handelskammer Mainz macht deutlich, wie ein dafür notwendiger Kompromiss als Bedrohung nationaler Souveränität in der Wirtschaftspolitik empfunden und zum Gegenstand nationaler Erregung werden konnte.

Handelskammer Mainz

Mainz, 3. März 1922


An die Handelskammern des besetzten Gebietes !

Nachdem in der "Deutschen allgemeinen Zeitung" eine Besprechung des neuen Entwurfs einer Vereinbarung über die Ueberwachung des deutschen Aussenhandels des besetzten Gebietes erfolgt und in einer offenbar aus amtlicher Quelle stammenden "Richtigstellung" der ablehnende Standpunkt der Handelskammer Mainz erwähnt worden ist, halten wir uns für verpflichtet, Ihnen folgende Darlegung zu unterbreiten. Wir brauchen dabei kaum zu betonen, dass wir der Veröffentlichung der "Deutschen allgemeinen Zeitung" vollständig fernstehen.

Am 16. Februar d.Js. erhielten wir von der Handelskammer Köln ein Telegramm, in welchem uns mitgeteilt wurde, dass am Montag, den 20. Februar in der Regierung in Köln eine Besprechung über die Koblenzer Verhandlungen betreffend das Emser Amt stattfinde, und wir ersucht wurden einen Vertreter zu entsenden.1

Diesem Telegramm, aus welchem wir zunächst nichts sachliches entnehmen konnten, folgte am Samstag, den 18. Februar ein Eilbrief, mit welchem uns der neue Entwurf des projet d’Arrangement übersandt wurde. Wir haben noch am gleichen Tage eine Prüfung dieses Entwurfs vorgenommen und darauf an den Reichskanzler, das Reichswirtschaftsministerium und den Wirtschaftsausschuss folgendes Telegramm gesandt:

"Protestieren gegen das Uebereinkommen über internationalen Ueberwachungsausschuss im Rheinland für Aus- und Einfuhr auch in der neuen Fassung, da es die deutsche Wirtschaftspolitik preisgibt. Verlangen eingehende Anhörung der Wirtschaftskreisedes besetzten und unbesetzten Gebietes. Ueberstürzte Einberufung eines kleinen Kreises nach Köln kann in solcher Lebensfrage unmöglich genügen. Lehnen vor allen beteiligten Kreisen Mitverantwortung ab."

An der Sitzung am 20. Februar in Köln konnte weder der Vorsitzende noch der Syndikus unserer Kammer teilnehmen, weil sie durch eine wichtige andere Sitzung in Mainz sein mussten und von Samstag auf Montag diese letztere Sitzung nicht zu verschieben war. Der Assistent der Kammer überbrachte unsere Bedenken nach Köln, stand aber mit dem hessischen Staatskommissar in der Ablehnung allein, während die übrigen Herren ihre Bedenken fallen liessen.

Unsere Bedenken sind durch die Aussprache nicht beseitigt worden und die "Richtigstellung" in der Presse ist irreführend und trifft nicht den Kern der Frage, wie wir darlegen werden.

Auszugehen ist davon, dass die Reichsregierung zwar seinerzeit (entgegen dem einstimmigen Votum des Wirtschaftsausschusses des besetzten Gebietes) ihre grundsätzliche Zustimmung zu den an die Aufhebung der "Sanktionen" geknüpften Bedingungen der Entente gegeben hat, dass sie aber in der zustimmenden Note erklärt hat, ihr Zugeständnis an die - eigentlich selbstverständliche - Voraussetzung zu knüpfen

"dass die verbündeten Organe sich bei seiner auf das besetzte Gebiet beschränkten Tätigkeit jeder Einmischung in die deutsche Exekutive enthalten werde."

Der erste Entwurf trug dieser Voraussetzung nicht Rechnung, denn er enthielt folgende wesentliche Bestimmungen:

1.) Die deutsche Stelle im besetztem Gebiet sollte im letzten Drittel jeden Monats dem Ueberwachungsausschuss mitteilen, bis zu welcher Menge sie insgesamt für Waren, die Ein- oder Ausfuhrbeschrän-kungen unterliegen, im folgenden Monat Ausfuhrbewilligungen zu erteilen beabsichtige; gleichzeitig sollte bezüglich jeder einzelnen Warengattung der Prozentsatz mitgeteilt werden, der hiervon auf die Ein- und Ausfuhr nach oder aus dem besetzten Gebiet entfällt;

2.) die deutsche Stelle sollte dem Ueberwachungsausschuss innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist die monatlichen Statistiken der tatsächlichen Ein- und Ausfuhr der betreffenden Waren sowohl für das besetzte Gebiet wie für das übrige Deutschland miteilen, ebenso die monatlichen Statistiken über die erteilten Bewilligungen;

3.) die deutsche Stelle sollte täglich dem Ueberwachungsausschuss eine Liste aller Bewilligungsscheine, die bei ihr eingehen, ebenso eine Liste der beabsichtigten Entscheidungen vorlegen.

4.) der Ueberwachungsschuss sollte das Recht haben, die Entscheidungen zu beanstanden und Wiedergutmachung der von ihm gefundenen Discrimination zu verlangen;

5.) die deutsche Regierung sollte dem Ueberwachungsausschuss gestatten, jederzeit alle Urkunden und Statistiken der deutschen Dienststellen zu prüfen, deren Prüfung nach Auffassung des Ueberwachungsausschusses zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist;

6.) die Alliierten sollten berechtigt sein, wenn die deutsche Regierung die Beanstandungen des Ueberwachungsausschusses nicht zufriedenstellend erledigt, die ihnen geeignet erscheinenden Massnahmen, seien es Repressionen oder andere, zu ergreifen oder die nicht erledigten Fälle auf diplomatischem Wege zu behandeln.

7.) Die Ausgaben für die Bezahlung der Mitglieder der Kommission und alles Personals und für ihre Unterbringung sollten Deutschland zur Last fallen.

Diese Beanstandungen sind in dem neuen Entwurf nach unserer Ansicht im wesentlichen nicht beseitigt.

Zu 1.) Diese Bedingung, die also eine monatliche im voraus vorzunehmende Kontingentierung der Ein- und Ausfuhr verlangte, ist gefallen, sie ist ja auch technisch ganz unmöglich;

Zu 2.) Diese Bedingung ist unverändert geblieben und damit ist den Alliierten die Befugnis eingeräumt, die Ein- und Ausfuhren und die Bewilligungen für das besetzte und das unbesetzte Deutschland nachzuprüfen.

Hiermit wird schon der Einwand der halbamtlichen Richtigstellung "dass der Aussenhandel des besetzten Deutschlands zunächst von einem Abkommen überhaupt in keiner Weise berührt wird" widerlegt. Die Alliierten werden sich auch nicht daran halten was in der Ueberschrift des Abkommens steht ("soweit die besetzten rheinischen Gebiete hierbei in Frage kommen"), sondern werden von den ihnen in dem Abkommen selbst zugesicherten und aus ihm notwendigerweise erfolgenden Rechten Gebrauch machen.

Zu 3.) Diese Bedingung ist ebenfalls aufrecht erhalten. Nur haben die Alliierten noch einen Zusatz beantragt, nach welchem die deutschen Dienststellen den Delegierten des Ueberwachungsausschusses vertraulich und zur rein persönlichen Kenntnis eine Uebersicht mitteilen sollen, welche die Namen der antragstellenden Firmen und die entsprechenden Eingangsnummern der Gesuche enthalte: Nachdem von der deutschen Regierung gemachten Gegenvorschlag soll jedes Mitglied des Ueberwachungsausschusses berechtigt sein, im Wege der Stichproben eine vertrauliche Mitteilung der antragstellenden Firmen zu fordern. Wir sind der Ansicht, dass dieses Zugeständnis der Stichproben-Nachprüfung ohne jede Begrenzung ihres Umfangs im wesentlichen nicht anders zu beurteilen ist als die "vertrauliche" und "persönliche"Kenntnisnahme, die die Alliierten vorgeschlagen haben. Die halbamtliche "Richtigstellung" gibt diesen Punkt in einer u.E. irreführenden Weise wieder.

Zu 4.) Auch diese Bedingung ist bestehen geblieben. Die Alliierten haben noch verschärfend verlangt, dass der Ueberwachungsausschusss mit der Beanstandung einer Entscheidung der deutschen Stelle eine Blankobewilligung fordern könne, die auf die von dem Ausschuss angegebene Menge lautet und von dieser Vollmacht soll Gebrauch gemacht werden können, wenn die deutsche Stelle innerhalb 14 Tagen keine befriedigende Antwort erteilt. Nach dem Gegenvorschlag der deutschen Delegation ist zwar diese Blankovollmacht abgelehnt jedoch statt dessen zugestanden worden, dass der Ueberwachungsausschuss, falls die deutsche Stelle keine befriedigende Antwort erteilt, die in dem Ausschuss vertretenen alliierten Regierungen hiervon benachrichtigen soll. Das ist eine ganz unvollständige Bestimmung, weil die Folgerung, die diese Benachrichtigung nach sich zieht, nicht genannt ist. Man kann die Folgerung aber wohl ohne weiteres dahin ziehen, dass die benachrichtigten alliierten Regierungen dann nach ihrem Ermessen entscheiden. Was damit wesentliches gegenüber dem Vorschlag der Alliierten gewonnen ist, verstehen wir nicht.

Die Voraussetzung für die Beanstandungen des Ueberwachungsausschusses ist das Vorliegen einer "Discrimination" im Sinne der Artikel 264 - 267 des Friedensdiktats.2 In diesem Begriffe und seiner Auslegung liegt der Schwerpunkt der ganzen Verordnung. Es ist ein Begriff, dessen Feststellung im einzelnen Falle vollständig der Willkür des Ueberwachungsauschusses überlassen ist. Discriminationen können im Verhältnis des besetzten zum unbesetzten Gebiet wie auch im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und einzelnen ausländischen Staaten gefunden werden. Ihre Feststellung setzt voraus, dass nicht nur die Ein- und Ausfuhr des besetzten sondern auch die des unbesetzten Gebietes in Betracht gezogen wird. Denn da die Waren ohne Kontrolle zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet verkehren können, so kann man von einer Discrimination zu Ungunsten eines bestimmten auswärtigen Staates nur sprechen, wenn man weiss, welche Bewilligungen im ganzen Reich erteilt wurden. Wird z. B. beanstandet, dass im besetzten Gebiet zu geringe Einfuhren von Wein aus Frankreich bewilligt worden sind, so ist es sehr leicht möglich, dass umso mehr Weine im unbesetzten Gebiet von Frankreich bezogen wurden und umgekehrt. Es ist also gar nicht anders möglich, als dass die Ueberwachung sich praktisch auf das ganze Reichsgebiet erstreckt und in vielen Fällen wird die Heranziehung des unbesetzten Gebietes sogar im deutschen Interesse liegen, um die Behauptung einer Discrimination zu widerlegen.

Was soll aber der Begriff Discrimination überhaupt bedeuten?

Er setzt doch voraus, dass ein bestimmtes Verhältnis in den Ein- und Ausfuhrzahlen für die einzelnen Waren nach Herkunfts- oder Bestimmungsländern bestehe. Diese Voraussetzung fehlt aber. Weder frühere Statistiken können bei den gänzlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen einen Anhalt bieten, noch andere Momente, wie etwa die Bevölkerungszahl. Jedes Land hat seine besonderen Ein- und Ausfuhrartikel, die nach Art und' Qualität ganz verschieden sind. Es ist deshalb einfach unmöglich sie in ein "gerechtes" Verhältnis bei der Ein- und Ausfuhr Deutschlands zu bringen. Wann soll ausserdem eine Discrimination festgestellt werden? Es müsste dazu ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden, sie kann nicht nach den täglichen auch nicht nach den monatlichen Übersichten einwandfrei festgestellt werden. Da nun das letzte Wort die Alliierten zu sprechen haben, so ist die Auslegung des Begriffe "Discrimination" und das Ziehen der entsprechenden Folgerungen vollständig in deren Ermessen gestellt.

Zu 5.) Auch diese Bedingung ist bestehen geblieben. Die halbamtliche "Richtigstellung" sucht es so darzustellen, als ob es sich hier lediglich um die amtlichen Statistiken handele, die "Zahlen und nichts als Zahlen" enthalten und die "so wie so von uns aus nach Ablauf einiger Monate immer veröffentlicht werden". "Ausserdem", so sagt die "Richtigstellung", "sitze bekanntlich im statistischen Reichsamt selbst ein Beauftragter des Garantieausschusses". Diese Darstellung geht darüber hinweg, dass in dem Entwurf des Uebereinkommens von allen Urkunden und Statistiken der deutschen Dienststellen die Rede ist, deren Prüfung nach Auffassung des Ueberwachungsausschusses zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Diese Fassung lässt die weiteste Ausdehnung der Befugnisse des Ueberwachungsauschusses zu und es unterliegt u.E. keinem Zweifel, dass damit dem Ueberwachungsausschuss jeder Einblick in die Aus- und Einfuhrpapiere jedes Geschäftszweigs und jeder Firma gestattet ist. Wenn die "Richtigstellung" hervorhebt, dass die "Prüfung nur von einem alliierten Beamten ausgeführt werden kann, der zu diesem Zweck von dem Ueberwachungsausschuss bevollmächtigt ist und nur in Gegenwart eines deutschen Beamten", so fehlt uns das Verständnis für diese Art von Beschwichtigung.

Zu 6.) Auch diese Bedingung ist unverändert aufrecht erhalten. Sie gibt den Alliierten die Vollmacht, zu jeder ihnen gut scheinenden neuen Gewaltmassregel zu schreiten.

Zu 7.) Auch diese Bedingung bleibt bestehen.

Durch vorstehende Darlegungen glauben wir die Berechtigung unserer Bedenken erwiesen zu haben.

Wir weisen nun noch darauf hin, dass während die bisherigen Sanktionen als Verletzungen der Friedensbedingungen von der Reichsregierung selbst bezeichnet wurden, nach Abschluss einen Uebereinkommens wie des vorliegenden alle Massnahmen der Alliierten vertrags-mässig geschehen, d.h. durch die Zustimmung der deutschen Regierung selbst gedeckt sind. Was das bedeutet brauchen wir nicht auseinander zu setzen.

Wir begreifen nicht, dass in der halbamtlichen "Richtigstellung" mit einer solchen Leichtigkeit über diese schweren Bedenken hinweggegangen wird, auch nicht wie man dem Umstand Bedeutung beilegen kann, dass die deutsche Stelle sich als eine Zweigstelle des Reichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligungen unter "ausschliesslich deutscher Leitung" darstellt. Nicht auf die formale Stellung dieser Dienststelle kommt es an, sondern auf die Rechte, die den Alliierten gegenüber der Stelle gegeben sind und diese sind nach obigem so gut wie unbeschränkt.

Es ist noch die Frage, welche Folgen entstehen wenn die deutsche Regierung sich mit den Alliierten über die Fassung des Uebereinkommens nicht verständigten. Wir sind der Meinung, dass man Massnahmen, die als verderblich erkannt werden, unter keinen Umständen zustimmen kann und machen darauf aufmerksam, dass der eine Ausweg der deutschen Regierung noch immer bleibt, ein Ausweg, der jede Kontrolle der Alliierten den Boden entzieht, das ist die Aufhebung der eignen Ein- und Ausfuhrkontrolle des deutschen Reichs, die ja die Voraussetzung für jedes Uebereinkommen und jede alliierte Ueberwachung unserer Ein- und Ausfuhr bildet.

Wir überlassen es demnach dem Urteil jedes Unbefangenen, ob wir mit unserer Kritik des Abkommens im Rechte sind oder nicht und überlassen es auch den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses selbst Stellung zu nehmen.

Die Handelskammer: Dr. Bamberger.