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Nr. 5.2.2.08

Schreiben Konsul Machtan an das Auswärtige Amt (13.05.1922)

Brief

Regest:

Konsul Machtan aus Neapel berichtet von einem Fall von "Kapitalflucht", der weniger aufgrund der Summen interessant erscheint, als aufgrund des alltäglichen Charakters, den die Kapitalflucht im Verlauf der Inflation annahm und welch kreative Strategien entwickelt wurden, um die Gesetze und Verordnungen gegen die Kapitalflucht zu unterlaufen. Außerdem handelt es sich um ein Beispiel dafür, wie umstritten Deutschlands Zahlungsfähigkeit und ökonomische Leistungskraft zu Beginn der 1920er Jahre waren, wenn das Verhalten einzelner deutscher Staatsbürger als Argument hinsichtlich der Angemessenheit der Reparationen dienen konnte.

Deutsches Generalkonsulat Neapel

Neapel, den 13. Mai 1922

J.Nr. 156

B.Nr. 105.

Durch die Ausstellung einer Identitäts-Bescheinigung ist hier bekannt geworden, dass es einen Weg gibt, auf dem Kapitalien in das Ausland unter Umgehung des Gesetzes gegen die Kapitalflucht abwandern können. Dieser Weg ist anscheinend in Deutschland schon einem grösseren Kreis bekannt, denn der Fall betraf ein Guthaben bei einer [kleinen] Bankstelle, der Filiale der Bayerischen Hypothek-und Wechselbank in Ingolstadt in Bayern.

Es handelt sich um ein Guthaben bei der genannten Bank eines jungen Beamten der Dresdener Bank in München, namens Christian MAKEL, wohnhaft ebenda. Isabellastrasse 36/1. Sein Vater ist Direktor der Dresdener Bank in München.

Herr Makel hat nach seiner Angabe von seinem Guthaben 4000 Lire mit auf die Reise nach Italien genommen, ebenso zwei Schecks von je 42 750 M, die er selbst ausgestellt und unterschrieben hatte, sowie sein Scheckbuch, das Scheckformulare von Nr.01201 bis 01225 enthält. Einige Formulare davon waren bereits für die erwähnten und für andere Schecks benützt. Die genannten beiden Schecks von je 42750 M waren oben am linken Rand mit. roter Tinte von dem Filialleiter durch Namenszug zahlbar gemacht, ein Verfahren, das für den engeren Inlandsverkehr genutzt wird. Diese Schecks trugen kein Datum, dieses soll erst gesetzt werden, wenn die Schecks begeben werden.

Die beiden Schecks waren also keine Bankscheine, die unter die Vorschrift des § 7 der zweiten Verordnung gegen die Kapitalflucht von 14.Januar 1920 (Bl. 1920, S.50 ff)1 fallen und die ins Ausland nur ausgeführt werden dürfen, wenn das zuständige Finanzamt seine Einwilligung hierzu gegeben hat. Durch die blosse Anweisung des Filialleiters werden solche Schecks von den Auslandsbanken nicht bezahlt; es ist noch ein Bankavis notwendig, dass zur Auszahlung des Geldes ermächtigt.2 Ob im vorliegenden Fall der Bankavis eine Genehmigung des Finanzamtes erhalten hat, ist hier nicht bekannt geworden, es liegt aber nahe, dass die Genehmigung nicht nachgesucht wird. Denn wenn der Bankavis in einem einfachen Brief versandt wird, so wird dieser bestimmungsgemäß der Postüberwachung nicht zugeführt. Ein derartiger Bankavis kann also der Kontrolle des Finanzamtes entgehen.

Auf diese Weise können mit Einverständnis der Bankbeamten Beträge ins Ausland abwandern, ohne dass das zuständige Finanzamt hiervon Kenntnis erhält.

Der Fall hat aber noch eine prinzipielle Bedeutung.

Herr Makel hat nach seiner Angabe sich für die Reise mit 4000 Lire in Bargeld und den erwähnten beiden Schecks von je 42 750 M, d.s. zum Tageskurs von 100 M = 6,60 L mit weiteren 5643 L versorgt. Die genannten 4000 L hatte Herr Makel in Venedig und Rom in vier Tagen verbraucht. In Venedig hatte er seiner Angabe für eine Gondelfahrt von einer Stunde Dauer 100 L. bezahlt. In Rom war Herr Makel bereits mittellos und versuchte einen der erwähnten Schecks zu verkaufen. Da ihm nicht der Gegenwert des ganzen Betrages von 42 750 M ausgezahlt wurde, gab er sich mit 200 M zufrieden, wofür er 5 Lire erhielt.

In Neapel hat Herr Makel in Parker´s Hotel gewohnt, das nicht gerade übermässig teuer ist und als Tagespension zwischen 50–60 L. fordert. Er wollte dann den zweiten Scheck bei den hiesigen Banken versilbern, was ihm nicht gelang. Die Banken forderten eine konsularamtliche Bescheinigung, dass Herr Makel wirklich das vorgegebene Bankguthaben besitze, was selbstverständlich abgelehnt wurde. Herr Makel war dadurch in Geldnöten und wendete sich an andere Personen, darunter an den Hotelportier, der ihn für den Scheck von 42 750 M 200 L (zweihundert Lire) geben wollte. Herr Makel hätte aber, wie er hier erklärt hat, den Scheck dem Portier für 500 L gegeben, wenn ihm dieser diesen Betrag bezahlt hätte.

Herr Makel ist dann am 13.d.M. wieder erschienen, hat mitgeteilt, dass der Bankavis über diesen Scheck bei dem Banco di Napoli eingetroffen sei und eine Identitätsbescheinigung verlangt. Diese Bescheinigung wurde ihm ausgestellt. Er konnte sich durch den Reisepass der Polizei-Direktion in München von 26.August 1921 - B 11467 – ordnungsgemäß ausweisen.

Der Genannte hat also sein Geld in Italien mit vollen Händen ausgegeben und da wo er seine Schecks veräussern musste, diese zu beispiellos niedrigen Summen angeboten oder sich damit zufrieden geben sollen. So hat ihm nach seiner Angabe die Bank, die den zweiten Scheck über 42 750 M auf Grund des Bankavis angenommen hat, dafür nicht den vollen Gegenwert zum Kurse von 6,60 L für 100 M mit 2821,50 L sondern nur 2300 L ausgezahlt und dies nur deshalb, weil eine Amerikanerin für ihn gut gesagt hat. Banken und Privatpersonen haben die Gelegenheit benützt, aus dieser Unregelmässigkeit der Geldüberweisung hohe Gewinne zu erzielen.

Leider ist dieser Fall der Verschwendung nicht vereinzelt. Hiesige Luxus-Hotels werden mitunter von Deutschen besucht, die allein für das Zimmer täglich 150 Lire bezahlen. Ein Sektfabrikant aus Mainz rühmte sich im vorigen Jahre vor seinen hiesigen Vertreter, er habe hier mit seiner Frau täglich für den Unterhalt 1000 Lire ausgegeben. Besser vertue er das Geld so, als dass er es dem deutschen Steuerfiskus lasse. Durch Verhalten solcher deutscher Reichsangehöriger, für das Geld keinen Wert hat und es ohne Besinnen hingeben wird im Ausland der Eindruck erweckt, dass Deutschland noch sehr reich ist, und es wird allen amtlichen Versicherungen, dass es an der Grenze der Besteuerung der Zahlungsfähigkeit angekommen sei, kein Glaube geschenkt. Auch wenn diese Fälle nur vereinzelt vorkommen, so wirken sie doch dadurch, dass der Scheckinhaber mit allen Banken und vielen Privatpersonen verhandelt und dann den etwaigen Erlös in der leichtfertigsten Weise hingibt als die wirkungsvollste Propaganda dafür dass „die Deutschen die Kriegsentschädigung zahlen können aber nicht wollen.“ Es sei dabei dahingestellt, welcher Weise junge Leute in Deutschland zu immerhin erheblichen Bankguthaben kommen, aber ihre Verbringung ins Ausland zum Zwecke einer „Reise” bedeutet eine Verschleuderung deutschen Volksvermögens.

Dem Auswärtigen Amt beehre ich mich, die weitere Veranlassung wegen Mitteilung des Vorstehenden an das Reichsfinanzamt gehorsamst anheimzustellen. Vielleicht nimmt das Reichsfinanzamt auch Veranlassung, die deutschen Passstellen im Inlande dahin mit Auftrag zu versehen, dass diese die Antragsteller von Reisepässen oder Sichtvermerken verwarnen, im Auslande keine unnützen und auffallenden Geldausgaben zu machen.

- Einen Durchschlag dieses Berichts habe ich der Botschaft in Rom übersandt.-

Machtan