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Nr. 5.4.1.02

Protokoll Besprechung im Reichsverband der deutschen Industrie am 8. Januar 1925: Zu den deutsch-französischen Wirtschaftsverhandlungen (10.01.1925)

Sitzungsprotokoll

Regest:

Anhand dieses Protokolls einer Sitzung des Reichsverbands der Deutschen Industrie wird deutlich, wie kompliziert sich die deutsch-französische Verständigung in Handelsfragen lange Zeit während der 1920er Jahre gestaltete. Deutschland erlangte mit dem 10.1.1925 seine zollpolitische Souveränität zurück, die im Versailler Vertrag suspendiert worden war. Die Folge war Mitte der 1920er Jahre eine Vielzahl an neu auszuhandelnden Handelsverträgen. Die Verhandlungen mit Frankreich waren dabei besonders kompliziert: Zwar war insbesondere die Schwerindustrie beider Länder in vielerlei Hinsicht komplementär, jedoch erschwerten politische Gegnerschaften und die große Sensibilität der Öffentlichkeit gegenüber handelspolitischer Kompromissen die Verhandlungen. Angesichts der mit harten Bandagen geführten Debatten der letzten Jahre ist der harte, unversöhnliche Ton erklärlich. Umso bemerkenswerter ist es allerdings, dass einige Zeit später die Bildung der Rohstahlgemeinschaft und der Abschluss eines (zunächst provisorischen) Handelsabkommens erreicht werden konnten.

Abschrift:

Zu den deutsch-französischen Handelsvertragsverhandlungen

Besprechung im Reichsverband der Deutschen Industrie am 8. Januar 1925


Unter Vorsitz des Staatssekretärs a. D. von Simson waren anwesend: Georg Müller-Oerlinghausen, Mitglied der Deutschen Delegation, von Raumer, Bücher, Kommerzienrat Frank und Dr. Ungewitter von der chemischen Industrie, Amfaldern von der Baumwollindustrie, Dr. Legers von der Werkzeugindustrie, Dr. Reichert und einige Herren von der Geschäftsführung des Reichsverbands der Deutschen Industrie.

Die Herren Georg Müller-Oerlinghausen und von Simson berichteten, und zwar der erstere über die letzten Pariser Verhandlungen, der letztere über die neuesten Verhandlungen mit und innerhalb des Kabinetts. Die über drei Stunden dauernde Aussprache fand ihren Niederschlag in folgender Feststellung :

1) Der von der französischen Regierung überreichte Entwurf eines Provisoriums1 ist nicht nur unannehmbar, sondern bietet überhaupt keine geeignete Grundlage für weitere Verhandlungen. Es empfiehlt sich, diesen Entwurf motiviert abzulehnen.

Der Vorschlag geht von einem Gedankengang aus, der sich von der Basis der deutsch-französischen Verhandlungen vollkommen entfernt. Der Entwurf sieht nicht eine Gleichberechtigung zweier souveräner Staaten vor, sondern ist von dem Wunsche beherrscht, die wirtschaftlichen Vorrechte, die Frankreich auf Grund des Versailler Vertrages zustehen, nahezu in vollem Umfange zu verewigen. Es würde gut sein, wenn die Oeffentlichkeit hierauf in geeigneter Form hingewiesen werden würde.

Keine einigermassen objektive Beurteilung wird nach unserer Ueberzeugung der deutschen Regierung einen Vorwurf daraus machen können, wenn sie einen solchen Entwurf rundweg ablehnt.

Die Aufstellung eines deutschen Gegenentwurfs (für die Vereinbarung eines Provisoriums) scheint bei dieser Sachlage nicht geboten.

2) Ein Abbruch der Handelsvertragsverhandlungen mit Frankreich empfiehlt sich nicht. Vielmehr ist es richtig, ausdrücklich Bereitwilligkeit zu weiterer Fortsetzung der Verhandlungen zu erklären. Die Grundlage dieser Verhandlungen kann allerdings nur der geltende Zolltarif sein, nicht aber ein Entwurf, dessen parlamentarisches Schicksal in Paris noch ganz unsicher ist.

3) Der bei Ablehnung eines Provisoriums ohne weiteres mit dem 10. Januar 1925 eintretende Zustand, dass Frankreich gegenüber unser autonomer Tarif zur Anwendung gelangt, und dass die bestehenden Einfuhrverbote gegenüber Frankreich, insbesondere gegenüber Elsass-Lothringen in Kraft bleiben, genügt für sich allein und jedenfalls auf die Dauer in keiner Weise, um Frankreich den baldigen Abschluss eines Handelsvertrags zur Notwendigkeit zu machen. Es wird nicht verkannt, dass der Zustand für Frankreich insbesondere wegen des Aufhörens der Kontingente und bei einer scharfen Handhabung der Einfuhrverbote lästig werden würde. Der deutsche Zolltarif ist jedoch für viele Wirtschaftsgebite unzureichend. Die strenge Durchführung der Einfuhrverbote wird nur für kurze Zeit möglich sein und nur dann, wenn sehr bestimmte Bindungen nach dieser Richtung gegeben und auch befolgt werden. Die längere Aufrechterhaltung eines solchen Zustandes ist jedenfalls nicht erwünscht, insbesondere wegen der Rückwirkung auf andere Länder und wegen des unvermeidlich damit verbundenen Eindrucks der Schikane, der uns später vom Gegner entgegengehalten werden könnte.

4) Es ist daher notwendig, dass sofort nach dem 10. Januar 1925 ein stärkerer Schutz gegen die französische Einfuhr eintritt. Die nächstliegende und einfachste Handhabe hierfür bietet der § 10 des Zolltarifgesetzes von 1902.2 Seine Anwendung muss gefordert werden, wenn nicht innerhalb ganz kurzer Zeit das Ziel auf andere Weise erreicht wer- den kann. In jedem Fall wird es notwendig sein, in der Oeffentlichkeit auf den § 10 hinzuweisen und zu veranlassen, dass seine Anwendung gefordert wird. Da auf der anderen Seite nicht zu verkennen ist, dass die Anwendung des § 10 zu einem völligen Abbruch der Verhandlungen führen könnte, und die Anwendung dieses Paragraphen auch innenpolitischen Schwierigkeiten begegnen könnte, kann [nicht? R.K.] davon abgesehen werden, wenn es möglich ist, innerhalb kürzester Frist durch andere Maßnahmen den notwendigen Schutz zu verschaffen.

5) Als derartige Maßnahme wird vorgeschlagen, dass im Wege beschleunigter Gesetzgebung neben dem geltenden autonomen Tarif ein "Obertarif" eingeführt wird, der zu einem bestimmten noch näher festzusetzenden Datum gegenüber denjenigen Ländern automatisch in Kraft tritt, welche Deutschland differenzieren. Als Grundlage eines solchen Obertarifs könnte der Entwurf des Reichswirtschaftsrats dienen, der allerdings, weil er als Minimaltarif gedacht ist, in den wesentlichen Punkten stark erhöhte werden müsste. Der Entwurf zu einem solchen Obertarif muss schon in den nächsten Tagen dem Reichstag vorgelegt werden und dadurch zur Veröffentlichung gelangen. Die notwendigen Vorarbeiten hierfür sind nach unserer Kenntnis der Dinge bereits gemacht.

6) Durch den am 10. Januar 1925 eintretenden vertragslosen Zustand3 wird das Saargebiet schwer betroffen. Immerhin wird der Zustand voraussichtlich in der allernächsten Zeit nicht so sein, dass eine sofortige Abhilfe nötig wäre. Dasselbe gilt von den Verbrauchern in Deutschland, die auf Erzeugnisse aus dem Saargebiet oder Elsass-Lothringen angewiesen sind. Vereinbarungen, die zwischen den beteiligten deutschen Industriellen getroffen werden könnten, um den später kommenden Uebelständen entgegenzutreten, sind im Reichsverband der Deutschen Industrie besprochen worden und scheinen anwendbar zu sein. Im äussersten Notfall würde ins Auge zu fassen sein, auch ohne Gegenseitigkeit die Einfuhr aus dem Saargebiet nach Deutschland gegen Ursprungserzeugnisse bestimmter Höhe zollfrei zuzugestehen.

(Diese Vorschläge sollen sofort dem Kabinett bekanntgegeben werden.)

Ausserhalb dieser Niederschrift ist der Gedanke angeregt worden, zur Beschwichtigung der Stimmung der süddeutschen Eisenverbraucher, ähnlich wie bereits durch den Roheisenverband verbilligte Preise gegeben werden, für Walzeisen eine süddeutsche Frachtgrundlage, sagen wir Mannheim, neu einzurichten, denn es soll unter allen Umständen vermieden werden, dass die notdürftig wieder hergestellte Einheitsfront der deutschen Industriellen und Handelskreise in der Frage der deutsch-französischer Handelsvertragsverhandlungen nicht durch eine neue Hetze von Seiten der Importeure und der Linkspresse erschüttert werden kann.4

Es ist ferner zu erwägen, ob man nicht die Regierungen in München, Stuttgart und Karlsruhe aufsucht, um auch dort beruhigend zu wirken.

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Dr. Reichert ist gern bereit, zur näheren Aufklärung über die jetzige Lage und die vorstehenden Vorschläge zu einer Besprechung nach dem Westen zu kommen. Drahtnachricht erbeten.