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Abschrift.
Handelsverträge mit China und Japan.
Freitag, den 25. März 1859.
Im Verlauf der letzten 10 bis 15 Jahren hat der hamburgische Handel mit dem östlichen China und insbesondere die Frachtfahrt hamburgischer Schiffe in den dortigen Gewässern einen außerordentlichen Aufschwung genommen. Es ist dieser Verkehr für den hiesigen Platz und namentlich für unsere Rhederei unter den gegenwärtigen Konkurrenzverhältnissen von einer nicht hoch genug anzuschlagenden Wichtigkeit. Bisher haben die hamburgischen Handels- und Schiffahrtsbeziehungen mit jenen Gegenden sich ohne alle besondere Fürsorge von Staats wegen günstig entwickeln können, wozu vornämlich der Umstand beigetragen hat, daß der im Jahre 1840 zwischen Großbritannien und China abgeschlossene Vertrag die dem britischen Handel und der britischen Flagge darin ausbedungenen Begünstigungen auch allen übrigen handeltreibenden Nationen bis auf Weiteres zu Theil werden ließ und daß bis vor Kurzem sämmtliche fremde Flaggen (mit alleiniger Ausnahme eines sehr beschränkten Verkehrs der Holländer) vom Handel mit Japan ausgeschlossen waren.
Gegenwärtig ist die Sachlage eine andere. Im August des vorigen Jahre haben Großbritannien, die Vereinigten Staaten, Frankreich und Rußland neue umfassendere Handelsverträge mit China abgeschlossen, wodurch außer anderen bedeutenden commerziellen Bewilligungen, noch fernere Häfen zu den früher bereits eröffneten fünf Häfen, dem ausländischen Verkehr aufgeschlossen worden, während dagegen in diesen neuen Verträgen die Bedingung der Ausdehnung der darin zugesicherten Handelsvortheile auf die übrigen schiffahrttreibenden Nationen nicht vorzukommen scheint. Es ist „ist“ wurde nachträglich gestrichen und ersetzt durch: „schien“ also [nachträglich ergänzt: sehr] ungewiß, ob die bisherige Gleichstellung der hamburgischen Flagge und der hamburgischen Angehörigen in den chinesischen|1. Blatt, Rückseite| Häfen mit denjenigen Staaten, welche neuerdings Verträge mit China abgeschlossen haben, fortbestehen wird, namentlich in Betreff des Verkehrs mit den neueröffneten Häfen. Und wenn eine solche Zulassung factisch auch einstweilen geschehen sollte, so bleibt „bleibt“ wurde nachträglich geändert zu „blieb“ dies immer nur ein sehr prekärer Zustand, dessen Fortdauer durch Nichts garantirt zu war und der also jeden Augenblick aufhören kann „kann“ wurde nachträglich geändert zu „konnte“, welche Betrachtung natürlich für den umsichtigen Geschäftsmann lähmend einwirken und die Entwickelung des hiesigen Verkehrs mit China beeinträchtigen muß „muß“ wurde nachträglich ergänzt zu „mußte“. Hierzu kommt noch die eigenthümliche Bedeutung des europäischen Consulatswesens im Orient welches nur auf Grund bestehender Handelsverträge eine feste Stellung hat, so daß es ungewiß ist ob und wie weit die hamburgischen Angehörigen bei Differenzen oder Verlegenheiten in chinesischen Häfen eine ausreichende Vertretung und Beschützung zu erwarten haben. Das Aushilfsmittel, daß in vorkommenden Fällen die Vertreter fremder Staaten, denen Verträge zur Seite stehen, sich der Sache der hamburgischen Angehörigen annehmen, ist ein höchst unsicheres.
Was nun ferner Japan betrifft, so liegt „liegt“ wurde nachträglich geändert zu „lag“ hier der Uebelstand, wenn hamburgischer Seits kein Handels-Vertrag mit dem Staate geschlossen wird, noch klarer vor Augen. Mit diesem dem Weltverkehr bisher verschlossen gewesenen, aber für diesen so sehr günstig gelegenen Lande, sind in letzterer Zeit folgende Verträge zu Stande gekommen: vd
von den Vereinigten Staaten am 31. März 1854 und 17. Juni 1857;
von Grossbritannien am 14. Octbr. 1854 und 26. Aug. 1856;
von den Niederlanden am 9. Nov. 1855 und 16. Oct. 1857;
von Russland am 26. Janr. 1855
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(Auch Frankreich hat im vorigen Jahr einen Vertrag mit Japan abgeschlossen.)
Alle diese Verträge stimmen darin überein daß sie noch den Charakter einer ängstlichen Exclusivität tragen und die eingeräumten Verkehrsbewilligungen an genau bestimmte Bedingungen und Oertlichkeiten knüpfen. Um so weniger kann „kann“ wurde nachträglich geändert zu „konnte“ darauf gerechnet werden, daß die von den Japanern zugestandenen ausnahmsweisen Begünstigungen nunmehr ohne Weiteres auch den Schiffen anderer Nationen welche keine Verträge mit ihnen abgeschlossen haben zu Gute kommen [nachträglich ergänzt: würden]. Die Erfahrung hat das auch bereits bestätigt. Wie der China Overland Trade Report v 29 Januar d Js „d Js“ wurde nachträglich geändert zu „1859“ meldete, ist „ist“ wurde nachträglich geändert zu „war“ für das hamburgische Schiff „Sophie“ welches in Shanghae für eine Reise nach Japan gechartert war die Verfrachtung wieder aufgehoben, weil bekannt geworden, daß die durch Vertrag nicht prevelegirten Flaggen dort nicht würden zugelassen werden, und das dänische Schiff „Wilhelmine“ das mit einer Ladung von Hongkong in Japan angekommen war, ist „ist“ nachträglich geändert zu „wurde“ dort abgewiesen worden „worden“ wurde nachträglich gestrichen. Das hamburgische Schiff „Georg Krell“, welches auf einer Reise von San Francisco nach dem Amur in den japanischen Hafen Hakadadi einlaufen mußte verdankt „verdankt“ wurde nachträglich geändert zu „verdankte“ es nur der besonderen Verwendung der dort weilenden Amerikaner, daß seinem Aufenthalte keine Hindernisse in den Weg gelegt wurden.
Es leuchtet „leuchtet“ wurde nachträglich geändert zu „leuchtete“ nun von selbst ein, von wie großer Wichtigkeit es unter diesen Umständen ist, daß auch der hamburger Handel des Schutzes von Handelsverträgen mit China und Japan theilhaft werde denn wenn dies unterbleibt, wird „wird“ wurde nachträglich geändert zu „müßte“ außer anderen Verkehrsbehinderungen für unsere Schiffe eine so bedeutende und einer weiteren gedeihlichen Entwickelung so sehr fähige Frachtfahrt in den ostasischen Gewässern gestört oder doch äußerst|2. Blatt, Rückseite| erschwert werden. Sind „Sind“ wurde nachträglich geändert zu „Waren“ hamburgische Schiffe vom Verkehr mit den japanischen und vielleicht auch mehreren sonst eröffneten chinesischen Häfen ausgeschlossen, oder unterliegen sie in den chinesischen Häfen lästigen Differentialabgaben und entbehren „entbehren“ wurde nachträglich geändert zu „entbehrten“ [nachträglich ergänzt: sie] der Sicherheit einer kräftigen consularischen Vertretung, so muß „muß“ wurde nachträglich geändert zu „mußte“ nothwendig, trotz aller sonstigen Beliebtheit der deutschen Schiffe in den dortigen Häfen, unsere Rhederei beim Fracht-Verkehr in den Indischen und den benachbarten Meeren, überhaupt die Reciprocität der begünstigten Flaggen das Feld räumen.
Nicht minder aber als die Wichtigkeit des Abschlusses diesseitiger Handelsverträge mit China und Japan an und für sich offen zu Tage liegt, ist die Dringlichkeit eines baldigen Abschlusses augenscheinlich. Gegenwärtig, wo die neuen Handelsverträge noch gar nicht oder nur erst theilweise in Kraft getreten sind, dürften sich für andere Mächte, welche entsprechende Tractate mit Japan abzuschließen bereit sind und die dazu erforderlichen Vorkehrungen treffen, keine erhebliche Schwierigkeit in den Weg stellen; später dagegen, wenn die Japanesen vielleicht manche unerwartete, ihren Vorurtheilen entgegentretende Folgen der Verträge erfahren, könnte doch für eine Zeit lang bei ihnen eine Abneigung sich geltend machen, fernere Verträge dieser Art mit noch anderen Nationen abzuschließen. Jede zu vermeidende Verzögerung der Anknüpfung von Verhandlungen erscheint daher bedenklich. –
Kann nun über die Wichtigkeit und Dringlichkeit des Abschlusses von Handelsverträgen mit China und Japan für die hamburgischen Handels- und Schiffahrts-Interessen, und für die Schwesterstadt Bremen gilt durchaus das Nämliche, ein Zweifel nicht obwalten so erhebt sich die Frage, wie ein solcher Abschluß am raschesten und sichersten herbeizuführen. Es wird sich hierbei|3. Blatt, Vorderseite| hauptsächlich um die Wahl eines dieser drei Wege handeln: entweder durch directe und selbstständige Schritte der Hansestädte oder durch Vermittlung auswärtiger Staaten, welche bereits Verträge mit jenen Ländern haben, oder endlich durch Anschluß an die von Preußen beabsichtigte Sendung einer eigenen Expedition und Gesandtschaft zur Verhandlung mit den Regierungen in Peking und Jeddo.
Der zuerst erwähnt Weg dürfte nicht anzurathen sein, weil eine Verhandlung mit der Chinesischen und mit der Japanischen Regierung durch einen hanseatischen Unterhändler ohne Begleitung von Kriegsschiffen nach der Ansicht von Männern welche die dortigen Verhältnisse näher kennen gar keinen practischen Erfolg verspricht und weil andererseits die Anschaffung und Ausrüstung von Kriegsschiffen Seitens der Hansestädte für solchen Zweck schon wegen des Kostenpunctes und auch wegen der, in solchem Falle durch die nöthigen Vorbereitungen bedingten, Verzögerung der Sache wohl nicht ernstlich in Frage kommen kann.
Der Versuch, auf dem erwähnten zweiten Wege durch Vermittlung einer auswärtigen Macht, etwa Großbritanniens, zum Abschluß von Handelsverträgen mit China und Japan zu gelangen, erscheint eben so wenig rathsam. Es muss schon an und für sich zweifelhaft erscheinen, ob eine fremde, nichtdeutsche Regierung sich überall auf eine solche Vermittlung [nachträglich eingefügt: ] einlassen würde; – und wie empfindlich wäre es, vergeblich ein solches Ansuchen gestellt zu haben! Obschon die Grundsätze der Handelsfreiheit in letzterer Zeit, mehr und mehr Ausdehnung und Konsistenz erlangt haben, und in England auch auf die Beurteilung der internationalen Verkehrsbeziehungen fremder Staaten unter einander wesentlich einwirken, so dürfte doch die früher vorherrschend gewesene Eifersucht gegen fremde Handelsrivalen noch nicht so völlig|3. Blatt, Rückseite| verschwunden sein, um nicht der Auswirkung wichtiger Handelsvortheile zu Gunsten derselben in dritten fremden Ländern entgegenzutreten. E. H. Rath hat selbst dies Bedenken hervorgehoben, als die Commerz-Deputation vor vier Jahren den Abschluß eines Handelsvertrages mit Japan zuerst zur Sprache gebracht hat. Wenn früher die eventuelle Vermittlung auswärtiger nicht deutscher Regierungen überhaupt in Frage gekommen ist, so war damals noch keine bestimmte Aussicht gegeben, daß eine deutsche Bundes-Regierung die Angelegenheit der in Rede stehenden Handelsverträge in die Hand nehmen werde. Dieser Fall ist aber jetzt eingetreten und hierauf fußt diejenige Modalität des Abschlusses diesseitiger Handelsverträge mit China und Japan, welche nach dem Dafürhalten der Commerz-Deputation unter den gegebenen Verhältnissen in jeder Beziehung praktisch erscheint und empfohlen werden muß.
Die Preußische Regierung beabsichtigt nämlich, wie hinlänglich bekannt ist, im Laufe dieses Jahres mittelst eigends zu diesem Behufe auszurüstender Kriegsschiffe eine Mission nach China und Japan zu senden, um mit den dortigen Regierungen nach dem Vorgange andere Staaten Handelsverträge für die Zollvereinsstaaten zu verhandeln und abzuschließen. Es liegt nun sehr nahe, daß dieselbe Mission zugleich mit dem Abschluß von Handelsverträgen für die Hansestädte oder eventuell gemeinschaftlicher Handelsverträge für beide Theile beauftragt werde, denn eine solche Verbindung würde offenbar dem beiderseitigen Interesse des Zollvereins und der Hansestädte gleichmäßig entsprechen. Die Kosten der Mission werden hierdurch kaum vermehrt und die Erreichung des Zweckes statt erschwert, eher befördert werden. Die Hamburger und die Bremer Flagge sind „sind“ wurde nachträglich zunächst geändert zu „war“, was dann aber wieder verworfenwurde in jenen Meeren ungleich frequenter als die Preußische, Hannoversche und|4. Blatt, Vorderseite| Oldenburgische, und es wird den preußischen Unterhändlern in China und Japan unverkennbar ein größeres Ansehen verleihen, wenn sie bevollmächtigt sind zugleich für die Hansestädte mit abzuschließen. Die Hauptsache aber ist, daß, indem die preußische Regierung Verträge zu Stande bringt, welche den hanseatischen Schiffen in den chinesischen und japanischen Häfen die Zulassung und die Behandlung auf den Fuß der meistbegünstigten Nation verschafft, sie eben dadurch für die Handels- und Industrie-Interessen der Angehörigen des Zollvereins viel wirksamer sorgt, als durch nur für die Zoll-Vereinsstaaten abgeschlossene Tractate geschehen könnte. Diese letzteren würden augenscheinlich in ihren praktischen Ergebnissen für jene Interessen keineswegs ein Aequivalent abgeben, für die eine minder günstige Behandlung Hamburger und Bremer Schiffe im dortigen Verkehr. Es läßt „läßt“ wurde nachträglich geändert zu „ließ“ sich also der Natur der Sache nach mit Zuversicht voraussetzen, daß, wenn die Hansestädte sich dieserhalb an die preußische Regierung wenden würden, ihre Anträge eine willkommene Aufnahme zu erwarten haben. Und eben so wenig dürfte es in Zweifel zu ziehen sein, daß die Hohen Senate von Bremen und Lübeck sich zu gemeinschaftlichen Schritten in diesem Sinne mit Hamburg gerne vereinigen werden, da das Interesse der beiden anderen Hansestädte von dem diesseitigen ganz dasselbe ist.
Was die Form und den Inhalt der gewünschten Verträge anlangt, so erscheint es fast
gleichgültig, ob dieselben unter Zugrundelegung der englischen oder
amerikanischen, oder sonstiger Tractate abgefaßt werden, sobald nur
derjenige Artikel in bündiger unzweideutiger Weise darin Platz findet, wodurch
den deutschen Schiffen und Angehörigen die Rechte der meistbegünstigten Nationen zugesichert
werden. Dieses ist ganz entschieden der Hauptpunkt und neben diesem alles
Uebrige von nur untergeordneter Bedeutung.|4. Blatt, Rückseite|
Hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit China und Japan kommt noch der wichtige Umstand in Betracht, daß es nach solchem Abschlusse wahrscheinlich erforderlich sein wird, wenigstens an einem Hauptplatze in jedem der beiden Länder Vertreter mit diplomatischem Charakter anzustellen, was für die Hansestädte allein eine zu kostspielige Sache sein würde, während nicht abzusehen ist, welche wesentliche Bedenken es verhindern sollten diese Vertretung den von Preußen dort auf Grund eines gemeinschaftlichen Vertrages anzustellenden diplomatischen Agenten mit zu übertragen.
Commerz-Deputirte richten demnach an E. H. Rath das angelegentliche Ersuchen, im Verein mit den Hohen Senaten von Lübeck und Bremen mit der Königl. Preuß. Regierung Verhandlungen darüber anzuknüpfen, daß dieselbe bei der von ihr beabsichtigten Mission nach China und Japan zum Abschluß von Handelsverträgen für den Zollverein entweder zugleich besondere Verträge für die Hansestädte oder auch gemeinschaftliche Verträge für den Zollverein und die Hansestädte verhandele und abschließe. Da es nach dem oben Angeführten von außerordentlicher Wichtigkeit erscheint, bei den beabsichtigten Verhandlungen mit der Chinesischen und der Japanischen Regierung möglichst rasch zu Werke zu gehen, damit nicht etwa dort eine Veränderung in den Ansichten über die Zweckmäßigkeit solcher Verträge eintrete und die jetzt vorauszusetzende Bereitwilligkeit zu ferneren Abschlüssen dieser Art einstweilen störe, so fügen Commerz-Deputirte noch ganz besonders die Bitte hinzu daß E. H. Rath bald geneigtest Sich zu den vorstehend empfohlenen Schritten entschließe um dann namentlich auch der Preuß. Regierung von der Dringlichkeit der Sache zu überzeugen sich angelegen sein lasse.|5. Blatt, Vorderseite|
Nachdem der vorstehende Antrag von der Commerz-Deputation bereits beschlossen war, ist derselben eine Vorstellung mehrerer beim Geschäfte nach Ostindien und China betheiligter bekannter hiesiger Handlungshäuser eingereicht worden. Es wird in dieser Vorstellung die Wichtigkeit eines diesseitigen Handelsvertrages mit Japan für den deutschen Handel und Rhederei in demselben Sinne aufgefaßt, wie in dem Antrag der Commerz-Deputation, und gleichermaaßen auf die wünschenswerthe Erreichung dieses Zweckes durch Anschluß an die von der Preuß. Regierung beabsichtigte Mission nach Japan hingewiesen. Commerz-Deputirte verfehlen nicht, diese Eingabe in anliegender Abschrift E. H. Rathe mitzutheilen, da die von ihnen ausgesprochenen Ansichten und Wünsche hierdurch eine Nachdrückliche Bestätigung finden.
bezw., bzw.beziehungsweise
Oct, Oct., Octb., Octbr, Octbr., Octr.October
Aug, Aug.August
Nov., Novb, Novbr, Novbr.November
Jan., Janr, Janr.Januar
v.vom, von
d. J., d Js, d. Js., ds. Js.dieses Jahres
E. H.Ein Hoher [z. B. Rat der Hansestadt Hamburg]
Kg., Kgl., königl., kongl:, konigl.Königlich, königlich
preuss., Preuß.preußisch
StAHStaatsarchiv Hamburg
StAHStaatsarchiv Hamburg132-5/2, Ältere Registratur, E III bAllgemeine und innere Staatsverwaltung, Auswärtige Angelegenheiten, Hanseatische und Hamburgische diplomatische Vertretungen, Hanseatische Gesandtschaft Berlin (1857–1933), Ältere Registratur, E III b: Handels- und Schiffahrtsverträge mit Japan und China (1859–1863)
Auslin
, Michael R.: Negotiating with Imperialism. The Unequal Treaties and the Culture of Japanese Diplomacy, Cambridge 2004
Auslin
, Negotiating with Imperialism
2004
MITANI
Hiroshi: Escape From Impasse. The Decision to Open Japan (LTCB International Library Selection, 20), Tokio 2006
MITANI
, Escape From Impasse
2006
McOmie
, William: The Opening of Japan, 1853–1855. A Comparative Study of American, British, Dutch and Russian Naval Expeditions to Compel the Tokugawa Shogunate to Conclude Treaties and Open Ports to their Ships, Folkstone 2006
McOmie
, The Opening of Japan
2006
Regierung Preußens
Deutscher Zollverein
Regierung Chinas
Regierung Japans
Senat der Hansestadt Lübeck
Senat der Hansestadt Bremen
Hamburg
Großbritannien; auch: England, Great Britain, United Kingdom of Great Britain and Ireland, Vereinigtes Königreich Großbritannien und IrlandNach dem Zusammenschluss des 1707 gebildeten Königreichs Großbritannien mit dem nur noch formell selbständigen Irland im Jahr 1801 lautete die offizielle Staatsbezeichnung Großbritanniens bis 1927 Vereinigtes Königreich Großbritannien und Irland. Das Staatsgebiet umfasste auf den Britischen Inseln die vier Landesteile England, Wales, Schottland und Irland, hinzu kamen abhängige Territorien auf allen Kontinenten, deren größte Ausdehnung 1922 erreicht war. 1927, mit der Bildung des Irischen Freistaats, wurde die offizielle Staatsbezeichnung verändert zu Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Frankreich
Russland; auch: Russia (englisch), Rußland
Vereinigte Staaten von Amerika; auch: United States (US), United States of America (USA), Vereinigte Staaten von Nordamerika
China; auch: chinesisches Kaiserreich, chinesisches Reich, chinesische Republik, Reich der Mitte
Shimonoseki [Stadt in Japan]; auch: Bakan
HansestädteMit dem Sammelbegriff Hansestädte sind im 19. Jahrhundert in der Regel die drei norddeutschen Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck gemeint.
Bremen
Lübeck; auch: Lubeck
Preußen
Anhui [Provinz in China]
Niederlande; auch: Holland
Shanghai (Pinyin) [Stadt in China]; auch: Schanghai, Shang-hae, Shang-hai, Shanghae, Shanhay
San Francisco
Amur [Fluß zwischen China und Russland]
Hakodate [Stadt in Japan]; auch: Hakadadi, Hakodade
Beijing (Pinyin) [Stadt in China]; auch: Pekin (englisch), Peking
Tokio [Stadt in Japan]; auch: Edo (bis 1868), Jedo (bis 1868), Jeddo (bis 1868), Tokyo, Yeddo (bis 1868)
Hannover [Königreich]
Oldenburg [Großherzogtum]
OstindienIm 19. Jahrhundert wurde der deutsche Begriff „Ostindien“ häufig synonym verwendet für Ostasien.
SophieDie „Sophie“ war ein Hamburger Frachtschiff, das 1859 zwischen Shanghai und Japan zu verkehren versuchte, wegen eines noch nicht vorhandenen Handelsvertrages zwischen Hamburg und Japan aber zurückgewiesen wurde.
WilhelmineDie „Wilhelmine“ war ein dänisches Frachtschiff, das 1859 zwischen Hongkong und Japan zu verkehren suchte, dort mit seiner Fracht jedoch abgewiesen wurde, weil es noch keinen Handelsvertrag zwischen Dänemark und Japan gab.
Georg KrellDas Schiff „Georg Krell“ war ein hamburgisches Schiff, das 1859 von San Francisco kommend Einfahrt in einen japanischen Hafen erhielt, obwohl es noch keinen Handelsvertrag zwischen Hamburg und Japan gab. Die Amerikaner hatten sich erfolgreich dafür eingesetzt.
Verträge von Tianjin (18. Oktober 1860)Im Zuge des Zweiten Opiumkrieges (1856–1860) kam es bereits im Juni 1858 zum Abschluss der Verträge von Tianjin zwischen dem Kaiserreich China auf der einen sowie Großbritannien bzw. Frankreich auf der anderen Seite, die ihre Truppen gemeinsam in diesen Krieg geführt hatten, um zusätzliche Handelszugeständnisse zu erlangen. Da der chinesische Kaiser Xianfeng seine Unterschrift unter diese neuen Ungleichen Verträge jedoch hinauszögerte, zumal zu dieser Zeit der durch den Taipingaufstand ausgelöste Bürgerkrieg große Aufmerksamkeit verlangte, flammten die Kämpfe erneut auf. Erst am 18. Oktober 1860 wurden sie, nun ergänzt um die Konvention von Peking, vom Xianfeng-Kaiser schließlich unterzeichnet. Den Vereinigten Staaten und Rußland, die sich den Vertragsverhandlungen der Briten und Franzosen frühzeitig angeschlossen, aber nicht an den militärischen Handlungen beteiligt hatten, war es schon im Mai 1858 gelungen, inhaltlich weitgehend gleiche Handelsverträgen mit China abzuschließen. Die Verträge von Tianjin sicherten den insgesamt vier Vertragsmächten das Recht zu, künftig diplomatische Vertretungen in der bis dahin für Ausländer verschlossenen chinesischen Hauptstadt Peking zu eröffnen; das führte 1861 zur Etablierung des Zongli Yamen, einer zuvor noch nicht bestehenden Behörde für die chinesischen Außenbeziehungen. Die vier Vertragsmächte bekamen außerdem das Privileg der Konsulargerichtsbarkeit zugesprochen; ihre Untertanen und Bürger unterstanden somit nicht länger allen chinesischen Gesetzen, sondern der Rechtsprechung ihrer eigenen Konsuln. Mit den Verträgen von Tianjin wurden außerdem elf weitere chinesische Häfen für den internationalen Handel geöffnet, darunter nun auch vier Häfen am Jangtsekiang, also im Landesinneren (Nanjing, Zhenjiang, Jiujiang und Hankou). Der umstrittene Opiumhandel wurde legalisiert und mit einem chinesischen Einfuhrzoll belegt. In allen Vertragshäfen wurde darüber hinaus eine zentral organisierte, seit 1863 von dem Briten Robert Hart als Generalinspekteur geführte chinesische Seezollverwaltung eingerichtet, die künftig für den Einzug sämtlicher Im- und Exportzölle verantwortlich war. Ob die Bestimmungen der Verträge von Tianjin für alle Handelsnationen gelten sollten, blieb unklar, weshalb auch in den norddeutschen Hansestädte und Preußen nun verstärkt Überlegungen angestellt wurden, ob nicht eigene Handelsverträge mit China erforderlich seien. Vgl.
WONG, Deadly Dreams
;
Platt, Autumn in the Heavenly Kingdom
.
Zweiter Opiumkrieg (1856–1860)Mit dem Zweiten Opiumkrieg von 1856–1860, in dessen Verlauf britisch-französische Truppen die Stadt Kanton besetzten und die Dagu-Festungen an der Mündung des Hai He in der Nähe von Tianjin stürmten, wurde das durch den Taipinaufstand erheblich geschwächte chinesische Kaiserreich im Juni 1858 zum Abschluss neuer Handelsverträge mit Großbritannien und Frankreich gezwungen, den Verträgen von Tianjin, deren Ratifizierung vom chinesischen Kaiser Xianfeng jedoch hinausgezögert wurde; erst nachdem die britisch-französischen Truppen auch den kaiserlichen Sommerpalast in Peking gestürmt hatten, traten die Verträge von Tianjin mit Großbritannien und Frankreich, nun ergänzt um die Konvention von Peking, am 18. Oktober 1860 schließlich in Kraft, so dass der Zweite Opiumkrieg tatsächlich als beendet betrachtet werden konnte. Vgl.
WONG, Deadly Dreams
;
Platt, Autumn in the Heavenly Kingdom
.
Handelsvertrag; auch: commercial treaty (englisch), convention of commerce (englisch), Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag, Handelsabkommen, Handels- und Schifffahrtsvertrag, Schifffahrtsvertrag, Tractat, Zollvertrag
Frachtfahrt; auch: Befrachtung, Frachtschifffahrt, Verfrachtung
Reederei; auch: Rederei, Rhederei
Vertrag von Nanjing (29. August 1842)Mit dem Vertrag von Nanjing vom 29. August 1842, dem ersten der so genannten Ungleichen Verträge, wurde das im Ersten Opiumkrieg (1839–1842) unterlegene Kaiserreich China von Großbritannien gezwungen, sich dem internationalen Handel zu öffnen. China musste zusichern, neben Kanton künftig auch die Häfen von Xiamen, Fuzhou, Ningbo und Shanghai zu öffnen und hier einen weitgehend freien Handel zu dulden; zugleich wurde die Cohong-Gilde der chinesischen Händler in Kanton aufgelöst. China musste Großbritannien zudem Reparationen in Höhe von 21 Millionen Silber-Tael für das zu Beginn des Krieges in Kanton beschlagnahmte und zerstörte Opium sowie die britischen Kriegskosten zusagen und außerdem die Insel Hongkong, die von den Briten besetzt und schon im Februar 1842 zum Freihafen erklärt worden war, als Kronkolonie an Großbritannien abtreten. Detaillierte Regelungen zur Abwicklung des Handels in den fünf Vertragshäfen blieben einem Zusatzabkommen vorbehalten, dem im Oktober 1843 unterzeichneten Vertrag von Humen (8. Oktober 1843). Vgl.
Nord, Handelsverträge Chinas
, S. 11–25;
Fairbank, Trade and Diplomacy
, S. 84–103;
HAO, Commercial Revolution
, passim;
MAO, Qing Empire
, S. 416–432.
Flagge; auch: flag (englisch), Flaggenstock, Nationalflagge, SchiffsflaggeDie in der Regel aus Tuch bestehende Flagge eines Schiffes dient der Übertragung von Informationen auf weite Sicht. Dabei geht es zumeist um die Zugehörigkeit zu einer Reederei oder zu einem Staatswesen, in deren Schiffsregister das Schiff eingetragen ist; in letzterem Fall müssen weder die Eigner noch der Kapitän und die anderen Mitglieder der Schiffsmannschaft zwangsläufig ihren Sitz in dem betreffenden Staat haben. Die Nationalflaggen der Europäer wurden im 18. und 19. Jahrhundert in Ostasien auch vermehrt an Land gehisst, etwa vor den ausländischen Faktoreien im chinesischen Kanton oder auf Konsulatsgebäuden.
Niederländer; auch: Dutch (englisch), Holländer
Hafen; auch: free port (englisch), Freihafen, port (englisch), VertragshafenHäfen spielten für den Handel mit und in Ostasien im langen 19. Jahrhundert eine zentrale Rolle, zum einen als „Freihäfen“, wie zum Beispiel Singapur, in denen Waren ein- und ausgeführt werden konnten, ohne mit Zöllen belastet oder durch nichttarifäre Handelshemnisse beschränkt zu werden, zum anderen - und das war die häufigere Form - als „Vertragshäfen“, die zumeist nicht freiwillig, sondern unter Androhung von militärischer Gewalt oder auch erst nach einer militärischen Niederlage von den betreffenden Territorialstaaten, vor allem China und Japan, für den internationalen Handel geöffnet wurden. Dies geschah in der Regel auf der Basis eines mehr oder weniger erzwungenen Handelsvertrages, der keine gleichen Rechte für die Vertragspartner vorsah, sondern in erster Linie den Interessen der ausländischen imperialen Mächte entsprach und deshalb als Ungleicher Vertrag bezeichnet wurde. Über die Vertragshäfen wurde in China, Japan und anderen Ländern Ostasiens eine kommerzielle Revolution mit tiefgreifenden Veränderung für alle Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft in Gang gesetzt. Vgl.
Fairbank, Trade and Diplomacy
;
HAO, Commercial Revolution
;
Hoare, Japan‛s Treaty Ports
;
So/MyersTreaty Port Economy
;
Bickers/Jackson, Treaty Ports
;
Brunero/Villalta Puig, Life in Treaty Port China and Japan
.
Konsulatswesen; auch: Consularsystem
Hamburger [Angehörige des Staates Hamburg]
KonsulargerichtsbarkeitDie Handelsverträge des 19. Jahrhunderts, die zwischen europäischen und ostasiatischen Staaten geschlossen wurden, umfassten in der Regel genaue Bestimmungen zur Handhabung der Konsulargerichtsbarkeit, also der von den Konsuln vor Ort auszuübenden Rechtssprechung für die Angehörigen ihrer jeweils eigenen Länder, die sich im „Gastland“ aufhielten und dort Exterritorialität genossen, also nicht oder nur teilweise den Gesetzen und Gerichten des Gastlandes unterlagen. Die zumeist ganz einseitige Einschränkung der Hoheitsrechte des ostasiatischen Gastlandes erzeugte erheblichen Unmut, außerdem ergaben sich in der Praxis sehr komplexe Konfliktlagen zwischen Parteien, die nun unterschiedlichen Jurisdiktionen unterlagen. Schon gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Konsulargerichtsbarkeit eingeschränkt und später ganz beseitigt. Vgl.
Norton-Kyshe, History of the Laws
;
Pigott, Exterritoriality
;
Chang, Justice of the Western Consular Courts
;
Scully, Bargaining with the State
;
KAYAOGLU, Legal Imperialism
.
Japaner; auch: Japanesen, japanische Unterthanen
China Overland Trade ReportDer China Overland Trade Report war eine zwischen 1800 und 1899 halbmonatlich erscheinende englischsprachige Zeitung, die in Hongkong herausgegeben wurde.
Amerikaner; auch: Americans (englisch)
Zoll; auch: costums dues (englisch), Differentialabgabe, duty (englisch), measurement duty (englisch), ship duty (englisch), Zollabgaben, Zolltarif
Kriegsschiff; auch: Kanonenboot, Panzerschiff
Freihandel; auch: fair trade (englisch), Handelsfreiheit
Diplomat; auch: diplomatischer Agent, chargé d‛affaires (französisch)